§ 14 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2)[1] Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.

des Grundgehalts,

2.

des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3.

der Amtszulagen und

4.

der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022:

(2) 1Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.

des Grundgehalts,

2.

des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3.

der Amtszulagen und

4.

der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. 2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10.

Vom 01.03.2015 bis 31.03.2021:

(2) Ab 1. März 2020[2] [Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 1. April 2019; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 1. März 2018] gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.

des Grundgehaltes,

2.

des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5[3] [Bis 29.02.2020: A 2 bis A 5],

3.

der Amtszulagen

um jeweils 1,06 Prozent[4] [Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 3,09 Prozent; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 2,99 Prozent] die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. April 2022[5] [Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 1. April 2021; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 1. März 2020; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 1. April 2019; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 1. März 2018] gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.

der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent[6] [Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 1,2 Prozent; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 1,06 Prozent; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 3,09 Prozent; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 2,99 Prozent] und

2.

der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent[7] [Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 0,96 Prozent; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 0,85 Prozent; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 2,47 Prozent; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 2,39 Prozent]

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4)[8]

(4) Ab 1. März 2019[9] [Vom 01.03.2018 bis 28.02.2019: 1. März 2018] gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

(4)[10] 1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1.

für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro,

2.

für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro,

3.

für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro,

4.

für Anwärter 200 Euro.

3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

1.

das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2.

mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

4§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(5)[11]

(5) 1Beamte und Soldaten erhalten im Jahr 2018 eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 hatten. 2§ 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018. 3Die Zahlung bleibt bei sonstigen Dienstbezügen unberücksichtigt. 4Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. 5Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. 6Der Zahlung nach Satz 1 steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.

[1] Abs. 2 geändert durch BBVAnpÄndG 2021/2022. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[2] Geändert durch Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.03.2020.
[4] Geändert durch Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[5] Geändert durch BBVAnpÄndG 2021/2022. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[6] Geändert durch BBVAnpÄndG 2021/2022. Anzuwenden...

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