Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.

 

Verfahrensgang

Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts (Teilurteil vom 17.11.1999; Aktenzeichen D 0011/99)

EPA (Europäisches Patentamt) (Teilurteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 53.1.3.4)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt.

I.

1. Das Europäische Patentamt ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation, die durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ) vom 5. Oktober 1973 gegründet wurde (BGBl 1976 II S. 826). Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 EPÜ).

Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche und juristische Personen grundsätzlich nur durch „zugelassene Vertreter” vertreten werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste zugelassener Vertreter kann nach Art. 134 Abs. 2 EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, und c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Eignungsprüfung gibt es eine organisationsinterne Beschwerdemöglichkeit zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.

2. Der Beschwerdeführer ist Patentanwalt in München und hat im April 1998 an einer Wiederholungsprüfung für einen Teil der europäischen Eignungsprüfung 1998 teilgenommen. Er hat diese Prüfung nicht bestanden. Der organisationsinterne Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg.

II.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer und die vorausgegangene Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Obwohl es sich bei den Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht um die Ausübung deutscher „öffentlicher Gewalt” im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und des § 90 Abs. 1 BVerfGG handele, sei die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht über die Europäische Union zulässig. Das Bundesverfassungsgericht müsse den „unabdingbaren Grundrechtsstandard” auch gegenüber den Entscheidungen des Europäischen Patentamts durchsetzen.

Die Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich daraus, dass die Überprüfung im organisationsinternen Beschwerdeverfahren nicht den Maßstäben genüge, die das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen, mit denen der Zugang zu einem Beruf geregelt werde, aufgestellt habe. Insbesondere fehle es an einer Begründung der Prüfungsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (zum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen vgl. BVerfGE 73, 339 ≪387≫; 89, 155 ≪174 f.≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 – 2 BvL 1/97 –, S. 21 ff.).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist. Zwar ist dargelegt, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Der Beschwerdeführer trägt jedoch nicht hinreichend substantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des EPÜ nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.

3. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, selbst durch die „öffentliche Gewalt” verletzt worden zu sein.

a) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt. Die Europäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Die hier angegriffenen, von dem Europäischen Patentamt erlassenen Rechtsakte erzeugen in der innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber den Grundrechtsberechtigten Rechtswirkungen.

aa) Unter „öffentlicher Gewalt” ist nicht allein die deutsche Staatsgewalt zu verstehen. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insofern nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (BVerfGE 89, 155 ≪175≫). Auswirkungen für die Grundrechtsberechtigten können Rechtsakte internationaler Organisationen haben, denen Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 GG oder Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen wurden. Die dem Bundesverfassungsgericht übertragene Aufgabe des Grundrechtsschutzes erstreckt sich dementsprechend auch auf abgeleitete Akte von solchen Organisationen, denen die Bundesrepublik Hoheitsgewalt mit Wirkung auf ihrem Staatsgebiet übertragen hat. Damit sind alle zwischenstaatlichen Einrichtungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG einbezogen, deren Rechtsakte in die nationale Rechtsordnung hineinwirken, und dadurch Rechte von Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können.

Ein in diesem Sinne funktionales Verständnis der öffentlichen Gewalt ist auch deshalb geboten, weil es andernfalls zu einer Flucht in organisatorisch verselbständigte Einheiten auf der zwischenstaatlichen Ebene kommen könnte. Nach dem Willen des Grundgesetzes ist es der Bundesrepublik Deutschland aber nicht gestattet, sich durch die Beteiligung an der Gründung einer selbständigen Organisation verfassungsrechtlichen Bindungen zu entziehen, dies bestätigt für den Bereich der Europäischen Union Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.

bb) Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person „am Rande der EG” (T. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl., Rn. 461), der die Erledigung von Funktionen der Europäischen Gemeinschaft übertragen ist, ohne bislang Bestandteil der Europäischen Union geworden zu sein. Gleichwohl sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Vertragsparteien des EPÜ; das Europäische Patentamt hat die EG-Richtlinie über biotechnologische Erfindungen 98/44 vom 6. Juli 1998, ABlEG L 213/13, in der Ausführungsordnung zum EPÜ umgesetzt (ABl EPA 1999, S. 437).

Dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (vgl. BGHZ 102, 118 ≪122 f.≫; F. Völp, Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Europäischen Patentamts, GRUR Int 1979, S. 396 ≪397≫; E. K. Pakuscher, Die Gewaltenteilung im gewerblichen Rechtsschutz, Festschrift Zeidler, Bd. 2, 1987, S. 1611 ≪1626≫, vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing AG/Vereinigtes Königreich, sowie bereits Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173). Maßgeblich dafür ist die Wirkung der Akte des Patentamts. Das Europäische Patentamt ist berechtigt, Hoheitsakte mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Es hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 EPÜ), die ihrem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt wurden, grundsätzlich die selben Rechte gewähren, die sich aus entsprechenden nationalen Patenten ergeben würden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EPÜ).

cc) Zu den auf die Europäische Patentorganisation übertragenen Hoheitsrechten zählt auch die Zulassung als Vertreter in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gemäß Art. 134 Abs. 3 auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 8 EPÜ zu erlassenden Rechtsvorschriften (vgl. A. Schäfers, Das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, GRUR 1985, S. 746 ff. ≪751 f.≫). Die Entscheidungen des Patentamts aufgrund der übertragenen Befugnisse über die Zulassung stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit der Kernaufgabe des Patentamts, in einem rechtsstaatlichen Verfahren Patente zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung ist unmittelbar, also ohne einen nationalen Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten wirksam. Mit seiner Zulassung erwachsen dem Vertreter bestimmte ausschließliche Rechte wie etwa die Ausbildungsbefugnis. Ferner kann er gemäß Art. 134 Abs. 5 EPÜ einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat begründen. Schließlich hat er Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Europäischen Patentinstituts. Die Zulassungsbefugnis des Europäischen Patentamts reicht damit über den organisationsinternen Bereich hinaus in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinein.

b) Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, § 90 Abs. 1 BVerfGG, denn er hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1997 – 2 BvR 1878/96 –, NJW 1997, S. 1500). Ob er sich auf Art. 12 GG oder auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG berufen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

4. Art. 24 Abs. 1 GG muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ≪279 f.≫; 58, 1 ≪40 ff.≫; 73, 339 ≪375 f.≫). Das Grundgesetz verlangt jedoch nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben wird. Wenn eine supranationale Organisation unmittelbar Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ergeben sich strukturelle Anforderungen an den Rechtsschutz (BVerfGE 73, 339 ≪376≫) sowie an die Gestaltung der Verwaltungsverfahren.

Die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen sind gegenwärtig auf der Ebene des EPÜ generell gewahrt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, noch ist sonst ersichtlich, dass dies vorliegend offenkundig nicht der Fall sei.

a) Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit dem Standard des Art. 24 Abs. 1 GG (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 8. Juli 1999 – M 29 K 97.8476 –, ABl EPA 2000, S. 173, GRUR Int 2000, S. 77; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing AG/Vereinigtes Königreich, sowie bereits Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173, der das Verfahren als dem Art. 6 EMRK äquivalent ansieht). Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind sachlich, Art. 23 EPÜ, und persönlich, Art. 21 EPÜ, unabhängig. Zumindest ein Mitglied muss die Qualifikation zum Richteramt haben. Das Verfahren ist rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet. Das Beschwerdeverfahren ist ein vom erstinstanzlichen Verfahren vollständig getrenntes, unabhängiges Verfahren. Seine Aufgabe besteht darin, ein gerichtliches Urteil über die Richtigkeit einer davon strikt zu trennenden früheren Entscheidung der erstinstanzlichen Stelle zu fällen (vgl. Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer vom 31. März 1993 – G 9/91 –, GRUR Int 1993, S. 957; – G 10/91 –, ABl EPA 1993, S. 417, GRUR Int 1993, S. 957; vom 24. Juli 1996 – G 6/95 –, ABl EPA 1996, S. 649, GRUR Int 1997, S. 366; vgl. ferner Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1991 – T 34/90 –, ABl EPA 1992, S. 454, GRUR Int 1993, S. 166). Die allgemeinen Grundsätze für Gerichtsverfahren finden Anwendung. Vor allem die gem. Art. 112 Abs. 1 EPÜ für Grundsatzfragen zuständige Große Beschwerdekammer hat insoweit die in Art. 100 Abs. 2, 113 ff. EPÜ niedergelegten Grundsätze in seiner Rechtsprechung ausgeformt (vgl. Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer vom 27. Januar 1989 – G 1/88 –, GRUR Int 1989, S. 931; vom 29. November 1991 – G 2/91 –, ABl EPA 1992, S. 206, GRUR Int 1992, S. 660; vom 5. November 1992 – G 8/91 –, ABl EPA 1993, S. 346, GRUR Int 1993, S. 955; vom 13. Juni 1994 – G 8/93 –, ABl EPA 1994, S. 887, GRUR Int 1995, S. 972; vom 14. Juli 1994 – G 9/92 –, ABl EPA 1994, S. 875, GRUR Int 1995, S. 501). Die Beschwerdekammern haben sie ihrerseits in ständiger Rechtsprechung angewendet (vgl. die jährlich – zuletzt 1999 – als Sonderausgabe zum Amtsblatt des Europäischen Patentamtes erscheinenden systematischen Überblicke über die Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer).

Die Große Beschwerdekammer und die Beschwerdekammern haben auf der Grundlage der Art. 113 ff. EPÜ für sämtliche Verwaltungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Verfahrens- und Organisationsmaximen anerkannt und so die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gesichert. Die Große Beschwerdekammer hat die Unabhängigkeit auch der erstinstanzlichen Entscheider gewährleistet und die Grundsätze der mündlichen Verhandlung, des rechtlichen Gehörs sowie der an anerkannten Beweisgrundsätzen orientierten Entscheidungsfindung ausgeformt (vgl. Entscheidungen vom 5. Mai 1992 – G 5/91 –, ABl EPA 1992, S. 617, GRUR Int 1993, S. 230; vom 29. Oktober 1993 – G 4/92 –, ABl EPA 1994, S. 149, GRUR Int 1994, S. 750; vom 2. Februar 1994 – G 1/93 –, ABl EPA 1994, S. 541, GRUR Int 1994, S. 842; vom 14. Juli 1994 – G 9/92 –, ABl EPA 1994, S. 875, GRUR Int 1995, S. 501; vgl. ferner Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 6. Juli 1994 – T 1002/92 –, GRUR Int 1995, S. 974; Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 22. Oktober 1991 – J 4/91 –, GRUR Int 1993, S. 167). Auch zu der Eignungsprüfung existiert eine umfassende Rechtsprechung der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 8 Buchstabe b EPÜ eingerichteten Beschwerdekammer in Disziplinarsachen, die Verfahrensanforderungen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gemäß Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention erörtert (vgl. etwa Entscheidungen der Beschwerdekammer in Disziplinarsachen vom 13. Mai 1992 – D 6/92 –, ABl EPA 1993, S. 361, GRUR Int 1993, S. 952; vom 30. Juli 1992 – D 1/92 –, ABl EPA 1993, S. 357, GRUR Int 1993, S. 953).

b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen das vom Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪387≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 – 2 BvL 1/97 –, S. 25). Es ist bereits fraglich, inwieweit das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (NVwZ 1993, S. 677) für Berufsprüfungen aller Art in Deutschland verallgemeinert werden kann. Die dort angelegten Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht von Prüfungsentscheidungen, können jedenfalls gegenwärtig nicht als Ausdruck der Strukturelemente eines vom Grundgesetz intendierten Grundrechtsschutzes angesehen werden, welchen Art. 24 Abs. 1 GG auch gegenüber der supranationalen Organisation gewährleistet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 585086

NJW 2001, 2705

NVwZ 2001, 1148

GRUR 2001, 728

DVBl. 2001, 1130

Mitt. 2001, 381

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