Leitsatz

Für das Teileigentum an einem Mehrfachparker, das im hälftigen Eigentum von 2 Miteigentümern steht, kann ein Grundbuchblatt angelegt werden. Möglich ist aber auch, das hälftige Miteigentum jeweils auf den Grundbuchblättern des Wohnungseigentums einzutragen, dem das hälftige Miteigentum als unselbstständiges Teileigentum zugeordnet ist.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG

 

Das Problem

  1. Bauträger Z begründet an einem Mehrfachparker(raum) mit 2 Stellplätzen Teileigentum. Der obere Stellplatz trägt die Nummer 66, der untere die Nummer 65. Das hälftige Miteigentum an diesem Mehrfachparker ordnet er als unselbstständiges Teileigentum dem Wohnungseigentum Nr. 28 zu. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Wohnungseigentums Nr. 28 findet sich nach § 1010 BGB eine Benutzungsregelung vom 1.2.1994, wonach der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 28 den Stellplatz Nr. 66 gebrauchen darf.
  2. Im Jahr 1994 veräußert Z das Wohnungseigentum Nr. 28 an A, verbunden mit dem behaupteten Recht auf Benutzung des Stellplatzes Nr. 65. A veräußert im Jahr 2004 das Wohnungseigentum C. C veräußert das Wohnungseigentum im Jahr 2010 an Frau B. Gegenstand der Auflassung bildet der "Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem 1/1.000 Miteigentumsanteil ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 65/66 bezeichneten Stapelparkerstellplätzen". Die Urkunde enthält folgenden Zusatz: "Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Recht auf Benutzung des Stellplatzes Nr. 66 verbunden". B meint vor diesem Hintergrund, sie sei Eigentümerin des Stellplatzes Nr. 66 und nicht des Stellplatzes Nr. 65. Sie beantragt, für jeden Stellplatz ein Grundbuchblatt anzulegen (in dem für den Stellplatz 65 soll sie als Eigentümerin gebucht werden).
  3. Diesen Antrag weist das Grundbuchamt zurück. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Ein gesondertes Grundbuchblatt für jeden Stellplatz habe niemals bestanden und könne auch nicht angelegt werden.
  4. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der B, mit dem sie sich weiterhin gegen die "Nichteintragung der Duplexgarage mit der Nr. 66" wendet ("Schreibfehler sollte man korrigieren").
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Die Eigentumsverhältnisse am Mehrfachparker seien im Grundbuch zutreffend verlautbart. Die "Stapelparker-Stellplätze Nr. 65 und Nr. 66" bildeten das Sondereigentum eines selbstständigen Miteigentumsanteils.
  2. Für das aus dem Miteigentumsanteil und dem Sondereigentum bestehende selbstständige Teileigentum sei es möglich gewesen, gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 WEG ein besonderes Grundbuchblatt (Teileigentumsgrundbuch) anzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO). Nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 GBO sei es aber auch zulässig gewesen, die Miteigentumsanteile am Teileigentum in die Grundbücher derjenigen Wohnungseigentumsrechte einzutragen, denen der hälftige Miteigentumsanteil jeweils zugeordnet sei (Hinweis auf BayObLG v. 4.8.1994, 2 Z BR 76/94, BayObLGZ 1994 S. 221).

    § 3 GBO

    (4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

    (5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

    Für die Frage, welchen Weg das Grundbuchamt wähle, habe es Ermessen. Fehler seien insoweit nicht erkennbar.

  3. Im Fall wäre eine andere Buchung auch nicht "zielführend" gewesen. B stehe nämlich ein anteiliges Eigentum gerade in Form des Parkers mit der Nr. 66 nicht zu. Das Grundbuch verlautbare die Eigentumsverhältnisse am Mehrfachparker zutreffend. Die Auflassung betreffe den Eigentumsübergang des Vertragsbesitzes, unter anderem einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem durch die Blattbezeichnung des Grundbuchs zutreffend beschriebenen Teileigentum. Bei Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB mit §§ 741 ff. BGB) bestehe keine reale, quotenmäßige Teilung der gemeinsamen Sache; es handle sich vielmehr um ideelle Bruchteile. Demnach verlautbare auch das betreffende Grundbuch in der Ersten Abteilung nur die Eigentumsverhältnisse mit den notwendigen Angaben nach § 47 GBO ("zu 1/2"), jedoch keine Zuordnung auf einen bestimmten Teil wie etwa den "oberen" (Nr. 66) oder den "unteren" (Nr. 65) Parker.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Die Wohnungseigentümerin B hat nicht verstanden, was sie gekauft hat. B hat nämlich keinen Stellplatz (mit)gekauft. B ist Miteigentümerin eines Mehrfachparkers mit 2 Stellplätzen. B gehören beide Stellplätze! Dass B nur einen Stellplatz gebrauchen darf (den mit der Nummer...

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