(1) Erleidet jemand

 

1.

infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder

 

2.

durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

 

1.

infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder

 

2.

als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

 

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

 

1.

die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,

 

2.

die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind

und dadurch einen Schaden erlitten haben.

 

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

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