Als Einkommen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt. Zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Einkommen ist aber der Zufluss. Die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig.

Zu Ansprüchen gegen Dritte gehören, z. B.

  • Ansprüche aus Steuererstattungen,
  • Pflichtteilsansprüche gegen Erben oder
  • Rückforderungsansprüche aus Schenkungen.

Bestehen solche Ansprüche, werden aber nicht erfüllt und deswegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehen die Ansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über.[1]

 
Hinweis

Bewertung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche

Zu den Ansprüchen gegen Dritte gehören auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (z. B. Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder Unterhaltsansprüche gegen Eltern). Sofern derartige Unterhaltsansprüche tatsächlich geltend gemacht werden (Unterhaltszahlungen tatsächlich fließen), sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an minderjährige Kinder (dieses Einkommen mindert jedoch ausschließlich den Bedarf des Kindes).

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden keine Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Auch ein Heranziehen zum Unterhalt von Eltern oder Kindern des Leistungsberechtigten (Unterhaltsrückgriff) findet nicht statt, wenn die Ansprüche nicht tatsächlich geltend gemacht werden. Ausnahmen mit der Folge eines Unterhaltsrückgriffs gelten allerdings für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Leistungsberechtigten und Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Ein Unterhaltsrückgriff erfolgt wiederum nicht, wenn die Leistungsberechtigte in einem Kindschaftsverhältnis (leibliches oder adoptiertes Kind) zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

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