§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. |
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder |
2. |
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen |
aufbringen kann.
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