Das Doppelhaus, eine ­beliebte ­Bauform

Das Doppelhaus ist eine der beliebtesten Hausformen in der Bundesrepublik. In § 22 Abs. 2 BauNVO wird es ausdrücklich auch für die Gebiete zugelassen, in denen ein Bebauungsplan oder die nach § 34 BauGB maßgebliche vorhandene Bebauung eine offene Bauweise verlangen. Mit einem Doppelhaus lässt sich sowohl Platz wie Geld sparen. Vor allem entfallen an einer Seite die seitlichen Grenzabstände. Normalerweise stellt man sich unter einem Doppelhaus 2 gleich große Baukörper vor, die aneinander gebaut sind. Die Fantasie der Bauherren und Architekten hat hierbei aber nicht Halt gemacht. Es kommt immer wieder zu ungewöhnlichen Lösungen, die auf den ersten Blick nicht als Doppelhaus erscheinen.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 24.2.2000, 4 C 12.98, ZfBR 2000 S. 415) hat schon früh klargestellt, dass nicht jedes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaute Gebäudeensemble ein Doppelhaus ist. 2 Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als 2 selbstständige Baukörper erscheinen, bilden kein Doppelhaus. Ein Doppelhaus kann nur dann angenommen werden, wenn die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Diese wechselseitige Verträglichkeit setzt voraus, dass bei Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und Bebauungsbreite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Bruttoraumvolumen ein gewisses Maß an Übereinstimmung besteht.

2 neue Urteile

2 neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die bisherige Rechtsprechung. Sie betonen nochmals das Kriterium der wechselseitigen Verträglichkeit der beiden Baukörper, lehnen es aber ab, hierzu genaue mathematische Vorgaben zu machen. Einige Oberverwaltungsgerichte wollten bei einer Erweiterung der Bebauungstiefe um mehr als die Hälfte der grenzständigen Bebauung, bei einer Veränderung der Geschossigkeit um ein weiteres Geschoss und bei einem mehr als doppelt so großen Bruttoraumvolumen die Eigenschaft des Doppelhauses generell absprechen. Das Bundesverwaltungsgericht sagt: "Ob 2 grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte."

Fazit: Es bleibt bei Einzelfallprüfung

Ausdrücklich weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass die Länge der einseitig grenzständigen Bebauung eines der bei der Prüfung zu beachtenden Kriterien ist. Dagegen sind bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten unbeachtlich.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht die Beurteilung, ob ein Doppelhaus vorliegt oder nicht, nicht einfacher. Sie nennt zwar eine Reihe von Kriterien, die zu prüfen sind, wie Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und Bebauungsbreite und zählt hierzu auch qualitative Aspekte wie Dachgestaltung und sonstige Kubatur des Baukörpers. Sie lehnt es aber ab, allgemein gültige Regeln aufzustellen und macht damit die Doppelhausprüfung zu einer Einzelfallentscheidung.

(BVerwG, Urteil v. 19.3.2015, 4 C 12.14, ZfBR 2015 S. 574; BVerwG, Urteil v. 14.9.2015, 4 B 16.15)

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