(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. 2Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(2) 1Als Sonderabgaben gelten auch
1. |
der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist; |
2. |
die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung; |
3. |
die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer; |
4. |
die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind. |
2Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.
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