Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 12.05.1959)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Unter teilweiser Änderung dieses Urteils im Kostenpunkt wird die beigeladene Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin war vom 16. April 1951 an als medizinisch-technische Assistentin des damaligen Oberarztes der I. Medizinischen Klinik der Stadt und Universität Frankfurt/Main Prof. Dr. H. im Rahmen eines Forschungsauftrages tätig, der sich auf die Feststellung der Empfindlichkeit von in Blutkulturen gefundenen Keimen gegen Chemotherapeutica und Antibiotika erstreckte. Für die Durchführung dieser Arbeiten erhielt Prof. Dr. H. von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in Bad Godesberg eine Beihilfe von je 3.300,– DM für die Jahre 1951 und 1952.

Der Tätigkeit der Klägerin lag ein zwischen ihr und Prof. Dr. H. als Leiter der Forschungsaufgabe abgeschlossener Privatdienstvertrag vom 21. April 1951 zu Grunde. Darin waren u. a. die vertraglichen Pflichten der Klägerin sowie ihre Gehalts- und Urlaubsansprüche geregelt. Aus den von der DFG zur Verfügung gestellten Mitteln hatte Prof. Dr. H. das Gehalt der Klägerin zu zahlen und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen. Die Tätigkeit der Klägerin bestand im wesentlichen darin, daß sie Blutproben, die von Patienten der Medizinischen Klinik stammten, serologisch untersuchte; sie hatte auch die hierbei benutzten Glasgeräte zu reinigen und zu sterilisieren. Die Untersuchungsergebnisse kamen einerseits der unmittelbaren Behandlung der Patienten zugute, andererseits wurden sie in Vorträgen und Schriften wissenschaftlich ausgewertet. Über den Stand der Forschungsarbeiten hatte Prof. Dr. H. der DFG jährlich zu berichten.

Im Dezember 1952 erkrankte die Klägerin an einer Impfgelbsucht. Nach einer Stellungnahme des Landesgewerbearztes Dr. T. handelt es sich um eine Berufskrankheit nach Nr. 39 der Anlage zur Fünften Berufskrankheiten-Verordnung vom 26. Juli 1952 (5. BKVO – BGBl I 395). Die I. Medizinische Universitätsklinik meldete die Erkrankung der beklagten Eigenunfallversicherung (EUV) der Stadt Frankfurt/Main. Nachdem diese ihre Zuständigkeit bestritten hatte, erstattete Prof. Dr. H. auch Anzeige an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Durch Bescheid vom 16. Juni 1954 lehnte die Beklagte die Entschädigungsansprüche der Klägerin ab, weil diese nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt Frankfurt/Main gestanden habe, sondern auf Grund eines Privatdienstvertrages mit Prof. Dr. H. tätig geworden sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht (SG) Frankfurt hat die Klägerin vorgetragen, ihre Tätigkeit habe in erster Linie der Diagnosestellung und der Behandlung der Patienten mit geeigneten Arzneimitteln gedient. Die Ergebnisse ihrer Arbeit seien auch wissenschaftlich ausgewertet worden. Das SG hat nach Einholung einer Auskunft der DFG und nach Beiladung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Beigeladene zu 1) durch Urteil vom 27. September 1957 die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus Anlaß ihrer im Dezember 1952 eingetretenen Hepatitiserkrankung und deren Folgen die gesetzliche Entschädigung zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt: Die Forschungstätigkeit des Prof. Dr. H. sei nicht dessen Privatangelegenheit gewesen, sondern habe grundsätzlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der I. Medizinischen Universitätsklinik gelegen; denn es gehöre zu den Aufgaben einer Universitätsklinik, der wissenschaftlichen Forschung zu dienen. Da die Erprobung neuer Heilmittel oder Verfahren bei der Behandlung Infektionskranker nicht aus dem allgemeinen Rahmen herausfielen, sei die Klägerin in erster Linie für die Universitätsklinik und deren Patienten tätig geworden. Daß ihre Tätigkeit gleichzeitig Prof. Dr. H. als Wissenschaftler genützt habe, sei nicht entscheidend. Jedenfalls sei diese Tätigkeit nicht so spezieller Art gewesen, daß sie für die Klinik ohne Interesse gewesen sei. Sie habe auch – sofern es bei einer Forschungstätigkeit überhaupt hierauf ankomme – im wirtschaftlichen Interesse der Klinik gelegen, weil diese hierdurch eine andere Arbeitskraft erspart habe. Als Unternehmerin hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit sei deshalb trotz mancher Bedenken die Universitätsklinik anzusehen, nicht aber Prof. Dr. H. und ebensowenig die DFG.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (RVA) in EuM Bd. 33, 130 vorgebracht, Prof. Dr. H. sei in steuerlicher sowie in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht der Arbeitgeber der Klägerin gewesen. Deshalb sei er auch Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung und somit die Beigeladene zu 1) der zuständige Versicherungsträger.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als den für die DFG zuständigen Versicherungsträger beigeladen (Beigeladene zu 2), einen Bericht der DFG eingeholt sowie Prof. Dr. H. und dessen früheren Assistenzarzt Dr. C. als Zeugen schriftlich gehört.

Die Beigeladene zu 2) hat ihre Zuständigkeit mit der Begründung bestritten, zwischen der DFG und der von Prof. Dr. H. durch Privatdienstvertrag angestellten Klägerin hätten keine rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen bestanden. Die Klägerin ist dem erstinstanzlichen Urteil mit folgender Begründung beigetreten: Sie sei nicht ausschließlich im Rahmen des Forschungsvorhabens des Prof. Dr. H. tätig gewesen. Eine Grenze zwischen dem seiner Forschungstätigkeit dienenden Arbeitsbereich und der Tätigkeit für die Klinik lasse sich nicht ziehen. Ihre – der Klägerin – Arbeit sei im Rahmen der Heilbehandlung und im Interesse einer zweckentsprechenden Therapie für die Patienten der Klinik notwendig gewesen und diesen auch zugute gekommen. Die wissenschaftliche Auswertung habe nur sekundäre Bedeutung gehabt. Für die Unternehmereigenschaft, sei entscheidend, daß das sozialwirtschaftliche Ergebnis der zu beurteilenden Arbeitsleistung der Klinik zugeflossen sei. Unerheblich sei, daß es an einer Anstellung für die Stadt Frankfurt fehle.

Das LSG hat durch Urteil vom 12. Mai 1959 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 1954 abgewiesen und die Beigeladene zu 1) verurteilt, wegen der Berufskrankheit der Klägerin – Impfgelbsucht – Entschädigung zu gewähren. Das Urteil ist wie folgt begründet: Der Streit um die Zuständigkeit des Versicherungsträgers sei danach zu entscheiden, wer Unternehmer der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit gewesen, d. h. für wessen Rechnung diese Tätigkeit gegangen sei (§ 633 der Reichsversicherungsordnung –RVO–). Hierbei sei die Doppelnatur der Stellung des Prof. Dr. H. von Bedeutung. Er sei einerseits als Oberarzt der Klinik an die Stadt Frankfurt gebunden gewesen. Seine Verpflichtung der Stadt gegenüber habe die fachgerechte Erfüllung der praktischen Aufgaben eines Klinikleiters zum wesentlichen Inhalt gehabt. In Erfüllung dieses Aufgabenbereiches habe er über die Arbeitskraft der im Vertragsverhältnis mit der Stadt Frankfurt stehenden Klinikbediensteten verfügt. Die Klägerin habe mit dieser Seite der Tätigkeit des Prof. Dr. H. nichts zu tun gehabt; ihre Arbeit habe einen klar abgegrenzten selbständigen Bereich gebildet. Andererseits sei Prof. Dr. H. als Forscher tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft mit der Klägerin einen Privatdienstvertrag abgeschlossen. Die grundsätzliche Verschiedenheit der beiden Aufgabenkreise sei nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß die Klägerin und eine von der Stadt Frankfurt angestellte Laborantin sich aus reiner Gefälligkeit gegenseitig vertreten hätten. Bei dieser Sachlage sei hinsichtlich der Tätigkeiten, die zu der Erkrankung der Klägerin geführt hätten, Prof. Dr. H. aus folgenden Gründen als Unternehmer anzusehen:

a) Über die Arbeitskraft der Klägerin habe ausschließlich Prof. Dr. H. verfügt, und zwar lediglich im Rahmen seiner Forschungsaufgabe, wobei er die Überwachung der Tätigkeit der Klägerin auf seinen Assistenzarzt Dr. … übertragen habe. Die Klägerin habe allein den Weisungen des Prof. Dr. H. und des Dr. C. unterstanden; von dem übrigen Arztkollegium der Klinik sei sie unabhängig gewesen.

b) Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis habe die Klägerin nur Prof. Dr. H. gegenüber geltend machen können. Er allein sei ihr Arbeitgeber im bürgerlich-rechtlichen Sinne gewesen. Dieser Begriff laufe aber in der Regel dem wirtschaftlichen Begriff des Unternehmers parallel. Die Tätigkeit der Klägerin sei auch „für Rechnung” des Prof. Dr. H. erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, daß die DFG der Geldgeber gewesen sei. Unternehmer sei die DPG nicht gewesen; denn sie habe auf die Tätigkeit der Klägerin nicht unmittelbar einwirken können.

c) Die Tätigkeit der Klägerin sei auf das wirtschaftliche Risiko von Prof. Dr. H. gegangen; denn die Erfüllung seiner Forschungsaufgabe sei unmittelbar von der Qualität ihrer Arbeit abhängig gewesen; im Falle unzuverlässiger Untersuchungsergebnisse wäre Prof. Dr. H. durch den Verlust der hierfür aufgewandten Geldmittel sowie durch die Verzögerung seiner wissenschaftlichen Auswertung wirtschaftlich geschädigt worden.

d) Die Betriebseinrichtungen hätten zwar im Eigentum der Stadt Frankfurt gestanden, Prof. Dr. H. habe aber die tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt.

e) An dem Ergebnis der von der Klägerin geleisteten Arbeit sei allerdings nicht nur Prof. Dr. H. als Forscher, sondern auch die Klinik interessiert gewesen. Primär sei die Tätigkeit der Klägerin darauf gerichtet gewesen, Grundlagen für das Forschungsvorhaben zu erarbeiten und damit die wissenschaftliche Auswertung der Untersuchungsergebnisse in Vorträgen und Publikationen zu ermöglichen. Daraus ergebe sich ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Prof. Dr. H.; denn in der Universitätslaufbahn bilde die Forschungsarbeit auf speziellen Fachgebieten eine wesentliche Voraussetzung für das berufliche Weiterkommen, vor allem für die Vergebung von Ordinariaten. Die bei der Forschungsarbeit des Prof. Dr. H. erzielten Ergebnisse seien gleichzeitig der Therapie der Patienten selbst zugute gekommen. Für die Beantwortung der Frage, auf welche der zweiseitigen Nutzungsergebnisse es stärker abzustellen sei, komme es darauf an, für wen die betreffende Tätigkeit unmittelbar Vor- oder Nachteile auslöse, nicht dagegen, wer darüber hinaus das Ergebnis nutze. Bei der Deutung des Begriffs „unmittelbar” dürfe nicht davon ausgegangen werden, welches die zeitnächste Auswirkung der Tätigkeit sei, vielmehr sei es darauf abzustellen, welche mit deren innerem Wesensgestalt als wirklich zusammengehörige und organische Einheit erscheine. Wenn eine Tätigkeit – wie hier – gleichzeitig mehrere Auswirkungen habe, müsse man es auf das Übergewicht ihres äußeren und inneren Erscheinungsbildes abstellen, auf die maßgebende und offensichtliche Inhaltsrichtung der geleisteten Arbeit. Diese liege primär auf dem Forschungsgebiet des Prof. Dr. H. und habe den Zweck gehabt, neue medizinische Erkenntnisse der allgemeinen Heilbehandlung zugänglich zu machen. Allein in diesem Rahmen habe sich die Tätigkeit der Klägerin bewegt. Der darüber hinaus auch den Patienten zugekommene Nutzen sei nur als bloße Nebenwirkung zu werten. Das volle Arbeitsergebnis sei der Forschung des Prof. Dr. H. zugeflossen, nur ein kleiner Ausschnitt desselben der Patientenbehandlung.

In den zwischen der Klägerin, Prof. Dr. H. und der Stadt Frankfurt gegebenen Rechtsbeziehungen könne auch kein sogenanntes „mittelbares Arbeitsverhältnis” gesehen werden. Prof. Dr. H. nehme hinsichtlich seines Forschungsvorhabens, dessen Übernahme in seinem Belieben gestanden habe, der Stadt Frankfurt gegenüber eine völlig unabhängige Stellung ein; entsprechendes gelte für die Klägerin hinsichtlich ihrer Arbeitsausführung im Verhältnis zur Stadt Frankfurt. Die Klägerin habe ihre volle Arbeitskraft der selbständigen Forschungsverpflichtung des Prof. Dr. H. erbracht, wobei nur gleichzeitig als Nebenwirkung auch Teilergebnisse für die Patientenbehandlung nutzbar geworden seien. Schließlich liege auch kein Leiharbeiterverhältnis in dem Sinne vor, daß Prof. Dr. H. die Klägerin für Klinikarbeiten zur Verfügung gestellt habe.

Da somit Prof. Dr. H. als Unternehmer der von der Klägerin ausgeführten Tätigkeit anzusehen sei, sei die Beigeladene zu 1) der zuständige Versicherungsträger. Die Beigeladene zu 2) sei nicht zuständig, weil die ihr angehörende DFG und die Klägerin sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig beziehungslos gegenübergestanden hätten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 27. Mai 1959 zugestellte Urteil am 11. Juni 1959 Revision eingelegt und diese am 29. Juli 1959 begründet; die Frist zur Begründung des Rechtsmittels war bis zum 27. August 1959 verlängert worden.

Die Revision tritt der Auffassung des LSG entgegen, daß Prof. Dr. H. als Unternehmer anzusehen sei. Sie führt aus: Die Klägerin sei weitgehend, wenn nicht sogar überwiegend zum Nutzen der Klinik tätig geworden. Sie habe auch zumindest mittelbar zum Klinikpersonal gehört, so daß auch ein mittelbares Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Stadt Frankfurt anzunehmen sei. Das LSG habe dem Forschungsvorhaben zu große Bedeutung beigemessen. Auch in Universitätskliniken stehe die Heilung der Patienten im Vordergrund. Das Forschungsvorhaben sei lediglich eine Folge der Heilbehandlung. Nur auf Grund seiner Dienststellung ständen einem Klinikleiter alle materiellen und personellen Möglichkeiten der ihm unterstehenden Einrichtungen zur Krankenbehandlung und später zur wissenschaftlichen Auswertung offen. Die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen könnten schon deshalb in erster Linie nur der Heilbehandlung der Patienten gedient haben, weil die Patienten wohl kaum Blutentnahmen und dergleichen ohne den Zweck ihrer eigenen Behandlung geduldet hätten; eine Blutentnahme, die ohne Zustimmung eines Patienten nicht zu dessen Heilbehandlung, sondern aus Gründen der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werde, verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Untersuchungen der Klägerin hätten also zu den Aufgaben des Klinikpersonals gehört; ihr Wert oder Unwert habe unmittelbar der Klinik zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die wissenschaftliche Auswertung durch Prof. Dr. H. habe sich erst aus und nach der Krankenbehandlung ergeben. Die Klägerin habe ihre Anweisungen von Dr. C. erhalten und sei dem Betrieb der Klinik unterworfen gewesen. Sie habe das Laboratorium und die Einrichtungen der. Klinik benutzt und im Urlaubsfalle ihre bei der Beklagten versicherte Mitarbeiterin vertreten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Urteil zu erkennen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Klägerin beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

den zuständigen Versicherungsträger zu verurteilen, ihr die gesetzliche Entschädigung zu gewähren.

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag, vertritt jedoch die Auffassung, daß sie nicht entschädigungspflichtig sei.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den vom LSG getroffenen, von keinem der Beteiligten angegriffenen und somit für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–) war die Klägerin – abgesehen von der aus Gefälligkeit übernommenen und auf Gegenseitigkeit beruhenden Urlaubsvertretung für die von der Stadt Frankfurt angestellte Laborantin, neben der eine weitere Assistentin im Etat für die I. Medizinische Klinik nicht vorgesehen war – ausschließlich im Rahmen des besonderen Forschungsvorhabens des Prof. Dr. H. tätig. Soweit ihm in seiner Eigenschaft als Klinikleiter Verrichtungen oblagen, wurde die Klägerin nicht zu seiner Unterstützung herangezogen; hierfür waren Bedienstete der Klinik da. Die Klägerin benutzte zwar die Betriebseinrichtung der Klinik, dies jedoch nur im Rahmen des Forschungsvorhabens; die Möglichkeit hierzu war ihr deshalb gegeben, weil Prof. Dr. H. im stillschweigenden Einverständnis der Klinikverwaltung hierüber verfügen konnte. Die Klägerin war auch nicht mit Reinigungsarbeiten für die Klinik befaßt, hatte vielmehr nur die von ihr im Rahmen des Forschungsvorhabens benutzten Geräte nach dem jeweiligen Gebrauch zu reinigen. Ihre dienstlichen Anweisungen erhielt sie ausschließlich von Prof. Dr. H. und mit dessen Einverständnis von seinem Assistenzarzt Dr. C., der mit Prof. Dr. H. dasselbe Forschungsgebiet bearbeitete. Dem übrigen Arztkollegium und der Verwaltung der Klinik stand sie unabhängig gegenüber. Auch die DFG hatte ihr keine Anweisungen zu erteilen.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage entscheidende Auffassung des LSG, Prof. Dr. H. sei Unternehmer der Tätigkeiten gewesen, welche die Klägerin als medizinisch-technische Assistentin ausgeübt und durch die sie sich die unstreitig vorliegende, als Berufskrankheit nach Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO geltende Impfgelbsicht zugezogen hat.

Nach § 633 Abs. 1 RVO ist Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht. Hierunter ist, wie der erkennende Senat bereits in BSG 14, 142, 145 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des RVA und dem Schrifttum ausgeführt hat, derjenige zu verstehen, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, nicht dagegen derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeit nutzt (RVA, EuM Bd. 11, 242; 22, 113; 23, 182; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 502; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 633 RVO, Anm. 2).

Die DFG, die durch eine jährliche Sachbeihilfe von 3.300,– DM die Anstellung und Entlohnung der Klägerin ermöglicht und dadurch das Forschungsvorhaben des Prof. Dr. H. unterstützt hat, scheidet als Unternehmerin von vornherein aus. Der Geldgeber ist nicht ohne weiteres Unternehmer; es muß vielmehr, wenn er als solcher angesehen werden soll, eine unmittelbare Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgnissen des Unternehmens, eine weitgehende Einwirkung auf die Führung des Unternehmens oder wenigstens ein maßgebender Einfluß auf dessen kaufmännische Leitung vorhanden sein (RVA, EuM 32, 71; berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle in EuM 34, 218; Brackmann aaO S. 502; Lauterbach aaO § 633 RVO, Anm. 2). An einer solchen Einflußmöglichkeit der DFG auf das Forschungsvorhaben des Prof. Dr. H. fehlte es. Dieser war in seiner Arbeit als Forscher vollkommen selbständig und unabhängig; er hatte lediglich die ihm gewährte Sachbeihilfe zweckentsprechend, nämlich im wesentlichen für die Entlohnung der Klägerin, zu verwenden und der DFG alljährlich über das Ergebnis seiner Forschung zu berichten. Die DFG war auch an den wirtschaftlichen Erträgnissen der Forschungsergebnisse nicht beteiligt. Ebensowenig konnte sie in irgendeiner Weise auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin unmittelbar einwirken. Es bestanden also, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, keine tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der DFG und der Klägerin.

Bei der Prüfung, ob Prof. Dr. H. Unternehmer der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit war, hat das LSG mit Recht in den Vordergrund gestellt, daß er – was auch die Revision nicht ernsthaft in Zweifel zieht – Arbeitgeber im bürgerlich-rechtlichen Sinne war. Auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Privatdienstvertrages stand ihm allein die Verfügungsbefugnis über die Arbeitskraft der Klägerin zu; dagegen spricht nicht, daß er diese Befugnis in einzelnen Beziehungen auf den in der Forschungsarbeit mit ihm verbundenen Assistenzarzt Dr. C. übertragen hatte. Die sonstigen Ärzte und die Klinikverwaltung hatten der Klägerin gegenüber keine Direktionsbefugnisse. Ansprüche aus dem Dienstvertrag, vor allem den Vergütungsanspruch, konnte die Klägerin nur gegenüber Prof. Dr. H. geltend machen. Wenn auch der Begriff des Arbeitgebers im bürgerlich-rechtlichen Sinne nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff des Unternehmers im Sinne des § 633 RVO, so kann doch nicht übersehen werden, daß die beiden Begriffe sich im Regelfalle decken und eine abweichende Beurteilung nur dann gerechtfertigt ist, wenn besondere tatsächliche Verhältnisse es gebieten. Solche Verhältnisse liegen jedoch hier nicht vor, vor allem hat das LSG zutreffend angenommen, daß das wirtschaftliche Ergebnis, der Wert oder Unwert der Tätigkeit der Klägerin zum unmittelbaren Vorteil bzw. Nachteil des Prof. Dr. H. gereichte. Die Klägerin war von Prof. Dr. H. allein zu dem Zweck angestellt worden, seinem Forschungsvorhaben zu dienen; allein hierfür hatte auch die DFG die Sachbeihilfen zur Verfügung gestellt. Von der Arbeitsleistung der Klägerin hing es mit ab, ob Prof. Dr. H. in seinem Forschungsvorhaben weiterkam; denn die Klägerin hatte die hierfür erforderlichen Vorarbeiten zu leisten. War ihre Arbeit bei den Blutuntersuchungen schlecht, so führte die Auswertung durch Prof. Dr. H. zu keinem oder einem unrichtigen Forschungsergebnis. Die Arbeit der Klägerin war also von Einfluß darauf, ob und inwieweit Prof. Dr. H. die Untersuchungsergebnisse wissenschaftlich in Vorträgen und Veröffentlichungen verwerten konnte. Bei schlechter Arbeit wurden die ihm eigenverantwortlich zur Verfügung gestellten Beihilfen verbraucht und seine eigene Arbeitskraft in Anspruch genommen, ohne daß er in seinem Forschungsvorhaben weiterkam. Durch gute Arbeit wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Prof. Dr. H. die Forschungsergebnisse in Vorträgen und Veröffentlichungen nicht nur zur Förderung der Wissenschaft, sondern auch für sich selbst wirtschaftlich verwerten und sich damit einen Ruf als Forscher auf dem von ihm gewählten Gebiet schaffen konnte; auch das Bekanntwerden als Forscher war für ihn, da hiervon das Weiterkommen eines Hochschullehrers entscheidend abhängt, von nicht zu unterschätzendem wirtschaftlichen Wert. Demgegenüber war die Tätigkeit der Klägerin allerdings auch von Bedeutung für die Heilbehandlung der in der Klinik befindlichen Patienten, deren Blutproben den Gegenstand der. Untersuchung bildeten. Anderenfalls wäre es, worauf auch die Revision hinweist, nicht zu rechtfertigen gewesen, daß die Entnahme von Blut, wenn dies nicht schon aus anderen Gründen erforderlich war, überhaupt angeordnet worden wäre (Art. 2 Abs. 2 GG). Diese Auswirkungen kamen aber weniger der Klinik als vielmehr den Patienten selbst zugute. Die Klinik hatte von positiven Forschungsergebnissen zunächst keinen Nutzen. Ob die Patienten mit den herkömmlichen Methoden behandelt oder neue Erkenntnisse bei ihrer Behandlung zugrunde gelegt wurden, wirkte sich auf die der Klinik von den Patienten zufließenden Einnahmen nicht unmittelbar aus. Dies war für die Klinik nur insofern von wirtschaftlicher Bedeutung, als eine wirksamere Heilbehandlung den Ruf der Klinik als einer empfehlenswerten Krankenbehandlungsstätte fördern und damit zu ihrer erhöhten Inanspruchnahme anreizen konnte. Die Möglichkeit zu einer solchen wirksameren Heilbehandlung war aber auch anderen Krankenhäusern gegeben, sobald die Forschungsergebnisse des Prof. Dr. H. – und dies war gerade der Zweck seines Forschungsvorhabens – in medizinischen Kreisen Verbreitung gefunden hatten. Es trifft auch nicht zu, daß – wie das LSG offenbar meint, ohne allerdings diesem Gesichtspunkt eine für die Feststellung des Unternehmers entscheidende Bedeutung beizumessen – die Tätigkeit der Klägerin für die Behandlung der Patienten der I. Medizinischen Klinik der Universität Frankfurt eine zeitnähere Bedeutung gehabt hätte als für die Forschungsarbeit des Prof. Dr. H. Erst nachdem dieser die Ergebnisse der Blutuntersuchungen ausgewertet und neue medizinische Erkenntnisse über die Empfindlichkeit und Bekämpfungsmöglichkeit der gefundenen Keime gewonnen hatte, konnte er diese – wenn auch möglicherweise noch nicht veröffentlichten – Ergebnisse der Heilbehandlung der Klinikpatienten zugänglich machen. Der somit erst nach Durchführung der Blutuntersuchungen und nach Erlangung neuer medizinischer Erkenntnisse aus den Forschungen gezogene Vorteil für die Patienten selbst und die Klinik war daher nur eine – wenn auch wichtige – Nebenauswirkung der nach ihrer Zweckgerichtetheit auf dem Gebiet der medizinischen Forschung liegenden Tätigkeit der Klägerin.

Die Unternehmereigenschaft des Prof. Dr. H. wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei den Blutuntersuchungen das im Eigentum der Stadt Frankfurt stehende Laboratorium mit seinen Einrichtungen benutzt wurde. Das Eigentum an Gegenständen, die in einem Betrieb oder bei einer Tätigkeit benutzt werden, bestimmt für sich allein den Unternehmerbegriff nicht (vgl. RVA, EuM Bd. 11, 242 und 22, 113). Wenn auch die Stadt Frankfurt nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte, so war es doch Prof. Dr. H. dies ergibt sich aus den vom LSG getroffenen Feststellungen – einer wohl allgemeinen Gepflogenheit in Universitätskliniken entsprechend gestattet, sämtliche Einrichtungen für Forschungsarbeiten unentgeltlich zu benutzen. Demnach besaß auch er insoweit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Klinikeinrichtungen.

Unerheblich für die Ermittlung des Unternehmers ist es auch, daß die Klägerin während des Jahresurlaubs der von der Stadt Frankfurt angestellten Laborantin gleichzeitig deren Vertretung übernahm; denn es ist nicht zu entscheiden, wer insoweit Unternehmer ihrer Tätigkeit war, sondern wer Unternehmer der Forschungstätigkeit war, bei deren Ausübung die Klägerin sich ihre Erkrankung unstreitig zugezogen hat. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin in Ausübung einer mit dem Forschungsvorhaben des Prof. Dr. H. nicht zusammenhängenden Tätigkeit anläßlich der Vertretung ihrer Kollegin erkrankt wäre, bedurfte nicht der Prüfung.

Zwischen der Universitätsklinik und der Klägerin bestand auch, wie das LSG mit Recht angenommen hat, kein – sowohl im Bereich der Sozialversicherung als auch im Bereich des Arbeitsrechts anerkanntes – sogenanntes mittelbares Arbeitsverhältnis. Ein solches Verhältnis besteht allgemein gesehen dann, wenn jemand von einer Mittelsperson, die ihrerseits Arbeitnehmer eines Dritten ist, beschäftigt wird, der Erfolg der Arbeit dem Dritten unmittelbar zugute kommt und der Lohn seiner Arbeit in der der Mittelsperson gewährten Vergütung einbegriffen ist; die Mittelsperson muß unselbständig gegenüber dem Dritten sein, und zwischen ihm und der Hilfsperson muß ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. Brackmann aaO, Bd. II S. 308 g; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., S. 232; BAG, NJW 1957, 1165). Diese Merkmale sind in dem hier zu entscheidenden Streitfalle nicht gegeben. Prof. Dr. H. war hinsichtlich seines Forschungsvorhabens der Klinik gegenüber unabhängig; es bestand auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klinik und der Klägerin, denn über ihre Arbeitskraft konnte allein Prof. Dr. H. verfügen.

Schließlich hat das LSG mit Recht das Vorliegen eines sogenannten Arbeiterleihverhältnisses verneint. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß Prof. Dr. H. die Klägerin der. I. Medizinischen Universitätsklinik zu allgemeinen Klinikarbeiten derart zur Verfügung gestellt hätte, daß er nicht mehr die Verfügungsgewalt über ihre Arbeitskraft gehabt hätte (vgl. Lauterbach aaO S. 184 mit Nachweisen). Soweit Prof. Dr. H. die Klägerin zu Untersuchungen mit dem Ziel einer bestimmten Behandlungsweise eines Patienten eingesetzt haben sollte, würde im übrigen die Regelung des § 634 RVO Platz greifen, nach der keine Lösung von Stammunternehmer eintritt, wenn dieser den Auftrag zur Tätigkeit in einem anderen Betrieb gegeben und den Entgelt selbst zu zahlen hat.

Zur Begründung ihrer Auffassung, daß im vorliegenden Falle die Universitätsklinik als Unternehmerin anzusehen sei, stützt sich die Revision ohne Erfolg auf – von der Beigeladenen zu 1) in Abschrift vorgelegte – Erlasse des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 11. April 1932 – III 502/7. 3. – und des Reichsministers der Finanzen, Abteilung VIII, vom 1. Dezember 1944 – Wi 2 334/1.9. –. In dem Erlaß vom 11. April 1932 ist der „an die Staatskasse als Beitrag zur Unfallversicherung des Preußischen Staates zu zahlende Betrag für Personen, die bei preußischen Behörden, Instituten und Anstalten aus privaten Mitteln beschäftigt werden”, einheitlich auf einen bestimmten Betrag für jeden Beschäftigten festgesetzt worden. Der Erlaß vom 1. Dezember 1944 betrifft die „Unfallversicherung der bei den preußischen Hochschulen, Instituten usw. tätigen Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden”. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die versicherungsrechtliche Zugehörigkeit der in einem Unternehmen Beschäftigten richtet sich nicht danach, von welcher Stelle ihnen Lohn und Gehalt gezahlt wird. Die bei Universitätsanstalten beschäftigten Angestellten sind, auch wenn sie nicht aus Staatsmitteln bezahlt werden, in der Regel bei dem für die Bediensteten der Hochschule zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert”. Die in diesen Erlassen zum Ausdruck gekommene Auffassung vermag nichts daran zu ändern, daß jedenfalls im vorliegenden Falle die Universitätsklinik aus den oben angeführten Gründen nicht Unternehmerin der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit war. Die beiden Erlasse stellen schon deshalb keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsnormen dar, weil nicht ersichtlich ist und von den Beteiligten auch nicht behauptet wird, daß die Erlasse in einem zur Verkündung von Rechtsverordnungen bestimmten Verordnungsblatt oder einem gleichgestellten Blatt veröffentlicht worden wären. Außerdem fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die den Preußischen Minister für Volkswohlfahrt und den Reichsminister der Finanzen – beide Minister kamen der Sache nach auch nicht als zuständig in Betracht – hätten ermächtigen können, den Versicherungsträger für Fälle wie den hier zu entscheidenden zu bestimmen. Im übrigen enthält der angeführte Erlaß vom 11. April 1932 auch gar keine Bestimmung des Versicherungsträgers, sondern regelt nur die Beitragszahlung, setzt also eine bestimmte Regelung über die Zuständigkeit des Versicherungsträgers voraus. Auch der Reichsminister der Finanzen wollte im Erlaß vom 1. Dezember 1944 offensichtlich nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers regeln, sondern hat lediglich eine Stellungnahme des RVA vom 29. Februar 1944 – wiedergegeben im Bescheid des Reichsarbeiterministers vom 24. Juni 1944 (AN 1944, II 183) – wörtlich wiederholt. Auch die Stellungnahme des RVA enthält keine verbindliche Regelung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsfrage.

Da nach den vorangegangenen Darlegungen Prof. Dr. H. als Unternehmer im Sinne des § 633 RVO hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit bei der Durchführung von Blutuntersuchungen anzusehen ist, ist die Beigeladene zu 1) der für die Entschädigung der Klägerin zuständige Versicherungsträger.

Nach alledem war die Revision der Beigeladenen zu 1) als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Das angefochtene Urteil bedurfte insoweit einer Änderung, als das LSG übersehen hat, der Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegen die im Rechtsstreit unterlegene Beigeladene zu 1) zuzubilligen. Dem Verbot einer für den Rechtsmittelführer nachteiligen Änderung unterliegt die Berichtigung der Kostenentscheidung nicht (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 308 Anm. II; Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 308, Anm. E 1).

 

Unterschriften

Brackmann, Hunger, Schmitt

 

Fundstellen

BSGE, 273

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