Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Jürgen Flasnoecker und Koll.

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Zwischenurteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 3 ZB 98.00312)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer, der nach 26 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪248≫) liegen nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte auf Lebenszeit durch Art. 45 BayBG und § 34 BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪262≫). Der Beamte ist seinem Dienstherrn, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 303 ≪346≫). Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn (vgl. zuletzt: BVerfGE 99, 300 ≪314≫) ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ≪345≫; 71, 255 ≪268≫). Kündigt der Beamte das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Grund eigener Willensentscheidung auf, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Diese Folgerung hat bereits das preußische Beamtenrecht gezogen (vgl. A. Brand, Das Beamtenrecht – Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 78 ff.). Sie hat heute ihren Niederschlag in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder gefunden (vgl. z.B. § 34 BBG, Art. 45 BayBG). Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.

2. Darüber hinaus kann auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen vorzeitig aus dem Dienst geschiedenen Beamten einerseits und Angestellten des öffentlichen Dienstes andererseits festgestellt werden. Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten zwar – anders als Beamte – bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst eine beschäftigungsdauerabhängige Zusatzversorgung. Die ungleiche Behandlung indes ist gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BVerfGE 52, 303 ≪345≫). Anders als der Beamte kann der Angestellte grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation (BVerfGE 97, 35 ≪45≫; 98, 365 ≪391≫). Die Frage, ob eine zusätzliche Altersversorgung für auf ihren Antrag hin entlassene Beamte sinnvoll wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Eine gesetzliche Differenzierung verstößt jedenfalls in dem Sach- und Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht schon dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die „zweckmäßigste”, „vernünftigste” oder „gerechteste” gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 ≪155≫; 76, 256 ≪330≫; 81, 108 ≪117≫; 84, 348 ≪359≫). Weiter gehende Rügen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565363

ZTR 2000, 481

DÖD 2000, 155

DVBl. 2000, 1117

FSt 2001, 132

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