(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

 

1.

Familienname,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

 

4.

Doktorgrad,

 

5.

Ordensname, Künstlername,

 

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

 

7.

Geschlecht,

 

8.

keine Eintragung,

 

9.

zum gesetzlichen Vertreter

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Doktorgrad,

 

d)

Anschrift,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geschlecht,

 

g)

Sterbedatum sowie

 

h)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

10.

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

 

11.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

 

12.

derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

 

13.

Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

 

14.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern[1] [Bis 06.04.2021: Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,] zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

 

15.

zum Ehegatten oder Lebenspartner

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Geburtsname,

 

d)

Doktorgrad,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geschlecht,

 

g)

derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,

 

h)

Sterbedatum sowie

 

i)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

16.

zu minderjährigen Kindern

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Geburtsdatum,

 

d)

Geschlecht,

 

e)

Anschrift im Inland,

 

f)

Sterbedatum,

 

g)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

17.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte[2] sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte[3],[4]

 

17a.

[5]die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,

Vom 01.11.2019 bis 31.10.2022:

17a.

die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,

Vom 05.02.2016 bis 31.10.2019:

17a.

die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,

 

18.

Auskunfts- und Übermittlungssperren,

 

19.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

 

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

 

1.

für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person

 

a)

von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

 

b)

als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

c)[6]

 

c)

als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung durch die betroffene Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern,

 

2.

für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

 

a)

die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,

 

b)

den Familienstand,

 

c)

das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie

 

d)

die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale

aa)

des Ehegatten oder Lebenspartners,

bb)

der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,

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