§ 1800 Umfang der Personensorge

1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1[1] [Vom 22.07.2017 bis 09.06.2021: §§ 1631 bis 1632]. 2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

[1] Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge