Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Beachtung von GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 bei Eigenbedarfskündigung und bei Abwägung der widerstreitenden Vermieter- und Mieterinteressen

 

Orientierungssatz

1. Wenngleich es sich bei der Frage, ob die Räumung einer Wohnung für den Mieter eine Härte iSv BGB § 556a Abs 1 darstellt, um eine solche einfachen Rechts handelt, so ist die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht dann erreicht, wenn ein Gericht dem Vermieter eine andere Lebensplanung ansinnt, obwohl es zuvor die von diesem ins Auge gefaßte als vernünftig und nachvollziehbar erklärt hat.

2. Eine Verletzung der grundgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgarantie liegt insbesondere dann vor, wenn seitens des Gerichts einerseits bei der Prüfung der vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe für eine Eigenbedarfskündigung ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Erlangung der ihm gehörenden Wohnung bejaht, andererseits im Rahmen eines Räumungsprozesses die vom Mieter vorgetragenen Gründe bei der Prüfung des BGB § 556a ohne nachvollziehbare Begründung höher als das Interesse des Vermieters bewertet werden.

3. Hier: Abwägung des Vermieterinteresses (ua Vermeidung einer risikobehafteten gerichtlichen Auseinandersetzung wegen Mängeln an der derzeit bewohnten Mietwohnung, Bedarf an Stellfläche für Antiquitätensammlung) gegenüber Mieterinteressen (Unmöglichkeit der Trennung von Wohn- und Berufsnutzung für Stadtlandschaftsmaler, berufsbedingtes Erfordernis der Innenstadtlage).

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 556a Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 29.01.1993; Aktenzeichen 65 S 422/91)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 07.11.1991; Aktenzeichen 11 C 445/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543663

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