§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

1Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. 3Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. 4Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.

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