Leitsatz (amtlich)

Die Zeit einer Beschäftigung, für die der Versicherte einen Entgelt erzielt, der die Grenzen des RVO § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b und S 2 idF des 4. RVÄndG überschreitet, ist auch dann nicht auf die in RVO § 1248 Abs 2 idF des RRG verlangte Zeit einer "Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen" anzurechnen, wenn die Beschäftigung "geringfügig" iS des AFG § 102 Abs 1 S 1 ist.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1972-10-16, Abs. 4 S. 1 Buchst. b Fassung: 1973-03-30, S. 2 Fassung: 1973-03-30; AFG § 102 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. September 1975 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Es ist umstritten, ob der Kläger, der das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit begehrt, während der Zeit "arbeitslos" war, in der er eine auf 20 Wochenstunden beschränkte Beschäftigung ausübte und daraus ein Entgelt in Höhe von mehr als einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze erzielte (§ 1248 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung -RVO- idF des Rentenreformgesetzes -RRG- und Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz, RVO idF des 4. Rentenversicherungsänderungsgesetzes -RVÄndG-).

Der am 5. Februar 1914 geborene Kläger beantragte im März 1974 das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit. Er war am 30. Juni 1972 bei der Firma S. ausgeschieden. Anschließend war er bis 5. Februar 1973 arbeitsunfähig krank. Vom 6. Februar 1973 bis 15. Oktober 1973 erhielt er Arbeitslosengeld. Vom 16. Oktober 1973 bis 1. Januar 1974 war er erneut arbeitsunfähig krank. Vom 2. Januar 1974 bis 14. Mai 1974 erhielt er wieder Arbeitslosengeld. In diese Zeiten fällt seine Beschäftigung vom 2. Juli 1973 bis 17. Juni 1974 bei der Firma Sch.. Sie war vertraglich auf 20 Stunden wöchentlich beschränkt. Der Bruttolohn betrug 3.103 DM für die Beschäftigungsmonate im Jahre 1973 und 3.915 DM für die Beschäftigungsmonate im Jahre 1974; es wurden Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. November 1974 den Antrag auf Gewährung des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 RVO ab: Der Kläger habe in der Beschäftigungszeit vom 2. Juli 1973 bis 13. Juni 1974 monatlich weit mehr als den zulässigen Höchstbetrag von 312,50 DM verdient (§ 1248 Abs. 4 RVO). Diese Tätigkeit sei zwar im Rahmen der §§ 102, 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zulässig, könne jedoch nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO angesehen werden. Der Kläger sei lediglich vom 6. Februar 1973 bis 1. Juli 1973 arbeitslos gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, das begehrte Altersruhegeld vom 1. Juli 1974 an zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. September 1975). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 161 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat sinngemäß ausgeführt, der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 1248 Abs. 2 RVO idF des RRG bestimme sich nach §§ 101, 102 AFG idF vom 25. Juni 1969. Danach beseitige eine geringfügige, d.h. auf nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschränkte Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht. Nach § 1248 Abs. 4 RVO idF des 4. RVÄndG bestehe kein Anspruch auf das Altersruhegeld neben einer entgeltlichen Beschäftigung, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze überschreite. Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma Sch. sei geringfügig gewesen und habe seine Arbeitslosigkeit nicht unterbrochen. Der von ihm bezogene Entgelt beseitige nicht das Merkmal der Arbeitslosigkeit nach § 1248 Abs. 2 RVO während der Beschäftigung bei der Firma Sch.; er verhindere aber nach § 1248 Abs. 4 RVO die Entstehung eines Anspruchs auf das vorzeitige Altersruhegeld für den Zeitraum, in dem dieser Entgelt erzielt worden sei. Daher habe der Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma Sch. keinen Anspruch; erst vom 1. Juli 1974 an stehe ihm das Altersruhegeld zu.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei während seiner Beschäftigung bei der Firma Sch. nicht arbeitslos im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO gewesen und habe deshalb die Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit von 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre nicht erfüllt. Er sei zwar arbeitslos im Sinne des AFG gewesen; doch sei die nur für die Gewährung von Arbeitslosengeld getroffene Regelung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AFG für den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 1248 Abs. 2 RVO nicht heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1248 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957 herausgestellten Grundsätze (BSG 23, 222) gälten insoweit auch bei der Neufassung des § 1248 Abs. 2 RVO durch das RRG.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Sprungrevision ist zulässig (§ 161 Abs. 1 SGG). Daß der Kammervorsitzende den Beschluß über die Zulassung der Revision ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen hat, steht hier nicht entgegen (vgl. SozR 1500 § 161 Nr. 4).

Die Revision ist insofern begründet, als der Kläger zum 1. Juli 1974 keinen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit hat. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Kläger war während der Beschäftigung bei der Firma Sch. vom 2. Juli 1973 bis 17. Juni 1974 nicht arbeitslos im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO idF des RRG. Diese Zeit ist bei der Feststellung der verlangten Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nicht mitzuzählen. Der Auffassung des SG, im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO sei ein Versicherter auch dann arbeitslos, wenn er eine nach § 102 Abs. 1 AFG geringfügige Beschäftigung ausübe, ist nicht zu folgen.

Ein Versicherter, der eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt, die den Rahmen des Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) und Satz 2, 2. Halbsatz, des § 1248 RVO idF des 4. RVÄndG überschreitet, ist nicht arbeitslos im Sinne des Abs. 2 des § 1248 RVO idF des RRG.

Bei der Auslegung des § 1248 RVO ist zwischen Abs. 2 und Abs. 4 zu unterscheiden, wie das SG zu Recht gesagt hat. Die Absätze 1 bis 3 des § 1248 RVO idF des RRG enthalten die besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Versicherter vor Vollendung des 65. Lebensjahres das Altersruhegeld erhalten kann. Abs. 4 des § 1248 RVO idF des 4. RVÄndG regelt mit den einleitenden Worten "Anspruch auf ein Altersruhegeld" für alle Fälle der Absätze 1 bis 3 des § 1248 RVO, welcher Arbeitsverdienst neben dem Bezug des Altersruhegeldes zulässig ist. Abs. 4 aaO bestimmt damit nicht unmittelbar, wie bisher Satz 4 des § 1248 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957, daß bestimmte Beschäftigungen und Tätigkeiten bei der Annahme von Arbeitslosigkeit außer Betracht bleiben - nach Satz 4 des § 1248 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957 blieb eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht hinausging, außer Betracht. Aus der neuen Fassung des § 1248 Abs. 2 RVO durch das RRG kann indes zum einen nicht gefolgert werden, daß nun jegliche Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO ausschließt. Der Wortlaut, die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 1248 Abs. 2 RVO sowie der Sinn und Zweck des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit bieten keinen Anhalt dafür, daß die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen in diesem Sinn gegenüber dem bisherigen Recht verschärft werden sollte. Zum anderen läßt aber die Neufassung des § 1248 Abs. 2 RVO auch nicht erkennen, daß der Begriff der Arbeitslosigkeit, wie er in der Rechtsprechung der Rentensenate des BSG gegenüber dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) bzw. AFG abgegrenzt wurde (BSG 23, 222) - was dem Gesetzgeber bekannt war - geändert werden sollte. Mit der Neufassung des § 1248 Abs. 2 RVO sollten die Voraussetzungen für den Bezug des vorzeitigen Altersruhegeldes verbessert werden, indem nun an die Stelle der bisher verlangten "ununterbrochenen" Arbeitslosigkeit von einem Jahr nunmehr eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen während der letzten eineinhalb Jahre genügt (BT-Drucks. VI/2916). Dadurch ist die zum Begriff "ununterbrochen" ergangene Rechtsprechung überholt (vgl. Urteil des BSG vom 23. März 1976 - 5 RKn 42/75). Die Rechtsprechung soweit sie den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 1248 Abs. 2 RVO im Hinblick auf Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung ausgelegt hat (BSG 23, 222), ist weiterhin aufrechtzuhalten.

Der Begriff "arbeitslos" ist in der Rentenversicherung aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung übernommen worden, soweit nicht Besonderheiten des Rechts der Rentenversicherung entgegenstehen (vgl. SozR Nr. 8, 9, 19 zu § 1248 RVO). Das BSG hat seine Entscheidung, daß die Regelung des § 75 AVAVG, wonach eine "geringfügige" Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht beseitige, bei § 1248 Abs. 2 RVO nicht zu übernehmen sei, ua mit Satz 4 des § 1248 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957 begründet. Zwar ist dieser Satz 4 weggefallen; gleichwohl wird die Erweiterung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 102 Abs. 1 AFG nicht von § 1248 Abs. 2 RVO mitumfaßt. Die Beschreibung der "geringfügigen" Beschäftigung im § 102 Abs. 1 AFG steht in engem Zusammenhang mit denjenigen Vorschriften des AFG, die auf die Arbeitslosenversicherung ausgerichtet sind. Die Regelung in § 102 Abs. 1 AFG, daß eine "geringfügige" Beschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht beseitigt und der dort bestimmte Umfang einer "geringfügigen" Beschäftigung, ist eng verbunden mit der Beitragspflicht im AFG (AVAVG). Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung ist im AFG (AVAVG) an die normale wöchentliche Arbeitszeit angepaßt, die allmählich von 48 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden herabgesetzt wurde. Nach § 75 Abs. 2, § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVAVG war eine Beschäftigung geringfügig, wenn sie auf nicht mehr als wöchentlich 24 Stunden beschränkt war; nach § 102 Abs. 1 AFG idF vom 25. Juni 1969 war sie geringfügig, wenn sie auf nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschränkt war, und nach § 102 Abs. 1 AFG idF vom 21. Dezember 1974 (Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz, BGBl I 3656, EG-EStRG) ist sie geringfügig, wenn sie auf weniger als 20 Stunden wöchentlich beschränkt ist. Eine in diesem Sinne geringfügige Beschäftigung war bzw. ist beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung (§ 66 Abs. 1 AVAVG, § 169 Nr. 6 AFG). Diese so beschriebene Geringfügigkeit einer Beschäftigung gewährleistet, daß halbtätig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig bleiben und damit deren Schutz genießen (vgl. BT-Drucks. 7/2722, Begründung zu Art. 23 Nr. 5 des Entwurfes des EG-EStRG).

Diese Gedanken und Zwecke der Arbeitslosenversicherung stehen in keinem Zusammenhang und in keiner Beziehung zur Gewährung eines vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit. Es wäre deshalb sinnwidrig, sie in die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Altersruhegeldes einzubeziehen. Da aber dessen Voraussetzungen mit der Änderung des § 1248 RVO durch das RRG und das 4. RVÄndG nicht verschärft werden sollten, ist nach Wegfall des Satzes 4 des § 1248 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957 die Abgrenzung der Arbeitslosigkeit gegenüber unschädlichen Nebenbeschäftigungen nach Gesichtspunkten und Vorschriften vorzunehmen, die der Rentenversicherung entsprechen.

Im Urteil des BSG vom 15. November 1973 - 11 RA 244/72 - ist zu Satz 4 des Abs. 2 des § 1248 RVO idF vom 23. Februar 1957 gesagt, es sei nicht unbedenklich, jede Dauerbeschäftigung, ungeachtet der täglichen Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts als der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- (idF vom 23. Februar 1957) entgegenstehend anzusehen. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 25 AVG (§ 1248 RVO) durch das RRG wird gesagt, hinsichtlich der Höhe eines unschädlichen Entgelts könne dahingestellt bleiben, ob man, wie es im Hinblick auf die Neufassung des § 25 AVG durch das RRG auch gerechtfertigt erscheinen könnte, die Entgeltgrenzen des § 4 Abs. 2 Buchst. b) AVG (vgl. § 1228 Abs. 2 Buchst, b) RVO) maßgebend sein lasse; ein höherer Entgelt könnte auf keinen Fall unbeachtlich bleiben. Damit ist schon darauf hingewiesen, daß eine laufend verrichtete Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO ausschließen solle, wenn das Einkommen daraus durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Der Senat ist ebenfalls dieser Auffassung. Die Vorschrift, daß eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 1228 Abs. 2 Buchst. b) RVO rentenversicherungsfrei bleibt, zeigt, daß sie rentenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Diese Unbeachtlichkeit rechtfertigt es, eine solche Nebenbeschäftigung auch als unbeachtlich bei den Voraussetzungen des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit anzusehen. Indes reicht die Heranziehung des § 1228 Abs. 2 Buchst. b) RVO nicht aus um abzugrenzen, wann eine Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO nicht ausschließt; denn § 1228 Abs. 2 Buchst. b) RVO bestimmt nur die Versicherungsfreiheit bei an sich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen und Tätigkeiten. Es wäre aber nicht sachgerecht, wenn nur "rentenversicherungsfreie" Beschäftigungen Arbeitslosigkeit i.S. des § 1248 Abs. 2 RVO nicht ausschlössen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung von an sich rentenversicherungspflichtigen, aber versicherungsfreien Beschäftigungen und Tätigkeiten einerseits und überhaupt nicht rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten andererseits im Hinblick auf "Arbeitslosigkeit" i.S. des § 1248 Abs. 2 RVO rechtfertigen würde. Um eine solche Ungleichheit bei § 1248 Abs. 2 RVO zu vermeiden, ist auf Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) und Satz 2 des § 1248 RVO zurückzugehen. Er geht weiter als § 1228 Abs. 2 Buchst. b) RVO, weil er auch Erwerbstätigkeiten umfaßt, die von vornherein nicht rentenversicherungspflichtig sind. Diese Auslegung des § 1248 Abs. 2 RVO steht auch im Einklang mit Satz 3 des Abs. 4 des § 1248 RVO. Danach fällt das Altersruhegeld mit dem Beginn des Monats weg, in dem die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Rahmen der Sätze 1 und 2 des Abs. 4 aaO überschreitet. Das bedeutet, daß der Versicherte dann nicht - mehr - arbeitslos i.S. des Abs. 2 des § 1248 RVO ist.

Somit war der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma Sch. vom 2. Juli 1973 bis 17. Juni 1974 nicht "arbeitslos” i.S. des § 1248 Abs. 2 RVO. Als Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1974, dem vom SG bestimmten Beginn des Altersruhegeldes, kann deshalb nur die Zeit vom 6. Februar 1973 bis 1. Juli 1973 infrage kommen. Damit wird eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen vor dem 1. Juli 1974 nicht erreicht.

Zur Prüfung, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitslosigkeit von 52 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1974 erfüllt hat, sind Ermittlungen tatsächlicher Art erforderlich. Da der Senat diese nicht anstellen kann, ist der Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 4 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1648656

BSGE, 260

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