Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt vor, die zusätzlich erbracht werden. Sie sind nicht durch den Regelbedarf umfasst. Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs jedoch nicht übersteigen.[1]

2.1 Werdende Mütter

Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für sie maßgeblichen Regelbedarfs.[1]

 
Regelbedarfsstufe Regelbedarf Mehrbedarf
1 563 EUR 95,71 EUR
2 506 EUR 86,02 EUR
3 451 EUR 76,67 EUR
4 471 EUR 80,07 EUR

2.2 Alleinerziehende

Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von

  • 36 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende/Alleinerziehende (563 EUR x 36 % = 202,68 EUR), wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder
  • 12 % des Regelbedarfs (563 EUR x 12 % = 67,56 EUR) für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs (max. 301,20 EUR).[1]

2.3 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen

Erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelbedarfs.

2.4 Kostenaufwendige Ernährung

Wie in der Sozialhilfe wird auch bei kostenaufwendiger Ernährung ein Mehrbedarf in angemessener Höhe gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Mehrbedarf aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für die Höhe dieses Mehrbedarfs wird in der Regel auf die vom "Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge" entwickelten Empfehlungen verwiesen. Im Einzelfall ist die Höhe des Mehrbedarfs durch ein Sachverständigengutachten zu belegen.

2.5 Härtefallregelung

Das BVerfG[1] hat am 9.2.2010 entschieden, dass atypische (besondere) Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Mit der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt.

Ein besonderer Bedarf, der unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig ist, wird in begründeten Einzelfällen zusätzlich anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Härtefallregelung, deren Vorliegen jeweils im Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden muss.

Ein solcher Mehrbedarf wird in Einzelfällen z. B. anerkannt für

  • Fahr- oder Übernachtungskosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern entstehen;
  • Arzneimittelkosten chronisch Kranker, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, z. B. Hautprodukte bei Neurodermitis;
  • Kosten der Haus- und Putzhilfen eines Rollstuhlfahrers, wenn er diese Tätigkeiten nicht allein oder ohne fremde Hilfe ausführen kann und keine andere Hilfe erhält.

Die Schwierigkeit besteht darin, abzugrenzen, inwieweit ein Aufwand zum Regelbedarf gehört und damit aus diesem zu bestreiten ist. Sind die Kriterien eines besonderen, unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarfs erfüllt, kann dieser beim Jobcenter geltend gemacht werden.

Der Bedarf kann auch für einmalige Bedarfe anerkannt werden. Hier ist eine weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II für Kosten, die im Regelbedarf enthalten sind, ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

2.6 Schulbücher

Aufwendungen, die Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder aufgrund schulischen Vorgaben zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben, werden zusätzlich als Mehrbedarf anerkannt.

2.7 Dezentrale Warmwasserbereitung

Wird Warmwasser dezentral durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen erzeugt, wird hierfür kein Teilbetrag in den Kosten der Unterkunft und Heizung (Nebenkosten) berücksichtigt. Dafür kann dann ein entsprechender Mehrbedarf zwischen 0,8 und 2,3 % des geltenden Regelbedarfs jeder Person anerkannt werden.

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