(1)[1] 1Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören. 3Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

Vom 06.06.2015 bis 31.12.2020:

(1) 1Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Dies gilt nicht für Leistungen

1.

an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe angehören, oder

2.

der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

3Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

 

(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

 

(3) 1Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

 

1.

Leistungsansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,

 

2.

berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, [Bis 31.12.2020: und] [2]

 

3.

Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, und[3] [Bis 31.12.2020: .]

 

4.

[4]Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.

 

(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.

[1] Abs. 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Nr. 4 angefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge