(1) 1Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 31.03.2024: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 3Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] [Vom 27.06.2020 bis 31.03.2024: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 34[3] [Bis 31.03.2024: § 33] regeln.

 

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[3] Anzuwenden ab 01.04.2024.

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