(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

 

(2)[1] Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen, der auch "i. R." abgekürzt werden kann.

Bis 31.07.2021:

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

 

(3)[2] Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

 

1.

zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

 

2.

widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

Bis 31.07.2021:

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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