Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung der Grundrechte im Vollstreckungsschutzverfahren nach ZPO § 765a

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Einwirkung der Grundrechte (hier: GG Art 2) auf das Vollstreckungsschutzverfahren nach ZPO § 765a.

 

Orientierungssatz

1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien beanspruchen Geltung auch im jeweiligen Verfahrensrecht, insbesondere im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens; dies trifft vor allem auch für den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu. (Vergleiche BVerfG, 1979-07-25, 2 BvR 878/74; Vergleiche BVerfG, 1976-07-08, 1 BvL 19/75, BVerfGE 42, 263)

2. Wiegen die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann ein gleichwohl erfolgender staatlicher Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (und damit das Grundrecht des Schuldners aus GG Art 2 Abs 2 S 1) verletzen.

3. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderliche Vorsorge zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

ZPO § 765a; GG Art. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 30.04.1979; Aktenzeichen 12 T 69/79)

AG Köln (Entscheidung vom 27.02.1979; Aktenzeichen 184 M 113/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543577

BVerfGE 52, 214-223 (Leitsatz 1 und Gründe)

BVerfGE, 214

EuGRZ 1979, 554-556 (Gründe)

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