Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:
a) |
Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die Versorgung frühstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. |
b) |
An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a. |
c) |
Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich. |
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