(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

 

(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

 

1.

der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

 

2.

der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

 

3.

der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

 

4.

die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

[1] § 4a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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