Lfd. Nr.   Regelsatz in Euro Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160

Fahrverbot

1 Monat

soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240

Fahrverbot

2 Monate

soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320

Fahrverbot

3 Monate

soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240

Fahrverbot

1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320

Fahrverbot

2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400

Fahrverbot

3 Monate
[1] Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) geändert durch Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 05.01.2009. Anzuwenden ab 01.02.2009.

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