Entscheidungsstichwort (Thema)

Schülerunfallversicherung. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule. Schulaufgaben. private Lebenssphäre. häuslicher Bereich Arbeitsgerät

 

Orientierungssatz

Für eine Schülerin, die an einer Foto-Arbeitsgemeinschaft der Schule teilnimmt, besteht beim fotografieren zur Erledigung einer Aufgabe außerhalb der Schulzeit kein Unfallversicherungsschutz, wenn die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft es den Schülern freistellt, wann und wo sie die fotografischen Aufnahmen machen, um die Aufgabe zu erfüllen.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 548 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 01.12.1987; Aktenzeichen L 3 U 185/87)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 16.07.1987; Aktenzeichen S 2 U 60/86)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin bei einem Verkehrsunfall unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung stand.

Die damals 15jährige Klägerin nahm als Schülerin eines Gymnasiums an der Foto-Arbeitsgemeinschaft (AG) dieser Schule teil. Die Leiterin der AG hatte den Teilnehmern die Aufgabe gestellt: "Fotografiere zwei zueinander gehörende Personen oder Gegenstände". Sie erwartete, daß die Aufgabe in ca zwei Wochen erfüllt werde. Dabei stellte sie es jedem Teilnehmer frei, wann und wo er die fotografischen Arbeiten durchführe. Innerhalb der Frist fuhr die Klägerin am 2. Oktober 1985 mit dem Fahrrad in die Altstadt, das Zentrum ihres Wohnortes, um dort zur Erledigung ihrer Aufgabe zu fotografieren. Auf diesem Wege wurde sie von einem Personenkraftwagen (Pkw) angefahren und erheblich verletzt.

Der Beklagte lehnte es ab, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (Bescheid vom 29. Januar 1986, Widerspruchsbescheid vom 17. März 1986).

Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Urteile des Sozialgerichts -SG- Lüneburg vom 16. Juli 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 1. Dezember 1987). Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrem Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ereignet habe und auch die Voraussetzungen des § 549 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorgelegen hätten.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 539 Abs 1 Nr 14b, §§ 548, 549 und 550 RVO. Sie sei bei einer versicherten Tätigkeit verunglückt. Ihre Fahrt in die Stadt habe mit dem Schulbesuch in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht um eine Schulaufgabe im häuslichen Bereich gehandelt. Zu Hause hätte sie die Aufgabe nicht erfüllen können, weil es dort keine entsprechenden Fotomotive gegeben habe. Der Leiterin der AG sei bekannt gewesen, daß die Fahrt in die Stadt erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihren Unfall am 2. Oktober 1985 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Verwaltungsentscheidung bestätigt, daß die Klägerin nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung stand, als sie verunglückte.

Die Klägerin war als Schülerin eines Gymnasiums während des Besuchs dieser allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Schülerunfallversicherung bei dem Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO). Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, gegen die keine Revisionsrügen vorgebracht und die deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), verunglückte die Klägerin nicht auf einem Weg zur Schule oder einer Schulveranstaltung als dem Ort der versicherten Tätigkeit. Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO kann die Klägerin deshalb nicht in Anspruch nehmen.

Das LSG hat vielmehr festgestellt, daß die Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit dem Fahrrad auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Altstadt war, um dort für die AG zu fotografieren. Der Versicherungsschutz auf Wegen dieser Art ist nach § 548 Abs 1 RVO zu beurteilen. In der gewerblichen Unfallversicherung stehen hiernach Versicherte nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und auf den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die sie zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegen. Ein Unfall auf einem Betriebsweg ist somit ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO. Dazu hat der Senat bereits entschieden, daß Sinn und Zweck der Schülerunfallversicherung den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern nicht ausschließen (BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55). Indessen kann in der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden; hier ist der Versicherungsschutz deutlich enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt SozR 2200 § 539 Nr 120 mwN und Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 41/87 -). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule sind Schüler nur noch unter besonderen Voraussetzungen gegen Arbeitsunfall versichert (s § 549 RVO), während im übrigen - außerhalb dieses Verantwortungsbereichs - auch diejenigen ihrer Verrichtungen nicht nach § 548 RVO als versicherte Schultätigkeiten gelten, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären (BSGE 51 aaO). Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben in der privaten Lebenssphäre, zu der vor allem der häusliche Bereich des Schülers zählt (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 54 und BSGE 51 aaO). Eine umfassende Auslegung des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte gebietet diese Beschränkung des Versicherungsschutzes nach der Aufteilung beider unterschiedlichen Bereiche. Schon bevor die Unfallversicherung für Schüler mit Wirkung vom 1. April 1971 eingeführt wurde (Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 - BGBl I 237 -), waren nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO aF Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfach- und Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gegen Arbeitsunfall versichert. Hierzu hat das BSG entschieden, daß Versicherungsschutz nicht für Unfälle besteht, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsmäßigen betrieblichen oder schulischen Aufsicht ereignen (BSGE 35, 207, 209 = SozR Nr 37 zu § 539 RVO). Anhand der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 18. März 1971 (aaO, BT-Drucks VI/1333 S 4) hat das BSG darauf hingewiesen, daß der Umfang des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO nF auch vom Gesetzgeber als in der dargelegten Weise begrenzt angesehen worden ist (BSGE 35 aaO S 211; 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16; 56, 129, 131 = SozR 2200 § 539 Nr 96).

Unterscheidet man derart nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG den organisatorischen Verantwortungsbereich des Gymnasiums von der privaten Lebenssphäre der Klägerin, dann muß ihr Unfall dem privaten Bereich zugeordnet werden, in dem kein Versicherungsschutz bestand. Denn sie war auf dem Weg, um eine fotografische Aufnahme zu machen. Die Frage, ob Versicherungsschutz auf dem Wege zum Entwickeln des Films bestanden hätte, stellt sich hier nicht.

Deutlich und unmißverständlich hat die Leiterin der AG es den Schülern freigestellt, wann und wo sie die fotografischen Aufnahmen machten, um die Aufgabe zu erfüllen. Ebenso deutlich hat es die allgemein gehaltene Fassung der Aufgabe zugelassen, die Aufnahmen in allen Bereichen vorzunehmen, also insbesondere auch im häuslichen Bereich. Die Erfüllung der Aufgabe ist unmißverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich der Schüler zugewiesen worden, der jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen ist. Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr 55; BSGE  56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr 9; BSGE 51 aaO).

Schließlich läßt sich auch nicht aus § 549 RVO Versicherungsschutz für den Unfall der Klägerin herleiten, weil - abgesehen von der Frage, ob eine Fotografie ein Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift sein kann - die Erstbeschaffung eines neuen Arbeitsgeräts unter keine der hier genannten versicherten Tätigkeiten (Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Erneuerung) eingereiht werden kann (s BSGE 51 aaO S 258).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666697

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