[b) Fahrerlaubnis-Verordnung]
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrerlaubnis-Verordnung FeV |
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
b) Fahrerlaubnis-Verordnung | |||
Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | § 75 Nummer 4 i. V. m. den dort genannten Vorschriften |
10 € |
168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | § 75 Nummer 4 | 10 € |
Einschränkung der Fahrerlaubnis | |||
169 | Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen | § 10 Absatz 2 Satz 4 § 23 Absatz 2 Satz 1 § 28 Absatz 1 Satz 2 § 46 Absatz 2 § 74 Absatz 3 § 75 Nummer 9, 14, 15 |
25 € |
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins | |||
170 | Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen | § 75 Nummer 10 i. V. m. den dort genannten Vorschriften |
25 € |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | |||
171 | Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert | § 48 Absatz 1 § 75 Nummer 12 |
75 € |
172 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß | § 48 Absatz 8 § 75 Nummer 12 |
75 € |
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung | |||
173 | Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat | § 48 Absatz 8 § 75 Nummer 12 |
35 € |
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