Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und[2] Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

 

1.

ein wirksamer Absicherungsvertrag[3] [Bis 30.06.2021: Kundengeldabsicherungsvertrag] besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und

 

2.

dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers[4] [Bis 30.06.2021: Kundengeldabsicherers] oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

[1] Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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