Leitsatz (amtlich)

AVG § 79 (= RVO § 1300) ist auf einen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheid, der dem Antrag des Versicherten entsprochen hat, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

AVG § 79 Fassung: 1957-02-23, § 82; RVO § 1300

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides.

Die 1923 geborene, seit 1944 verheiratete Klägerin beantragte 1966 aufgrund des § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF die Erstattung der von ihr entrichteten Rentenversicherungsbeiträge. Damals waren Beitragszeiten von April 1941 bis August 1942 und von Juli bis Dezember 1962 nachgewiesen. Die Beklagte erstattete mit Bescheid vom 31. Oktober 1966 nach § 82 AVG die Hälfte der für Juli bis Dezember 1962 entrichteten Beiträge.

Im August 1969 beantragte die Klägerin, die Beitragserstattung rückgängig zu machen und Versicherungsunterlagen für die Zeit von Juni 1938 bis Dezember 1943 wiederherzustellen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. April 1970 ab; der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, einen neuen Bescheid zu erteilen, weil für die Klägerin in der Zeit von Juni 1938 bis Dezember 1943 Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für insgesamt 63 Monate entrichtet worden seien. Diese Beitragsentrichtung sei aufgrund von Auskünften mehrerer Krankenkassen und Landesversicherungsanstalten teils nachgewiesen, teils glaubhaft gemacht. Die Beitragserstattung habe somit nicht erfolgen dürfen, weil die Klägerin zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt gewesen sei.

Im Berufungsverfahren ließ die Klägerin den Anspruch auf Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen fallen. Das Landessozialgericht (LSG) wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab: Die Klägerin könne die Aufhebung des Erstattungsbescheides nicht verlangen, weil dieser bindend geworden sei. Eine Rückgängigmachung der Erstattung sei nur in Art. 2 § 5 a Abs. 2 iVm Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und in Art. X des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vorgesehen; beide Vorschriften griffen hier nicht durch. Die Beitragserstattung könne auch nicht durch eine Rücknahme des Erstattungsantrages oder durch seine Anfechtung wegen Irrtums rückgängig gemacht werden. Ebensowenig lasse sich der Anspruch der Klägerin mit § 1744 Abs. 1 Ziff. 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) rechtfertigen. Es sei schon zweifelhaft, ob aufgrund der Unterlagen, die vielleicht als nachträglich aufgefundene Urkunden anzusehen seien, die Erfüllung der Wartezeit zum Zeitpunkt der Beitragserstattung glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden könnte. Einer abschließenden Entscheidung bedürfe es insoweit aber nicht, weil sich jedenfalls kein günstigerer Verwaltungsakt für die Klägerin herbeiführen lasse, denn mit der Beitragserstattung sei ihrem Erstattungsantrag entsprochen worden. Der Erstattungsbescheid könne auch nicht nach § 79 AVG aufgehoben werden, weil die Beitragserstattung weder eine Ablehnung, noch eine Entziehung, noch eine zu niedrige Feststellung einer Leistung darstelle. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, denn eine Gesetzeslücke liege nicht vor.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Da sie mehr als 60 Beitragsmonate nachgewiesen habe, handele es sich bei dem Erstattungsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt, durch den ihr "eine Leistung (nämlich die auf Weiterversicherung) zu Unrecht abgelehnt und entzogen worden sei". Die Voraussetzungen des § 79 AVG seien deshalb erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Aufhebung des Erstattungsbescheides verlangen.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Erstattungsbescheid vom 31. Oktober 1966 nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend geworden ist. Nach dieser Vorschrift ist - soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist - ein Verwaltungsakt, gegen den kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, für die Beteiligten in der Sache bindend. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Als anderweitige gesetzliche Bestimmung - die der Beklagten die Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 1966 gestatten würde - kommt entgegen der Auffassung der Revision § 79 AVG hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte eine Leistung neu festzustellen, wenn sie sich bei erneuter Prüfung überzeugt, daß die Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist. Von diesen Tatbeständen einer Leistungsversagung ist hier keiner gegeben, denn die Beklagte hat dem Erstattungsantrag der Klägerin im Erstattungsbescheid entsprochen.

Der Tatbestand einer Leistungsversagung läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Erstattung aufgrund des § 82 Abs. 7 AVG das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschloß (Zum Rechtszustand nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes - RRG - vom 16.10.1972, BGBl I, 1965, vgl. § 10 AVG nF und dazu Verbandskomm. Anm. 15 zu § 1303 RVO sowie Sack, Mitt. LVA Oberfranken 1974 S. 7). Denn zum einen ist dieses Recht keine "Leistung" - Leistung des Versicherungsträgers - i. S. des § 79 AVG und zum anderen hat die Beklagte dieses Recht nicht "abgelehnt, entzogen oder eingestellt", sie hat über dieses Recht nicht entschieden; der Verlust ergab sich als gesetzliche Folge der Erstattung.

Ebenfalls zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß eine analoge Anwendung des § 79 AVG nicht möglich ist. Im Recht der sozialen Rentenversicherung ist die Aufhebung von Verwaltungsakten grundsätzlich abschließend geregelt. Der analogen Anwendung des § 79 AVG steht zudem entgegen, daß die Vorschrift nur Fälle betrifft, in denen der Versicherungsträger "Belastungen" der Versicherten rückgängig zu machen hat. Bei dem Erstattungsbescheid handelt es sich aber nicht um einen belastenden Verwaltungsakt; er ist vielmehr - jedenfalls überwiegend - begünstigender Natur; jede Verwaltungsakt, der ein Rechtsverhältnis auf Antrag eines Beteiligten antragsgemäß ändert oder neu gestaltet, ist im Rechtssinne ein begünstigender Verwaltungsakt. Insoweit ist es gleichgültig, ob die Beklagte dem Erstattungsantrag zu Recht oder - wie die Klägerin meint, mangels der für die Beitragserstattung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen - zu Unrecht entsprochen hat. Im letzteren Fall handelte es sich zwar nicht um einen rechtmäßigen, sondern um einen rechtswidrigen, aber dennoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Allerdings führte der Erstattungsbescheid für die Klägerin auch zu Belastungen; nach § 82 Abs. 7 AVG schloß die Beitragserstattung alle weiteren Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wie auch das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Diese "Belastungen" standen aber nicht derart im Vordergrund, daß sie dem Erstattungsbescheid das Gepräge gaben. Sie traten im Gegenteil gegenüber der Begünstigung durch die Beitragserstattung zurück. Die Klägerin hat diese Begünstigung aufgrund eigener Dispositionsbefugnis und damit auch in eigener Verantwortung selbst gewählt und angestrebt; die mit der Gewährung der Begünstigung verbundenen Belastungen muß sie deshalb in Kauf nehmen. Das Gesetz bürdet grundsätzlich alle nachteiligen Auswirkungen der ausschließlich auf Initiative des Versicherten erfolgenden Beitragserstattung diesem selbst auf und schreibt deshalb zur Vermeidung übereilter Erstattungsanträge in § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG ausdrücklich eine zweijährige Sperrfrist vor.

Im Schrifttum wird zwar noch ohne Bezug auf § 79 AVG vereinzelt erwogen, ob der Versicherungsträger einen unrechtmäßig erteilten Erstattungsbescheid mit Einverständnis des Versicherten gegen Rückzahlung der erstatteten Summe selbst nach eingetretener Bindungswirkung des Erstattungsbescheides aufheben darf (Koch-Hartmann, AVG, 3. Aufl., Anm. C V 3 zu § 82 AVG, Hanow-Lehmann-Bogs, Rd. Nr. 30 zu § 1303 RVO, ablehnend wohl Höhme, Die Beiträge 1973, 353, 355 und LSG Mainz, ZfSH 1972 S. 244 - 246). Dabei ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage ("Gesetz" i. S. des § 77 SGG) eine solche Befugnis gestützt werden soll. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26.9.1972 - 11 RA 232/71 -), darf eine Beitragserstattung nur unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden; im übrigen ist sie irreparabel. Das allein ist systemgerecht, denn die Beiträge zur Rentenversicherung sind auf die gleichzeitigen Leistungsverpflichtungen der Versicherungsträger abgestellt. Durch jede spätere Beitragszahlung wird dieses Verhältnis gestört. Deshalb sind nach § 140 Abs. 1 AVG Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Das Verhältnis von Beitrag und Leistung würde ebenso gestört, wenn der Versicherte sich die Beiträge erstatten lassen und nach Jahren mit demselben Betrag in die alte Rechtsstellung zurückkehren könnte.

Die Frage einer Befugnis des Versicherungsträgers zur Aufhebung des Erstattungsbescheides mit Einverständnis des Versicherten ohne besondere Rechtsgrundlage konnte aber letztlich unentschieden bleiben; denn zu einer Verpflichtung, wie sie hier erstrebt wird, könnte sie sich allenfalls unter den Voraussetzungen verdichten, unter denen der Versicherungsträger im Falle unrechtmäßiger Leistungsversagung nach § 79 AVG zur Neufeststellung verpflichtet ist; es müßte also die Unrechtmäßigkeit des früheren Bescheides jedenfalls so offensichtlich sein, daß sie der Versicherungsträger hätte erkennen müssen (BSG 19, 38 (44)). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des LSG ist zweifelhaft, ob aufgrund der vorliegenden Auskünfte von Krankenkassen und Landesversicherungsanstalten die Erfüllung der Wartezeit für den Zeitpunkt der Beitragserstattung nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden kann. Bestehen insoweit aber Zweifel, dann erfassen sie auch die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beitragserstattung, also am 31. Oktober 1966, zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt war (§ 10 AVG in der bis zum 19.10.1972 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 1 § 2 Nr. 4 b iVm Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG). Die Unrechtmäßigkeit des Beitragserstattungsbescheides vom 31. Oktober 1966 ist mithin auch nicht offensichtlich.

Daß eine Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides auch aus anderen Gründen nicht möglich ist, hat das LSG ausführlich und zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen des LSG werden von der Revision nicht beanstandet.

Das LSG hat mithin die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647912

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