(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

 

1.

aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist;

 

2.

aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

 

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge