1Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. 2Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG). Anzuwenden ab 01.01.2005.

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