(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

 

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a[1] [Bis 31.07.2022: § 59b].

 

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

 

1.

ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

 

2.

mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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