In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

 

1.

dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person,

 

2.

zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder Betriebsratsmitgliedern,

 

3.

Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,

 

4.

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

 

5.

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

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