Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.11.1958)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 1958 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger, der im Verlauf des Verfahrens in das beigeladene Land übergesiedelt ist, begehrt Versorgung wegen eines Epilepsie-Leidens. Dieses Leiden sei erstmalig im November 1943 aufgetreten, nachdem er als Sattler bei einer Artillerie-Einheit an der Ostfront längere Zeit hindurch wegen Arbeitsüberlastung wenig Schlaf gefunden hätte.

Das Versorgungsamt (VersorgA.) hat eine nervenfachärztliches Gutachten von Dr. B. vom Landeskrankenhaus für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzte in Alzey herbeigezogen. Dieses Gutachten hält es für wahrscheinlich, daß eine Anlage Störung beim Kläger durch den wehrdienstbedingten Schlafentzug zu dem Fallsuchtleiden verschlimmert würden ist. Demgegenüber kommen die von dem Versorgungsarzt Dz.T. und dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. S. erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, daß beim Kläger eine echte (genuine) Form der Epilepsie vorliegt, die sich aus einer vorhandenen Anlage entwickelt habe, ohne daß ein schädigendes Ereignis des Wehrdienstes darauf Einfluß ausgeübt hätte. Das Versorgungsamt hat daraufhin die Anerkennung des Fallsuchtleidens als Schädigungsfolge und die Gewährung von Versorgungsleistungen abgelehnt, weil es sich bei der Epilepsie des Klägers um ein anlagemäßiges Leiden handele, das wahrscheinlich nicht durch eine wehrdienstbedingte Schädigung verursacht sei.

Die vom Kläger beim VersorgA. Trier hiergegen eingelegte Berufung ist als Klage auf das Sozialgericht (SG.) in Trier übergegangen. Im Verlauf dieses Verfahrens hat die Versorgungsverwaltung ein nervenfachärztliches Gutachten von Professor Dr. B. von der Nervenabteilung der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg eingeholt und das SG. hat Beweis durch Herbeiziehung eines neurologischen Gutachtens von Professor D. von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Bonn erhoben. Beide Sachverständige haben ihr Gutachten dahin erstattet, daß ein ursächlicher Einfluß des vom Kläger geleisteten Wehrdienstes auf das Epilepsie-Leiden unwahrscheinlich ist. Professor P. hat unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenen Krankheitsgeschichte ausgeführt, daß ein nennenswertes Fortschreiten des Leidens nicht festgestellt werden könne.

Das SG. hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG.) als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen „wegen der Bedeutung der Frage, ob die Epilepsie des Klägers mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in ursächlichem Zusammenhang steht”. Es hat ausgeführt, nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei in tatsächlicher Hinsicht unwahrscheinlich, daß das Fallsuchtleiden des Klägers durch den von ihm geleisteten Wehrdienst entstanden oder verschlimmert worden sei. Die bei den ärztlichen Untersuchungen am Schädel und Gehirn erhobenen krankhaften Befunde sprächen dafür, daß das Leiden auf einer Anlage Störung beruhe. Diese krankhaften Befunde konnten nach ärztlicher Erfahrung nicht durch äußere Einwirkungen verursacht sein. Auch daraus, daß beim Kläger nach den bisherigen Ergebnissen kein fortschreitender Prozeß bestehe und daß die Anfälle erstmalig während des Wehrdienstes nach Schlafmangel aufgetreten seien, könne nicht gefolgert werden, daß der Kriegsdienst sich auslösend oder verschlimmernd auf das Anlageleiden ausgewirkt habe. Im Gegensatz zu den in der medizinischen Literatur beschriebenen Fällen der Auslösung von Krampfanfallen durch Schlafentzug habe bei dem Kläger während des Wehrdienstes kein wirklicher Schlafentzug, sondern nur ein Mangel an Schlaf bestanden. Auch sei der Kläger nicht anfallfrei geworden, nachdem er wieder genügend Schlaf gehabt habe. Die abweichende Auffassung des Sachverständigen Dr.B. stehe im Widerspruch zu den aus den anderen Gutachten ersichtlichen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft; ihr könne deshalb nicht gefolgt werden.

Mit der Revision hat der Kläger beantragt,

  1. unter Aufhebung des Urteils des LSG. Rheinland-Pfalz vom 27. November 1950 und des Urteils des SG. Trier vom 27. Juli 1955 sowie des Bescheides des VersorgA. Trier vom 18. Mai 1951 den Beklagten zu verurteilen, bei ihm als Schädigungsfolge „Epilepsie” anzuerkennen und ab 1. Januar 1950 Kriegsbeschädigtenversorgung zu gewähren,
  2. hilfsweise,

    die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen,

  3. den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Klage, Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Die Revision, die sich für die Statthaftigkeit der Revision auf § 162 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bezieht, rügt eine Verletzung des § 1 BVG und der §§ 103, 128 SGG durch das angefochtene Urteil. Sie führt dazu aus, das LSG. hätte entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. die Epilepsie als Folge des wehrdienstbedingten Schlafentzuges anerkennen müssen. Eine weitere Verschlimmerung des Leidens, sei durch unzureichende Behandlung und Versorgung mit Medikamenten während des Wehrdienstes und insbesondere während der Kriegsgefangenschaft eingetreten. Das LSG. habe es unterlassen, ärztliche Gutachten über die Frage herbeizuziehen, ob Einflüsse des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft das Leiden des Klägers verschlimmert hätten. Es habe insoweit den medizinischen Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und damit gegen § 103 SGG verstoßen. Ferner sei die Beweiswürdigung insofern fehlerhaft und verstoße gegen § 128 SGG, als das LSG. seiner Feststellung, der Wehrdienst habe sich nicht verschlimmernd auf das Leiden des Klägers ausgewirkt, ärztliche Gutachten zugrunde gelegt habe, die auf diese Frage gar nicht eingegangen seien.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Revision sei kraft Zulassung statthaft: dagegen seien die gerügten Gesetzesverletzungen nicht gegeben.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164 Abs. 1, 166 SGG). Sie ist jedoch nicht statthaft (§ 162 Abs. 1 SGG).

Das LSG. hat die Revision zugelassen „wegen der Bedeutung der Frage, ob die Epilepsie des Klägers mit einer Schädigung im Sinne des BVG in ursächlichem Zusammenhang steht.” Es war daher zu untersuchen, ob diese Zulassung das Bundessozialgericht (BSG.) bindet und damit die Revision statthaft macht (§ 169 SGG). Nach der Rechtsprechung ist das BSG. grundsätzlich an die vom LSG. ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden (BSG. Bd. 6 S. 70 [71]). Jedoch hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung die Frage offen gelassen, ob die Zulassung der Revision für das BSG. auch dann verbindlich ist, wenn die Zulassung nach dem SGG offensichtlich unbegründet ist. Für das Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten und den Verwaltungsgerichten ist es anerkannten Rechts, daß die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht dann nicht bindet, wenn sie offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist (für viele BGH. in MdR. 1959 S. 378 und BGHZ. Bd. 2 S. 396, BAG. in NJW. 1955 S. 278 und 1128, 1956 S. 1332, 1958 S. 1014; BVerwGer. in DÖV. 1959 S. 396 und 1958 S. 259). Im Ergebnis hat sich zu dieser Ansicht der erkennende Senat für die sogenannten Altfälle des § 214 SGG für das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1955 (BSG. Bd. 1 S. 104) bekannt.

In Übereinstimmung mit dem Schrifttum ist im sozialgerichtlichen Verfahren eine solche offensichtlich gesetzeswidrige Zulassung dann anzunehmen, wenn sich aus der gegebenen Zulassungsbegründung und dem Gesamtinhalt des Urteils des Berufungsgerichts eindeutig ergibt, daß keine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannte Voraussetzung gegeben ist, unter der die Revision zuzulassen ist (Hastler-Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3b zu § 162 SGG; Hofmann-Schroeter, SGG, Anm. 3 zu § 162; Mellwitz, SGG, Amn. 1 zu § 162; Haueisen in NJW. 1955 S. 1857, Anm. 2; a.A.: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 162 SGG; Miesbach-Ankenbrank, SGG, Amn. 2 zu § 162 mit Anm. 2 zu § 150). Die Aufzählung der Zulassungsgründe in § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist erschöpfend. Der Wortlaut der Nummer 1 des Absatzes 1 läßt eine andere Auslegung nicht zu. Danach sind die Möglichkeiten, die Revision zuzulassen, auf die Fälle der Zulassungspflicht beschränkt. Das Berufungsgericht kann mithin die Revision nicht nach freiem Ermessen, sondern nur in den Fällen zulassen, die in Nummer 1 des § 162 SGG genannt sind. Diese aus dem Wortlaut des § 162 SGG sich ergebende Ansicht, wird auch durch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestätigt. Bei den dort aufgezählten Fällen handelt es sich um die allein denkbaren Möglichkeiten, bei denen das BSG. als Revisionsgericht seine Aufgaben der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllen kann. Im Hinblick auf diese Aufgaben der Revisionsgerichte sind notwendige Begrenzungen der Statthaftigkeit der Revision nötig gewesen. Wegen der gleichen Aufgaben der Revisionsgerichte ist trotz der – dem Wortlaut nach – unterschiedlichen gesetzlichen Regelung der Zulassung der Revision in den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit ein tatsächlicher Unterschied in den Möglichkeiten, die Revision zuzulassen, nicht vorhanden.

Durchgreifende Bedenken gegen die Ansicht, daß das BSG. an eine offensichtlich gesetzwidrig erfolgte Zulassung nicht gebunden ist, ergeben sich nicht daraus, daß das BSG. sich bisher durch die Nichtzulassung der Revision gebunden gefühlt hat (a.A.: Peters-Sahtter-Wolff a.a.O.). Abgesehen davon, daß es sich bei den bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen (BSG., SozR. SGG § 162 Bl. Da 1 Nr. 1 und Da 14 Nr. 55; BSG. Bd. 2 S. 45 und 81) nicht um offensichtlich gesetzwidrige Nichtzulassungen gehandelt hat, besteht keine Veranlassung, wegen der Bindung an die Nichtzulassung auch keine in jedem Fall bestehende Bindung an die Zulassung anzunehmen. Auch im Verfähren vor den Zivilgerichten besteht eine grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung. Trotzdem hält sich auch der Bundesgerichtshof (BGH.) als Revisionsgericht der Zivilgerichtsbarkeit an eine offensichtlich gesetzwidrig erfolgte Zulassung der Revision nicht gebunden (BGH. a.a.O.; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl. 1958, Anm. 4 zu § 546; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. 1956, § 140 II 2).

Eine offensichtlich gegen das Gesetz verstoßende Zulassung liegt dann vor, wenn sie nach den Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils nur erfolgt sein kann, um die Prüfung von Fragen durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, die der Gesetzgeber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin und ganz allgemein entzogen hat. Ist die Revision insbesondere zur Prüfung irrevisibler Fragen oder Rechtsstreitigkeiten zugelassen, so ist diese Zulassung rechtsunwirksam. Dem Revisionsgericht ist in diesen Fällen die Möglichkeit eines mehr als nur prozessualen Tätigwerdens genommen. Eine solche unwirksame Zulassung der Revision bindet das Revisionegericht nicht (vgl. dazu BSG. Bd. 1 S. 104; BGH. in Lindenmaier-Möhring, § 2 LVR Nr. 1 und in MdR. 1959 S. 578).

Die hier wegen der Bedeutung der Frage erfolgte Zulassung, ob die Epilepsie des Klägers mit einer Schädigung im Sinne des BVG in ursächlichem Zusammenhang steht, stellt ebenfalls eine Zulassung wegen einer Frage dar, deren Nachprüfung dem BSG. durch gesetzliche Regelung entzogen ist; sie bindet deshalb das BSG. nicht. Aus dem Inhalt der Zulassungsbegründung und dem Gesamtinhalt des Urteils des LSG. ergibt sich, daß die Revision nur zur Nachprüfung einer tatsächlichen Frage zugelassen werden sollte. Nach § 163 SGG ist die Nachprüfung derartiger Fragen dem BSG. genommen, es sei denn, daß in bezug auf die vom LSG. getroffenen tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Aus der Begründung des LSG., die Revision werde zugelassen „wegen der Bedeutung der Frage, ob die Epilepsie des Klägers mit einer Schädigung im Sinne des BVG in ursächlichem Zusammenhang steht”, ergibt sich nichts dafür, daß das LSG. die Revision zur Prüfung der einzigen hier in Betracht kommenden Rechtsfrage zulassen wollte, ob bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der beim Kläger vorhandenen Epilepsie mit einer Schädigung im Sinne des BVG die Kausalitätsnorm im Rahmen des § 1 BVG richtig angewendet worden ist. Zwar können sich bei der Anwendung dieser Kausalitätsnorm Rechtsfragen ergeben, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (BSG. in SozR. SGG § 162 Bl. Da 31 Nr. 109; noch nicht veröffentl. Entsch. des 2. Senats vom 2.6.1959 – 2 RU 158/56). Das ergibt sich insbesondere daraus, daß das BSG. in ständiger Rechtsprechung (BSG. Bd. 1 S. 72 [76], 150, 268) die vom Reichsversicherungsamt und Reiehsversorgungsgericht zum Begriff der Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze übernommen und ausgesprochen hat, wonach nicht jede Bedingung (Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne) als Ursache des Erfolgs im Rechtssinne zu verstehen ist. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, ist also nach der für die Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm ursächlich. Als Ursachen im Sinne dieser Kausalitätsnorm sind vielmehr unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Wie sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung des LSG. ergibt, ist das LSG. zu Erwägungen über die Anwendung dieser im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm gar nicht gekommen, so daß diese rechtliche Frage nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Das LSG. hat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht auf Grund freier Beweiswürdigung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere unter eingehender Abwägung der zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten fachärztlichen Gutachten festgestellt, daß der Wehrdienst des Klägers wahrscheinlich keinen Einfluß auf das bei ihm vorhandene Leiden gehabt hat. Das LSG. hat somit schon die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verneint. Es konnte daher gar nicht mehr prüfen, ob der Wehrdienst oder die Kriegsgefangenschaft Ursache für das vorhandene Leiden im Sinne der Kausalitätsnorm (Ursache im Rechtssinne) gewesen sind. Daß die Revision nur zur Überprüfung tatsächlicher Fragen zugelassen worden ist, geht besonders deutlich auch daraus hervor, daß der Kläger selbst die Revision, soweit er sie auf die Zulassung stützt, damit begründet, das LSG. hätte die erstatteten Gutachten anders würdigen und dem Gutachten von Dr. B. den Vorzug vor den anderen Gutachten geben müssen, weil nur das von Dr.B. erstattete Gutachten überzeugungskräftig sei.

Da hiernach die Revision nur zur Prüfung von tatsächlichen Fragen zugelassen ist, deren Nachprüfbarkeit dem BSG. entzogen ist, ist diese Zulassung offensichtlich gesetzeswidrig erfolgt. Sie vermag deshalb eine Bindung des BSG. und damit die Statthaftigkeit der Revision nicht herbeizuführen.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen, das LSG. sei bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zu Unrecht davon ausgegangen, daß der wehrdienstbedingte Schlafentzug nicht wesentliche Ursache seines Anfalleidens sei, etwa eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs rügen will, (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG), kann diese Rüge die Revision nicht statthaft und damit nicht zulässig machen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das LSG. die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Schlafentzug wahrscheinlich keinen Einfluß auf das beim Kläger bestehende Leiden gehabt hat, also überhaupt nicht Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne gewesen ist, so daß es zur Prüfung der Rechtsfrage, ob der Schlafentzug wesentliche Ursache des Leidens war, nicht mehr gekommen ist. Folglich kann bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG eine Gesetzesverletzung nicht vorliegen, so daß die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft werden kann.

Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen der mangelnden Sachaufklärung und der fehlerhaften Beweiswürdigung greifen nicht durch. Nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die Revision zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (BSG. Bd. 1 S. 150 und S. 254).

Der Kläger rügt eine Verletzung der dem LSG. nach § 103 SGG obliegenden Aufklärungspflicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei sie an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden sind. Das Gericht kann hiernach ohne Antrag weitere Beweise erheben oder von der Erhebung weiterer Beweise, selbst wenn sie beantragt sind, absehen, falls es den Sachverhalt für hinreichend, geklärt ansieht. Das LSG. bestimmt mithin im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Dieses Ermessen ist durch die in § 103 SGG festgelegte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt. Für die Frage, ob das LSG. seine durch § 103 SGG begründete Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, wie er dem LSG. zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte, oder ob er das LSG. zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (BSG. in SozR. SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7 und § 162 Bl. Da 3 Nr. 20). Gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze seiner Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht nicht verstoßen.

Der Kläger sieht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht noch einen Sachverständigen zu der Frage hätte hören müssen, insbesondere zu der Frage, ob sein Leiden dadurch verschlimmert worden sei, daß er nach dem Auftreten der Anfälle weiterhin habe Wehrdienst leisten müssen und noch eine längere Kriegsgefangenschaft erlitten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die ohne Einzelbegründung und nur allgemein vorgetragene Behauptung des Klägers, der Wehrdienst habe sich zumindest insofern verschlimmernd auf sein Leiden ausgewirkt, als er zu einer längeren Kriegsgefangenschaft geführt habe, das LSG. überhaupt zu Ermittlungen in dieser Richtung hätte drängen müssen. Das LSG. brauchte sich allein deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen über diese Frage gedrängt fühlen, weil es insoweit das Gutachten des Sachverständigen Professor P. und die diesen Sachverständigen vom Kläger gemachten Angaben zum Verlauf seines Leidens verwenden und danach mit dem Sachverständigen feststellen konnte, daß beim Kläger kein fortschreitender Prozeß besteht, also eine Verschlimmerung seit dem ersten Auftreten des Leidens nicht erfolgt ist und mithin auch durch die Fortsetzung des Wehrdienstes und die Kriegsgefangenschaft nicht erfolgt sein kann. Da somit eine gutachtliche Äußerung zu der Frage der Verschlimmerung des Leidens beigezogen worden war, und der Kläger nicht dargetan hat, daß diese gutachtliche Äußerung nicht ausreichte, ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Ermittlungen und Feststellungen tatsächlicher Art, insbesondere durch Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig waren und in welcher Hinsicht das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt haben sollte.

Auch die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung macht die Revision nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und hat im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Insoweit kommt insbesondere ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze in Betracht. Ein solcher Mangel des angefochtenen Urteils ist jedoch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich nicht, wie der Kläger vorträgt, ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen auf den Standpunkt gestellt, der Wehrdienst und die Kriegsgefangenschaft hätten sich nicht verschlimmernd auf das Leiden des Klägers ausgewirkt. Zur Revisionsrüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist bereits ausgeführt worden, daß der Sachverständige Professor P. die Angaben des Klägers über den Verlauf des Leidens berücksichtigt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein nennenswertes Fortschreiten des Leidens nicht festgestellt werden kann. Im übrigen war diesem und den anderen gehörten Sachverständigen durch das Gericht die Frage nach einer wehrdienstbedingten Verschlimmerung des Leidens ausdrücklich gestellt und von den Sachverständigen eingehend beantwortet worden. Auf die erstatteten schlüssigen Gutachten hat sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung gestützt, daß eine Verschlimmerung nicht eingetreten ist. Es hat somit seine Feststellung nicht auf Grund eigener angemäßter Sachkenntnis getroffen, so daß eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht gegeben ist.

Da hiernach die Gründe für die Statthaftigkeit der Revision nicht vorliegen, war die Revision nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Tesmer zugleich für den im Urlaub befindlichen und an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Plein, Mellwitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 926514

BSGE, 240

NJW 1959, 2087

MDR 1959, 1045

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