Leitsatz (amtlich)

Die von einem zuständigen Gericht in Ost-Berlin - unter schematischer Feststellung des Todeszeitpunkts - ausgesprochene Todeserklärung schließt eine Feststellung des Todeszeitpunkts durch den Versicherungsträger nach RVO § 1260 S 1 aF auch dann aus, wenn das Aufgebotsverfahren erst nach Inkrafttreten des VerschÄndG vom 1951-01-15 eingeleitet worden ist (Weiterentwicklung von BSG 1962-05-11 4 RJ 69/61 = BSGE 17, 50).

 

Normenkette

RVO § 1260 S. 1 Fassung: 1934-05-17, § 1271 Fassung: 1957-02-23; VerschG § 15 Fassung: 1951-01-15; VerschÄndG Art. 2 § 7 Fassung: 1951-01-15

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 1963 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob der Klägerin die Witwenrente nach ihrem für tot erklärten Ehemann - dem Versicherten - auch für die Zeit vom 1. April 1952 bis 16. März 1955 zusteht. Für die Folgezeit hat die Beklagte den Rentenanspruch im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin anerkannt. Den hiernach noch streitigen Anspruch hat das LSG durch Urteil vom 2. Oktober 1963 - abweichend von der Entscheidung des Bezirksberufungsausschusses des Sozialversicherungsamts vom 30. September 1953 - verneint. Diesem Urteil liegen die folgenden, nicht angegriffenen Feststellungen zugrunde:

Der seit 1945 verschollene Versicherte, der zuletzt seinen Wohnsitz in dem heutigen O hatte, ist auf Antrag der Klägerin vom 5. Juli 1951 durch Beschluß des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte (Ost-Berlin) vom 12. November 1951 für tot erklärt worden, Als Zeitpunkt des Todes wurde das Ende des 31. Juli 1949 festgestellt. Die Klägerin wohnte schon bei Einleitung des Aufgebotsverfahrens in West-Berlin. Ihr im Verlaufe des Verfahrens vor dem LSG auf dessen Veranlassung beim AG Berlin-Neukölln (West) gestellter Antrag auf Feststellung des Todestages ihres Ehemannes ist durch Beschluß vom 7. Februar 1955 zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Todeserklärung des AG Berlin-Mitte sei auch für West-Berlin wirksam. Hiernach komme allenfalls ein Verfahren zur Berichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes in Betracht, für ein solches Verfahren sei aber das Gericht zuständig, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen sei (§§ 33 a, 30 Abs. 2 des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 idF der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 und des Gesetzes vom 26. Juli 1957 - VerschG -), also das AG Berlin-Mitte.

Die Entscheidung des LSG ist mit folgenden Rechtsausführungen begründet: Es könne dahingestellt bleiben, ob als Anspruchsgrundlage die §§ 23, 49 des Berliner Rentenversicherungs-Überleitungsgesetzes - RVÜG - (GBVl S. 588) oder § 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG), §§ 1256, 1259 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF i. V. m. § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 5 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) in Betracht kämen. Vor Beginn des Rentenbezuges im März 1955 habe die - im April 1900 geborene - Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt; es seien auch nur zwei Kinder vorhanden, die am 1. April 1952 bereits über 6 Jahre alt gewesen seien. Hiernach stünde ihr für die Zeit von April 1952 bis März 1955 Witwenrente nur dann zu, wenn ihr Ehemann nach dem 31. Mai 1949 gestorben wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Der Versicherungsträger sei an die Feststellung des Todestages durch das AG Berlin-Mitte nicht gebunden. Die Beklagte habe vielmehr zu Recht § 1260 RVO aF angewandt und den Tod des Versicherten hiernach auf die Zeit vor dem 1. Juni 1949 verlegt. Zwar habe der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Beschluß vom 11. Mai 1960 (BSG 12, 139 ff) entschieden, daß auch eine gerichtliche Todesfeststellung, bei der der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nach Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 des Verschollenheits-Änderungsgesetzes (VerschÄndG) vom 15. Januar 1951 ohne Ermittlungen festgestellt worden sei, eine erneute Feststellung des Todeszeitpunktes durch den Versicherungsträger nach § 1260 RVO aF ausschließe. Diese Wirkung habe das BSG durch Urteil vom 11. Mai 1962 (BSG 17, 50) auf Todeserklärungen deutscher Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausgedehnt, und zwar auch für den Fall, daß - wie hier - als Zeitpunkt des Todes ohne weitere Ermittlungen schematisch der 31. Juli 1949 angenommen worden sei. Nach diesem Urteil sei aber Voraussetzung, daß die Todeserklärung vor Inkrafttreten des VerschÄndG ergangen oder das Aufgebotsverfahren bei Inkrafttreten des VerschÄndG bereits eingeleitet gewesen sei (Art. 4 § 1 VerschÄndG). An dieser Voraussetzung fehle es hier. Dem Umstand, daß das VerschÄndG in der im Bundesgebiet geltenden Fassung im Land Berlin erst später - durch Gesetz vom 3. August 1955 (GVBl 676) - Geltung erlangt habe, komme keine Bedeutung zu. Zuvor habe nämlich in Berlin eine mit dem VerschÄndG des Bundesgebietes praktisch übereinstimmende Regelung gegolten. Dieses Gesetz - vom 14. Juni 1951 (GVBl S. 418) - sei am 27. Juni 1951, also vor Erlaß des Beschlusses vom 12. November 1951 und auch vor Antragstellung (5. Juli 1951) in Kraft getreten.

Nach Art. 2 § 7 VerschÄndG - für West-Berlin habe eine gleichlautende Regelung bestanden - ergebe sich für die Todeserklärung des Ehemannes der Klägerin auch die Zuständigkeit des AG Berlin-Neukölln (West). Hiernach sei in dem vorliegenden Falle sowohl das AG Berlin-Mitte (Ost) als auch das AG Berlin-Neuköln (West) zuständig gewesen. Die Klägerin habe den Antrag auf Todeserklärung ihres verschollenen Ehemannes demgemäß auch beim AG Berlin-Neukölln stellen können. Sie dürfe auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht deshalb besser gestellt werden, weil sie den Antrag beim AG Berlin-Mitte gestellt habe. Eine solche Besserstellung ergebe sich durch die schematische Festsetzung des Todestages auf den 31. Juli 1949; ein westdeutsches Gericht hätte den Todestag unter den gegebenen Umständen sicher vorverlegt. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG stehe dem Versicherungsträger bei einem rechtlichen Interesse an der Änderung des Todeszeitpunktes nach Art. 2 § 3 Abs. 1 VerschÄndG ein eigenes Antragsrecht zu. Die Ausübung dieses Rechts könne in dem vorliegenden Fall zu keinem Erfolg führen, weil das AG Berlin-Neukölln schon den dahingehenden Antrag der Klägerin mangels Zuständigkeit abgelehnt habe. Der Versicherungsträger müsse daher berechtigt sein, den Todeszeitpunkt nach § 1260 RVO aF selbst festzustellen. Als Todestag komme hier nach Art. 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG das Ende des Jahres 1945 in Betracht. Die Klägerin habe nämlich die letzte Nachricht von ihrem Ehemann im Januar 1945 erhalten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin. Ihrer Auffassung nach ist die Beklagte an die Feststellung des Todestages durch das AG Berlin-Mitte gebunden.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG Berlin vom 2. Oktober 1963 die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Bezirksberufungsausschusses des Sozialversicherungsamts B vom 30. September 1953 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Darüber hinaus weist sie darauf hin, daß ihr nach Art. 4 § 3 VerschÄndG ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Für die Zeit von April 1952 bis März 1955 kann die Rente nicht mit der Begründung versagt werden, der Versicherte sei vor dem 1. Juni 1949 gestorben. Entgegen der Auffassung des LSG bindet die Feststellung des Todestages durch das AG Berlin-Mitte den Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Damit war für die Anwendung des § 1260 RVO aF durch den Versicherungsträger in dem vorliegenden Fall kein Raum. Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht zu Recht von dem Beschluß des Großen Senats vom 11. Mai 1960 (BSG 12, 139 ff) ausgegangen. Darin ist ausgeführt: Die gerichtliche Todeserklärung mit der durch sie begründeten Vermutung über den Todeszeitpunkt des verschollenen Versicherten sei für alle vom Tode des Versicherten abhängigen Voraussetzungen der Ansprüche Hinterbliebener maßgebend und schließe eine Feststellung des Todestages des Verschollenen durch den Versicherungsträger nach § 1260 Satz 1 RVO aF aus. Die Todeserklärung habe rechtserzeugende Wirkung; denn erst und nur der förmliche Beschluß des Gerichts begründe die Rechtswirkungen des § 9 VerschG. Wenngleich die Todeserklärung regelmäßig nur Vermutungen begründe - daß nämlich der Verschollene in dem im Beschluß festgesetzten Zeitpunkt gestorben sei und daß er bis dahin gelebt habe -, so wirke sie doch für und gegen jedermann. Alle Rechtsverhältnisse, für die das Leben oder der Tod des Verschollenen von Bedeutung sei, müßten so angesehen werden, als ob der Verschollene tatsächlich in dem festgesetzten Todeszeitpunkt verstorben sei. Dies gelte auch für das Gebiet der Sozialversicherung, wie sich weiter aus der Entstehungsgeschichte der §§ 1259, 1260 RVO aF ergebe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob im Todeserklärungsverfahren Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes angestellt worden seien oder ob das AG einen vom Gesetz vorgeschriebenen "schematischen" Todeszeitpunkt (Art. 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG) festgestellt habe. Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Nach erneuter Prüfung hält er auch an seiner Entscheidung vom 11. Mai 1962 (BSG 17, 50) fest, in welcher dieselbe Wirkung - Bindung an den festgestellten Todeszeitpunkt - dem Beschluß eines örtlich zuständigen deutschen Gerichts außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Landes Berlin zugesprochen worden ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus § 15 Abs. 1 VerschG. Hiernach ist für die Todeserklärung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Zum Inland in diesem Sinne gehört aber auch der außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegende Teil Deutschlands. Gerade deshalb, weil dieses Gebiet als "Inland" angesehen wird, bedurfte es nämlich der Vorschrift des Art. 2 § 7 VerschÄndG, die anordnet, daß dann, wenn der Verschollene seinen letzten Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte, unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen die nach § 15 Abs. 1 VerschG für die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen geltende Regelung nicht anzuwenden ist. Da der Versicherte seinen letzten inländischen Wohnsitz in dem heutigen Ost-Berlin hatte, ist nach § 15 Abs. 1 VerschG für die Todeserklärung in dem vorliegenden Fall das AG Berlin-Mitte örtlich zuständig. Bei Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des BSG und Außerachtlassung des VerschÄndG gelangt man also zu dem Ergebnis, daß der Beschluß des AG Berlin-Mitte vom 12. November 1951 auch für die Beklagte bindend ist. Dies hat der Vorderrichter nicht verkannt. Zu einem abweichenden Ergebnis ist er nur im Hinblick auf das VerschÄndG gelangt. Dieses Gesetz ist in dem vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar zu beachten; es ist in Berlin erst durch das vom LSG angeführte Gesetz vom 3. August 1955 eingeführt worden. Jedoch galt dort schon vorher eine praktisch gleichlautende Regelung; Art. 2 § 7 des Gesetzes vom 14. Juni 1951 entsprach dem Art. 2 § 7 VerschÄndG. Das Gesetz vom 14. Juni 1951 ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Aufgebotsverfahren, das zu dem Beschluß des AG Berlin-Mitte vom 12. November 1951 geführt hat, erst unter der Geltung jenes Gesetzes anhängig geworden ist (vgl. Art. 4 § 1 VerschÄndG = Art. 4 § 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1951). Jedoch führt die Anwendung des Gesetzes vom 14. Juni 1951 nicht zu dem von dem LSG gewonnenen Ergebnis. Die in BSG 17, 50 veröffentlichte Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine Todeserklärung eines Amtsgerichts in Mitteldeutschland, die vor Inkrafttreten des VerschÄndG vom 15. Januar 1951 ergangen war; mit dem VerschÄndG brauchte sich die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen nicht zu befassen. Zu Unrecht meint das LSG jedoch, das BSG habe damit zugleich entschieden, der Erlaß des Beschlusses vor Inkrafttreten des VerschÄndG sei Voraussetzung für die Bindungswirkung hinsichtlich des Todeszeitpunktes. Dies trifft nicht zu; eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Art. 2 § 7 VerschÄndG (Art. 2 § 7 des Gesetzes vom 14. Juni 1951) beseitigt nämlich nicht die örtliche Zuständigkeit des § 15 Abs. 1 VerschG, begründet vielmehr eine zusätzliche örtliche Zuständigkeit in der Bundesrepublik bzw. im Land Berlin, um den dort lebenden Angehörigen eines Verschollenen das Todeserklärungsverfahren zu erleichtern. Die Vorschrift verbietet es einem nach § 15 Abs. 1 VerschG nicht zuständigen Gericht im Geltungsbereich des VerschÄndG, sich auf die fehlende örtliche Zuständigkeit zu berufen. Dies ist auch in dem Beschluß des AG Berlin-Neukölln vom 7. Februar 1955, durch den der Antrag der Klägerin auf Neufeststellung des Todeszeitpunktes zurückgewiesen worden ist, zutreffend ausgeführt. Wenn aber das AG Berlin-Mitte - auch - gemäß § 15 Abs. 1 VerschG als inländisches Gericht örtlich zuständig war, so ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, für den vorliegenden Fall die Bindungswirkung hinsichtlich des Todeszeitpunktes auszuschließen. Die angeführten Urteile des BSG knüpfen die in ihnen ausgesprochene Rechtsfolge an die Entscheidung durch das örtlich zuständige inländische Gericht. Eine solche Entscheidung liegt auch hier vor; sie hat als Todeszeitpunkt des Ehemannes der Klägerin bindend das Ende des 31. Juli 1949 festgestellt. Die Beklagte ist insoweit zu einer abweichenden Entscheidung nicht mehr berechtigt. Daran vermag der Umstand, daß ein Antrag auf Änderung des Todeszeitpunktes, zu dem sie möglicherweise befugt wäre, keinen Erfolg haben würde, nichts zu ändern. Ob ein anderes Ergebnis in Betracht gezogen werden müßte, wenn die Klägerin bewußt zur Erlangung eines Vorteils den Antrag auf Todeserklärung nicht bei dem in West-Berlin zuständigen AG gestellt hätte, kann unentschieden bleiben. Für einen solchen Beweggrund sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

Auch der Hinweis auf Art. 4 § 3 des VerschÄndG berechtigt die Beklagte nicht zur Versagung der Rente. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer, wenn ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag erhoben wird, nachdem die Person, auf welche die Lebensversicherung genommen worden war, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für tot erklärt worden ist, die Leistung insoweit verweigern, als der Anspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben würde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden wäre. Damit werden nur solche Verhältnisse erfaßt, die sich aus einem Lebensversicherungsvertrag ergeben. Ein Versicherungsverhältnis der Sozialversicherung ist mit einem solchen Vertrag nicht gleichzusetzen. Für jenes Gebiet ist eine gleichlautende oder ähnliche Vorschrift nicht ergangen. In diesem Sinne hat das BSG bereits am 11. Mai 1962 (BSG 17, 50) entschieden. Die Kritik, die diese Entscheidung gefunden hat (vgl. Tannen in DRV 1962, 285 ff), bezieht sich nur auf Rentenansprüche nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Kritik berechtigt ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Versicherungsträger den Todeszeitpunkt selbst feststellen darf, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren der Nachweis erbracht wird, daß der Todeszeitpunkt in der Todeserklärung unrichtig ist (vgl. Neumann-Duesberg in SGb 1961, S. 65 ff u. 100 ff). Dieser Beweis ist in dem vorliegenden Fall nicht geführt.

Der Todeszeitpunkt des Versicherten steht hiernach dem Rentenanspruch nicht entgegen. Ob andere Gründe die Beklagte an der Gewährung der Rente hindern, läßt sich in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Aus diesem Grunde ist dem BSG eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich, der Rechtsstreit muß vielmehr an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1982504

BSGE, 263

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