(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

 

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

 

1.

auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,

 

2.

Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,[1] [Bis 30.06.2022: oder]

 

3.

die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder[2] [Bis 30.06.2022: .]

 

4.

[3]wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist

 

a)

auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder

 

b)

auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,

wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[3] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge