Leitsatz (amtlich)

1. Bestreitet ein Unternehmer mit der Anfechtungs- und (negativen) Feststellungsklage gegen den Beitragsbescheid eines Unfallversicherungsträgers seine Zahlungspflicht dem Grunde nach, so werden auch die nach Klageerhebung ergangenen Beitragsbescheide für die anschließenden Jahre Gegenstand des Verfahrens (Fortführung BSG 1960-11-24 6 RKa 3/59 = SozR Nr 14 zu § 96 SGG).

2. Der Anwendung des SGG § 96 steht nicht entgegen, daß der neue Verwaltungsakt nicht in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.

3. Zur Frage, welche Bedeutung der Angabe der Ermächtigungsnorm bei Rechtsverordnungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG zukommt.

4. Für einen Haushaltsvorstand, dessen Haushalt auf Grund des RAM-Erl 1942-03-16 Nr 3 beim GUV versichert ist, wird die Pflicht zur Zahlung von Unfallversicherungsbeiträgen durch Bestimmung in der Satzung des GUV (RVO § 894a) begründet.

 

Normenkette

SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 78 Fassung: 1953-09-03; GG Art. 80 Fassung: 1949-05-23; RVO § 628 Fassung: 1942-08-20, § 894a Fassung: 1939-02-17; RAMErl 1942-03-16 Nr. 3 Fassung: 1942-03-16

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. November 1959 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger beschäftigt in seinem Privathaushalt seit dem Jahre 1952 eine krankenversicherungspflichtige Hausgehilfin. Mit Bescheid vom 2. November 1953 nahm der Beklagte den Kläger in das Unternehmerverzeichnis auf und setzte einen Unfallversicherungs(UV) beitrag von 3,- DM für das Jahr 1952 fest. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde ging nach § 215 Abs. 2, 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG) Stade über; mit der Klage wurde die Feststellung begehrt, daß der Kläger nicht zur Zahlung von UV-Beiträgen für seine Hausgehilfin an den Beklagten verpflichtet sei.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.2.1956): Durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der UV vom 9. März 1942 (6. ÄndG) sei der Versicherungsschutz auf die Hausangestellten ausgedehnt worden; hiernach seien die Privathaushalte als Betriebe und die Haushaltsvorstände als Unternehmer anzusehen (§§ 538, 539 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). In dieser Eigenschaft seien die Haushaltsvorstände den Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUVen) zugeteilt worden, und zwar durch Nr. 3 des Erlasses des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16. März 1942, betr. Durchführung des 6. ÄndG, hier: Gemeindliche UV (AN 1942, 201). Diese Bestimmung sei durch die in § 628 Abs. 2 RVO enthaltene Ermächtigung gedeckt. Die Mitgliedschaft des Klägers und seine Pflicht zur Beitragsleistung ergebe sich ohne weiteres aus dem Gesetz in Verbindung mit der durch den RAM-Erlaß getroffenen Zuständigkeitsregelung. Der Beitragsbescheid vom 2. November 1953 sei somit rechtmäßig.

Mit seiner vom SG zugelassenen Berufung hat der Kläger geltend gemacht, Nr. 3 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 überschreite die durch § 628 Abs. 2 RVO gegebene Ermächtigung; andere, in dem Erlaß nicht angeführte Ermächtigungsnormen - wie etwa Art. 3 § 1 des 6. ÄndG - dürften nicht herangezogen werden. Selbst im Fall der Gültigkeit des RAM-Erlasses aber sei ein Haushaltsvorstand nicht beitragspflichtig, da er nicht Mitglied des GUV sei. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, das Urteil des SG sowie die Beitragsbescheide vom 2. November 1953, 16. Dezember 1954, 30. November 1955, 28. Dezember 1956, 15. Juli und 19. August 1958 aufzuheben und festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, Mitgliedsbeiträge für die in seinem Haushalt seit 1952 beschäftigte Hausgehilfin an den Beklagten zu leisten.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 10. November 1959 die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 28. Dezember 1956, 15. Juli und 19. August 1958 abgewiesen: Der umstrittene RAM-Erlaß vom 16. März 1942 sei auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zustande gekommen und daher rechtsgültig. Zwar treffe die Ansicht des Klägers zu, daß die Ermächtigung in § 628 Abs. 2 RVO die Nr. 3 des Erlasses nicht decke. Für die Rechtsgültigkeit des Erlasses komme es jedoch nicht darauf an, ob in ihm auf die richtige gesetzliche Ermächtigung Bezug genommen sei, sondern darauf, ob der RAM tatsächlich durch Gesetz ermächtigt war, die Haushaltungen einem UV-Träger zuzuweisen. Dies sei nach Art. 3 § 1 des 6. ÄndG aber der Fall gewesen. Der Erlaß verstoße im übrigen auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere etwa Art. 129 Abs. 3 GG. Hiernach stehe fest, daß der Beklagte für die Haushaltung des Klägers zuständig sei, solange dieser in seinem Haushalt Arbeitnehmer beschäftige. Dahingestellt könne bleiben, ob der Kläger nach den 1953/54 gültigen Satzungsbestimmungen des Beklagten dessen Mitglied gewesen sei, da es allein darum gehe, ob der Beklagte den Kläger in diesen Jahren zu Beiträgen heranziehen durfte. Selbst wenn der Kläger mangels entsprechender Satzungsbestimmung in den Jahren 1953/54 nicht Mitglied des Beklagten gewesen sei, wäre nur der Teil des Bescheids vom 2. November 1953 unwirksam, der die Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis zum Gegenstand habe; hierdurch werde aber nicht zugleich die Beitragsfestsetzung berührt. Die Beitragsveranlagung für das Jahr 1952 sei gerechtfertigt durch die gemäß § 894 a in Verbindung mit § 675 RVO getroffene Regelung im 5. Satzungsnachtrag vom 31. Januar 1950: "Zur Deckung der Aufwendungen für die UV der Haushaltungen wird für jede Arbeitsstelle im Haushalt, die von einem Krankenversicherungspflichtigen besetzt ist, ein fester Jahresbeitrag von 3,- DM erhoben." Gegen die Gültigkeit dieser vom Niedersächsischen Minister für Arbeit, Aufbau und Gesundheit am 25. Mai 1950 genehmigten Satzungsergänzung bestünden keine Bedenken. Einer näheren Bestimmung des Zahlungspflichtigen habe es im Hinblick auf die durch § 1 Art. 8 Abschnitt II des Aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934 festgelegte alleinige Beitragsaufbringungspflicht der Unternehmer nicht bedurft.

Über die nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 16. Dezember 1954 und 30. November 1955 habe das SG offenbar nicht entschieden. Diese Bescheide hätten - entgegen dem zulässigerweise neben der Anfechtungsklage erhobenen Feststellungsbegehren - die Leistungspflicht des Klägers erweitert und insofern den Bescheid vom 2. November 1953 ergänzt. Da der Kläger jedoch gegen diese Bescheide keine besonderen Einwendungen erhoben habe. seien sie sachlich nicht zu beanstanden. Die Bescheide vom 28. Dezember 1956 sowie 15. Juli und 19. August 1958, mit denen der Beklagte Beiträge für die Jahre 1955, 1956 und 1957 gefordert habe, seien ebenfalls Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG. Sie seien auf Grund der vom Niedersächsischen Sozialminister am 10. März 1955 genehmigten neuen Satzung des Beklagten vom 14. Dezember 1954 ergangen, in deren § 3 Nr. 4 Haushaltsvorstände zu Mitgliedern des GUV erklärt worden seien. Die Bescheide entsprächen den Satzungsbestimmungen, die gegen sie anhängig gewordene Klage sei daher abzuweisen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 25. November 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Dezember 1959 Revision eingelegt (der 27. Dezember war ein Sonntag) und sie am letzten Tage der bis zum 25. Februar 1960 verlängerten Frist wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil verstoße gegen das materielle Recht, insbesondere gegen die gesamte Systematik des UV-Rechts. Es verkenne die Bedeutung des 6. ÄndG, der §§ 894 a, 675 RVO sowie des Wesens der Satzung und der Satzungsgewalt öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Zwar habe die vom LSG angeführte Ermächtigung gemäß Art. 3 § 1 des 6. ÄndG den RAM berechtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften hätten sich aber im Rahmen des unveränderten strukturellen Aufbaus der UV halten und hierbei insbesondere den Grundgedanken der genossenschaftlichen Verbundenheit von Unternehmern gleicher oder verwandter Berufe berücksichtigen müssen. Der RAM-Erlaß vom 16. März 1942 sei nicht nur deshalb ungültig, weil er sich fälschlich auf § 628 Abs. 2 RVO gestützt habe, sondern vor allem auch, weil er dieses Strukturprinzip der UV verletze. Die bestehende Gesetzeslücke habe in dieser Weise nicht geschlossen werden dürfen. Die Ungültigkeit des Erlasses erweise sich auch aus dem Entwurf eines UV-Neuregelungsgesetzes (UVNG § 651 nebst Begründung in Bundesrats-Drucksache 206/58 bzw. § 658 nebst Begründung in Bundestags-Drucksache IV/120). Übrigens behandele auch dieser Entwurf wieder nur die Trägerschaft der UV für die Haushaltungen, nicht dagegen die Mitgliedschaft der Haushaltsvorstände beim GUV; die Gesetzeslücke werde also auch hierdurch nicht geschlossen. Die Auffassung des LSG, der Bescheid vom 2. November 1953 sei auf jeden Fall hinsichtlich der Beitragserhebung wirksam, treffe nicht zu, desgleichen auch nicht die Meinung, durch die Satzung vom 14. Dezember 1954 sei eine etwaige Gesetzeslücke geschlossen worden. Hiermit werde das Wesen der Satzungsgewalt eines GUV verkannt. Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Beitragsbescheide vom 2. November 1953, 16. Dezember 1954, 30. November 1955, 28. Dezember 1956, 15. Juli 1958 und 19. August 1958 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, Mitgliedsbeiträge für die in seinem Haushalt seit 1952 beschäftigte Hausgehilfin an den Beklagten zu leisten.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

II

Die Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist formgerecht und auch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (§ 164 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 3 SGG) eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Frage, inwieweit der hier zu entscheidende Rechtsstreit den Beitragsstreitigkeiten in der UV im Sinne des § 80 Nr. 2 SGG zuzurechnen ist (vgl. hierzu Hess. LSG, BG 1959, 519), bedurfte keiner Prüfung. Da nämlich der Bescheid vom 2. November 1953, von dem das Verfahren seinen Ausgang genommen hat, vor dem Inkrafttreten des SGG ergangen und zunächst mit der Beschwerde angefochten worden ist, entfällt die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens bereits auf Grund des § 215 Abs. 4 Satz 2 SGG. Die vom Beklagten nach Rechtshängigkeit erteilten weiteren Bescheide betrafen allerdings spätere Zeiträume; die Beitragsfestsetzung für 1952, die der ursprüngliche Verwaltungsakt zum Inhalt hatte, wurde hierdurch nicht berührt. Trotzdem sind auch die späteren Bescheide wie das LSG zutreffend angenommen hat, Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn der Kläger hat gegen sie nicht etwa von Fall zu Fall wechselnde Einwände geltend gemacht, sondern sämtliche Beitragsbescheide gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt beanstandet, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, aus der für ihn als Haushaltsvorstand eine Beitragszahlungspflicht abzuleiten sei; auf diesen Gesichtspunkt hat der Kläger auch sein Feststellungsbegehren gestützt. Unter diesen Umständen erscheint bezüglich der in den Jahren 1954 bis 1958 ergangenen Beitragsbescheide eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG geboten (vgl. auch SozR SGG § 96 Bl. Da 5 Nr. 14). Daß diese Verwaltungsakte nicht in einem Vorverfahren nachgeprüft worden sind, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. 1 d zu § 96; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand Dezember 1961, Anm. 3 zu § 96; Miesbach, SGb 1958, 251; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6, Aufl. S. 242 r).

Das 6. ÄndG hat mit der Erstreckung des UV-Schutzes auf alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten u. a. bewirkt, daß seit dem 1. Januar 1942 grundsätzlich (Ausnahme: § 541 Nr. 8 RVO) alle in Haushalten beschäftigten Personen dem Schutz der gesetzlichen UV unterstehen. Seit dieser Neufassung des Dritten Buches der RVO sind demgemäß die privaten Haushalte als "Unternehmen", die Haushaltsvorstände - wie sich auch aus ihrer Anführung in §§ 538, 539 RVO ergibt - als Unternehmer (§ 633 RVO) anzusehen. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Christensen. Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1955, 79, 81) geht von einem durch die Rechtsentwicklung überholten Unternehmerbegriff aus und hat in Rechtsprechung (vgl. SozR RVO § 537 Bl. Aa 15 Nr. 16; Hess. LSG aaO) und Schrifttum (Teutsch, ZfS 1947, 15; Schönberger, BB 1959, 84, 86; Vollmar, SozVers. 1960, 196; Lauterbach, UV, 2. Aufl., Stand Januar 1962, Anm. 6 zu § 538 RVO S. 53) keinen Anklang gefunden. Der Übergang von der vor dem 1. Januar 1942 bestehenden Betriebsversicherung zur Versicherung primär des Beschäftigungsverhältnisses (§ 537 Nr. 1 RVO) hat zur Folge, daß die Begriffe des Unternehmens und des Unternehmers nicht mehr durch Merkmale technisch-fachlicher Art gekennzeichnet werden. Nähere Darlegungen hierzu erübrigen sich, zumal da auch der Kläger in der Revisionsbegründung diesen rechtlichen Ausgangspunkt offenbar nicht anzweifeln will.

Die Revision meint vielmehr, unbeschadet des Versichertseins der Hausangestellten im Unternehmen "Haushalt" fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geltend gemachte Verpflichtung des Haushaltsvorstandes zur Zahlung von Unternehmerbeiträgen für diese Versicherung an den GUV. Diese - im angeführten Schrifttum nur summarisch behandelte - Frage bedarf, wie der Revision zuzugeben ist, eingehender Prüfung, da die rechtlichen Zusammenhänge keineswegs offen zutage liegen (vgl. auch Abs. 1 der Begründung zu § 658 UVNG, BT-Drucksache IV/120). Im Ergebnis ist sie jedoch übereinstimmend mit der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht zu bejahen.

Gemäß Nr. 3 des angeführten RAM-Erlasses vom 16. März 1942 sind die Träger der gemeindlichen UV auch zuständig für die Haushaltungen. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung wird von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen. Der Erlaß stellt - jedenfalls hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Nr. 3 - eine Rechtsverordnung (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 119 ff) dar, welche die gesetzlichen Vorschriften der §§ 627 Absätze 2, 3, 628 Abs. 1 RVO ergänzt. Im Unterschied zu dem Erlaß von demselben Tage betreffend Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften - BGen - (II a 2660/42, AN 1942, 201), in welchem auf Art. 3 § 1 des 6. ÄndG Bezug genommen wird, hat der RAM den im vorliegenden Fall maßgebenden Erlaß auf § 628 Abs. 2 RVO gestützt. Diese Ermächtigungsnorm deckt nach Auffassung des Senats zweifelsfrei die Nummern 1, 2 und 4 des Erlasses. Von diesem Inhalt des Erlasses unterscheidet sich die Nr. 3 allerdings insofern, als sie keinen systematischen Zusammenhang mit § 624 RVO mehr erkennen läßt, sondern losgelöst hiervon die durch das 6. ÄndG unter UV-Schutz gestellten Haushalte den Trägern der gemeindlichen UV zuteilt. Das LSG hat - insoweit abweichend von seiner früheren Entscheidung (Breith. 1956, 134) und übereinstimmend mit dem vom Kläger vertretenen Standpunkt - angenommen, der RAM sei hierzu durch § 628 Abs. 2 RVO nicht ermächtigt gewesen, denn diese Ermächtigung habe sich nur darauf bezogen, die der gemeindlichen UV durch § 628 Abs. 1 i. V. m. § 624 RVO zugewiesenen Unternehmen anderen Versicherungsträgern zuzuteilen. Ob dies zutrifft oder ob nicht vielmehr der Auffassung des RAM beizupflichten ist, die Ermächtigung, "Näheres, auch Abweichendes" zu bestimmen, habe ihn auch zu der Regelung der Nr. 3 befugt, mag zweifelhaft erscheinen. Es darf nämlich hierbei nicht außer acht gelassen werden, daß Verordnungen aus der damaligen Zeit nicht ohne weiteres unter den heutigen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten beurteilt werden können (vgl. Jellinek in "Die Übertragung rechtsetzender Gewalt im Rechtsstaat", Band 12 der Wissenschaftlichen Schriftenreihe des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten, 1952 S. 169). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung. Denn das LSG hat mit Recht angenommen, daß der RAM zum Erlaß der hier erörterten Bestimmung auf jeden Fall durch Art. 3 § 1 des 6. ÄndG ermächtigt war und daß es für die Rechtsgültigkeit des RAM-Erlasses nicht entscheidend darauf ankommt, ob im Erlaß auf die richtige gesetzliche Ermächtigung Bezug genommen ist. Zwar ist bei Rechtsverordnungen, die nach dem Inkrafttreten des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verkündet worden sind, für eine solche Auffassung kein Raum mehr (vgl. u. a. Spanner, Bayer. Verwaltungsblätter 1962, 225, 227). Anders verhält es sich dagegen mit Rechtsverordnungen, die - wie der hier zu prüfende RAM-Erlaß - nicht unter der Geltung dieses Verfassungsgrundsatzes entstanden sind. Lediglich die Verkündungsform für Rechtsverordnungen war unter der Herrschaft der Weimarer Reichsverfassung gesetzlich geregelt worden (Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13.10.1923, RGBl 1923 I 959). Dagegen stellte die Angabe der Ermächtigungsnorm in der Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten des GG kein reichsgesetzlich oder gar verfassungsrechtlich gesichertes Erfordernis für die Rechtsgültigkeit dar; vielmehr fanden sich hierüber lediglich vereinzelte landesrechtliche Sondervorschriften, wie z. B. hinsichtlich der Polizeiverordnungen in § 140 des Preußischen Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.

Hieraus konnte zwar ein allgemein beachtetes Gebot der guten Ordnung hergeleitet werden (vgl. Forsthoff aaO S. 124, s. auch § 58 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil, abgedruckt im Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. XIII, S. 180, 191), nicht aber ließ sich dadurch die von Jacobi (Handbuch des deutschen Staatsrechts, herausgegeben von Anschütz und Thoma, 2. Band, S. 255 zu Fußnote 70) vertretene, sehr weitgehende Ansicht rechtfertigen, die auf eine Vorwegnahme des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hinausläuft. Soweit ersichtlich, ist übrigens die damalige Rechtsprechung dieser Ansicht nicht gefolgt (vgl. Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts, Bd. 37, Abt. C S. 43; Bd. 53, Abt. C S. 390, 393; Entscheidungen des Bayer. ObLG in Strafsachen, Bd. 13, 163, 169; Bd. 31, 187, 189; Bd. 32, 159). Nach Auffassung des Senats bestehen gegen die damalige Praxis auch keine grundsätzlichen Bedenken; denn die Angabe der Ermächtigungsnorm ist - bei aller praktischen Bedeutung für den Verordnungsadressaten - doch nicht von so hohem rechtsstaatlichem Gewicht wie das Vorhandensein einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt (vgl. Klein in "Die Übertragung rechtsetzender Gewalt im Rechtsstaat" aaO S. 30, Fußnote 110). Den Darlegungen des LSG, die offenbar auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Zeit vor der Geltung des GG vertretenen Standpunkt übereinstimmen (vgl. BVerfGE 9, 63, 69), ist daher beizupflichten.

Art. 3 § 1 Satz 1 des 6. ÄndG ermächtigte den RAM, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Der Wegfall dieser Ermächtigung gemäß Art. 129 Abs. 3 GG hat den Bestand der darauf gestützten Verordnungen nicht berührt (vgl. BSG 16, 227, 233 mit weiteren Nachweisen). Nr. 3 des Erlasses vom 16. März 1942 wird durch diese Ermächtigung gedeckt. Die Meinung der Revision, der RAM habe hierbei das berufsgenossenschaftliche Strukturprinzip der gesetzlichen UV beachten müssen, hierdurch sei er gehindert gewesen, die Haushaltungen der gemeindlichen UV zuzuweisen, trifft nicht zu. Die Zweckmäßigkeit der mit dem Erlaß getroffenen Regelung unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung. Die Gliederung in BGen von Unternehmern gleicher oder artverwandter Wirtschaftszweige ist zwar grundsätzlich als ein Wesensmerkmal der deutschen UV anzusehen. Diesem Prinzip kommt jedoch im Hinblick auf die Privathaushalte, bei denen von einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft der Unternehmer kaum die Rede sein kann, nur eine so abgeschwächte Bedeutung zu, daß grundsätzliche Bedenken gegen die vom RAM getroffene Regelung nicht bestehen. Übrigens ist diese Regelung nicht erschöpfend; vielmehr folgt die Zuständigkeit der UV-Träger für bestimmte Arten von Haushalten dem berufsgenossenschaftlichen Strukturprinzip (vgl. § 916 Abs. 1 RVO, hierzu Schulte-Holthausen, ZRR 1942, 153; ferner Nr. 1 Buchst. b des RVA-Rundschreibens vom 7.10.1942, AN 1942, 520). Haushalte, bei denen irgendeine nähere Verbindung zu einem (landwirtschaftlichen oder gewerblichen) Hauptbetrieb nicht gegeben ist, müßten, falls Nr. 3 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 nicht anwendbar wäre, entweder in einer eigens geschaffenen Berufsgenossenschaft zusammengefaßt oder der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (vgl. Nr. 2 Buchst. e der RVA-Bestimmungen vom 22.4.1942, AN 1942, 287) zugewiesen werden. Welcher von diesen Alternativlösungen der Kläger den Vorzug geben möchte, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Keine von ihnen erscheint jedoch im Hinblick auf den grundsätzlichen Aufbau der UV so unabweisbar, daß sie dem Vorgehen des RAM entgegenstände.

Ist hiernach mit dem LSG davon auszugehen, daß auf Grund des rechtsgültigen RAM-Erlasses der Kläger mit seinem Haushalt beim Beklagten versichert war, sobald eine Hausangestellte beschäftigt wurde, so bleibt noch zu prüfen, ob das LSG aus diesem Umstand mit Recht auch die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung hergeleitet hat. Hierbei kommt es, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt worden ist, auf die Frage der Mitgliedschaft der Haushaltsvorstände beim GUV nicht entscheidend an. Es bedarf daher keiner besonderen Prüfung, welche Folgerungen aus der durch § 894 Abs. 1 RVO vorgeschriebenen Unanwendbarkeit der §§ 649 ff RVO (Mitgliedschaft der Unternehmer bei den gewerblichen BGen) und §§ 731 ff RVO (Aufbringung der Mittel) zu ziehen sind. Unabhängig von diesen Vorschriften ergeben sich allein aus der Zuständigkeit des GUV für die ihm zugeteilten Haushalte mannigfache Rechtsbeziehungen zwischen dem UV-Träger und dem Haushaltsvorstand. Dabei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Haushaltsvorstand als Unternehmer vom Gesetz auferlegt worden sind (vgl. §§ 1552 ff, 1543 c, 1543 d i. V. m. §§ 1502 bis 1513 RVO), denen die gesetzliche Beschränkung der Unternehmerhaftpflicht (§§ 898 ff RVO) und die Prozeßstandschaft des Unternehmers (§ 902 RVO) gegenüberstehen. Durch diese Rechtsbeziehungen sind die Unternehmer von Privathaushalten dem Kompetenzbereich des örtlich zuständigen GUV derart eingegliedert, daß dessen Befugnis zur Erhebung von UV-Beiträgen für die in diesem Unternehmen Beschäftigten einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Die Beitragszahlungspflicht kann vielmehr durch eine Bestimmung in der Satzung des GUV (§ 894 a i. V. m. § 675 RVO) begründet werden (vgl. Brackmann, aaO S. 548; Lauterbach aaO, Anm. 6 zu § 894). Nach Auffassung des Senats bedeutet die vom UVNG vorgesehene Regelung (vgl. BT-Drucksache IV/120, § 767) insoweit nur eine Klarstellung der bereits jetzt bestehenden Rechtslage, Der vom LSG angeführte 5. Satzungsnachtrag vom 31. Januar 1950 ist im Rahmen der dem Beklagten zustehenden Satzungsgewalt wirksam zustande gekommen; er enthält auch die erforderliche Konkretisierung bezüglich Höhe des Beitrags und Art der Beitragserhebung. Daß die Zahlungspflicht nur den Haushaltsvorstand treffen kann, ist formell allerdings nicht - wie das LSG gemeint hat - der Vorschrift des Abschn. II Art. 8 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 zu entnehmen, da diese Vorschrift seinerzeit nicht in Kraft gesetzt wurde (vgl. Krohn/Zschimmer/Eckert/Knoll/Sauerborn, Aufbau der Sozialversicherung, S. 103). Dies ist jedoch für den Bereich der UV nicht von entscheidender Bedeutung; denn in diesem Versicherungszweig hat die Aufbringung der Mittel allein durch Beiträge der Unternehmer von jeher zu den grundlegenden Strukturprinzipien gehört.

Die Revision ist hiernach unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324242

BSGE, 93

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