Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt die Auszahlung des Kinderzuschusses zu einer ihrer Mutter (im folgenden: Versicherte) bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente).

Die Beklagte bewilligte der Versicherten ab 4. April 1979 zunächst auf Zeit (Bescheid vom 17. April 1979) und später auf Dauer EU-Rente einschließlich der Kinderzuschüsse für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Versicherten lebende Klägerin wurde dabei vorerst nicht berücksichtigt. Sie beantragte am 19. Juni 1979 die Gewährung des Kinderzuschusses und die Auszahlung an sich, weil ihr gegenüber die Versicherte ihre Unterhaltspflicht nicht erfülle. Auf die Anfrage der Beklagten teilte die Versicherte mit, sie werde den Kinderzuschuß an die Klägerin weiterleiten. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 6. August 1979 diese Mitteilung an die Klägerin weiter und erklärte, sie sehe keine Veranlassung, der Klägerin den Kinderzuschuß direkt anzuweisen.

Mit ihrem am 18. Oktober 1979 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 7. Oktober 1979 beantragte die Klägerin erneut die Auszahlung des Kinderzuschusses mit der Begründung, Überweisungen seitens der Versicherten seien nicht erfolgt. Die Beklagte erwiderte, ohne die Einwilligung der Versicherten könne sie den Kinderzuschuß nicht an die Klägerin anweisen. Auf deren Gegenvorstellungen an stellte die Beklagte mit Ablauf des Monats Mai 1980 die Auszahlung des Kinderzuschusses an die Versicherte ein und überwies ihn ab 1. Juni 1980 der Klägerin. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1980 lehnte sie die Abzweigung des Kinderzuschusses auch für die Zeit vom 4. April 1979 bis 31. Mai 1980 ab, weil dieser mit befreiender Wirkung an die Versicherte ausgezahlt worden sei und weitere Beträge nicht zur Verfügung stünden. Der Widerspruch der Klägerin wurde als Klage dem Sozialgericht (SG) Detmold zugeleitet und der Rechtsstreit von dort an das örtlich zuständige SG für das Saarland verwiesen.

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 1980 verpflichtet, durch einen neuen Bescheid die Zahlung von 2.125, 40 DM an die Klägerin zu veranlassen. Es hat die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 19. März 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland nach Beiladung der Versicherten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Kinderzuschuß für die Zeit vom 4. April bis 31. Oktober 1979 begehrt. Im übrigen hat es die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom, 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen (Urteil vom 9. Juni 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei zulässig. Zwar betreffe sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume. Jedoch liege der von der Beklagten gerügte wesentliche Verfahrensfehler vor. Das SG habe die notwendige Beiladung der Versicherten unterlassen. In der Sache selbst sei der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1980 insoweit rechtmäßig, als er die Zeit vom 4. April bis 31. Oktober 1979 betreffe. Die Klägerin habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Auszahlung des Kinderzuschusses zur Versichertenrente der Beigeladenen. Die Beklagte habe insoweit keinen Anlaß zur Anwendung des § 48 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) gehabt. Der Antrag der Klägerin vom 19. Juni 1979 habe unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beigeladenen hierzu keinen Hinweis dafür ergeben, daß diese die Klägerin nicht unterhalten würde. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung habe die Beklagte von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht und sei durch die Zahlung der erhöhten Rente an die Beigeladene von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Kinderzuschusses an die Klägerin befreit worden. Etwas anderes gelte für die Zeit nach dem 31. Oktober 1979. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 7. Oktober 1979 habe die Beklagte in eine erneute Überprüfung des Antrages gemäß § 48 SGB 1 eintreten müssen. Das habe sie in der Meinung unterlassen, eine Überweisung direkt an die Klägerin sei ohne Einwilligung der Beigeladenen nicht möglich. Das treffe seit der Einführung des § 48 SGB 1 nicht mehr zu. Seither bedürfe es nicht mehr der Zustimmung, sondern nur noch der vorherigen Anhörung des Leistungsberechtigten. Diese Anhörung der Beigeladenen habe die Beklagte unterlassen und damit ihr Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, so daß sie durch die Zahlung des Kinderzuschusses an die Beigeladene nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden sei und der Klägerin bezüglich der Auszahlung des Kinderzuschusses ab 1. November 1979, dem nächstmöglichen Termin nach Kenntnis des Schreibens der Klägerin vom 7. Oktober 1979, einen neuen Bescheid zu erteilen habe. Demgegenüber sei der Einwand der Beklagten, die nachträgliche Abzweigung schon ausgezahlter Leistungen sei nach § 48 SGB 1 nicht zulässig, unzutreffend. Seit dem 1. November 1979 sei der eigentlich Leistungsberechtigte die Klägerin gewesen und die Überweisung des Kinderzuschusses bis einschließlich Mai 1980 an die Beigeladene als Nichtberechtigte erfolgt. Wäre eine Korrektur derart fehlerhafter Entscheidungen erst mit Wirkung für die Zukunft möglich, so würde dies eine Verweigerung des Rechtsschutzes für den eigentlich Berechtigten bedeuten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, selbst wenn man der Auffassung des angefochtenen Urteils folge, so hätte nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 7. Oktober 1979 die Anhörung der Beigeladenen eine Frist von etwa vier Wochen erfordert. Nach deren Ablauf wäre die Rente für den Monat November 1979 bereits ausgezahlt und eine Einstellung für Dezember 1979 aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Die Kinderzuschüsse für diese beiden Monate seien schon deswegen nicht an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen sei das Urteil des LSG unklar. Die Unterlassung der Anhörung der Beigeladenen mache die Verwaltungsentscheidung nur im Ansatz fehlerhaft. Sie könne aber nicht selbst Grund für eine positive Entscheidung zugunsten der Klägerin sein. Diese Entscheidung müsse erst noch getroffen werden. Die Ansicht des LSG lasse jedoch für einen solchen Bescheid keinen Raum, sondern verpflichte sie (Beklagte) zur Zahlung der Kinderzuschüsse für den streitigen Zeitraum. Damit sei das LSG ohne jegliche Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB 1 davon ausgegangen; daß für die streitige Zeit die Klägerin Zahlungsberechtigte und die Beigeladene eine Nichtberechtigte gewesen sei. Falsch sei auch die Auffassung des LSG, § 48 SGB 1 erlaube Auszahlungsanordnungen für längst abgelaufene Zeiträume. Die Vorschrift beziehe sich nur auf laufende und somit auf künftig auszuzahlende Geldleistungen. Wäre über sie auch für die Vergangenheit Unterhalt zu leisten, so wäre nicht einmal der zugunsten des Unterhaltsschuldners geltende § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet und dem Versicherungsträger neben der ihm schon von Rechts wegen gar nicht zustehenden Frage der Unterhaltszahlung auch noch das finanzielle Risiko aufgebürdet. Bei Streit um die Unterhaltspflicht des Rentenberechtigten müsse der Versicherungsträger die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen und eine Auszahlung an den Antragsteller ablehnen. Außerdem verlange die Entscheidung nach § 48 SGB 1 umfangreiche Feststellungen unterhaltsrechtlicher Art. Damit liege der Zeitpunkt der möglichen Entscheidung des Versicherungsträgers immer längere Zeit nach dem Antrag. Er könne daher nur die künftigen laufenden Zahlungen neu regeln. Entgegen der Ansicht des LSG könne bei Anwendung des § 48 SGB 1 nur für die Zukunft auch eine Verweigerung des Rechtsschutzes nicht eintreten. Das angefochtene Urteil leide schließlich an einem Verfahrensmangel. Die Rechtsauffassung, daß die Zahlungen bis Mai 1980 an die nichtberechtigte Beigeladene geleistet worden seien und die Klägerin die Leistungsberechtigte sei, setze die Erfüllung des Tatbestandes des § 48 SGB 1 voraus. Dazu habe das LSG keinerlei Feststellungen getroffen und insbesondere außer Acht gelassen, daß die Klägerin während der fraglichen Zeit ihren Unterhalt selbst habe bestreiten können und damit nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juni 1983 abzuändern und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 19. März 1982 die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Klägerin und die Beigeladene sind im Revisionsverfahren nicht durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten.

II

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

In der Revisionsinstanz ist allein noch streitig, ob die Klägerin die Auszahlung des zur Versichertenrente der Beigeladenen in der Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 gewährten Kinderzuschusses beanspruchen bzw. die Erteilung eines neuen Bescheides der Beklagten über diesen Anspruch verlangen kann. Nicht mehr im Streit ist das noch in den Vorinstanzen erhobene entsprechende Begehren für die Zeit vom 4. April bis 31. Oktober 1979. In diesem Umfange hat das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des SG die Klage abgewiesen. Dagegen hat die hierdurch allein beschwerte Klägerin Revision nicht eingelegt.

Die Beklagte hat der Klägerin über die von ihr beantragte Abzweigung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 einen neuen Bescheid zu erteilen. Das hat das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden. In der Begründung kann ihm nur teilweise gefolgt werden.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Auszahlung des Kinderzuschusses ist § 48 SGB 1. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 1). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Abs. 1 Satz 2). Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte die Kinder nicht unterhält (Abs. 2).

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 SGB 1 unterliegen in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung. Das gilt insbesondere im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 für die Fragen, ob der Leistungsberechtigte seinem Ehegatten oder seinen Kindern kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dabei sind für das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1601 ff. BGB) maßgebend (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Bei Erfüllung, der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 SGB 1 steht die Auszahlung der oder eines Teils der zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten laufenden Geldleistung an den Drittberechtigten regelmäßig (vgl. aber BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 4f.) im Ermessen des leistungspflichtigen Versicherungsträgers (§ 39 Abs. 1 SGB 1). Insoweit hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob ein Ermessensfehler etwa in Form eines Fehlgebrauchs oder einer Überschreitung der bestehenden Grenzen für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens vorliegt (vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nicht hingegen ist es Sache der Gerichte zu prüfen, ob die Ausübung des Ermessens durch den Versicherungsträger zu einem unzweckmäßigen Ergebnis geführt hat, sofern nur die von ihm dargelegten und angewendeten Ermessenserwägungen keinen Ermessensfehlgebrauch ergeben (BSGE 53, 260, 267 f. = SozR 1200 § 54 Nr. 6 S. 18).

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 SGB 1 für die Abzweigung des Kinderzuschusses zur EU-Rente der Beigeladenen an die Klägerin ab 1. November 1979 sind erfüllt. Allerdings hat das LSG nicht erörtert und dementsprechend keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Beigeladene der - während der hier maßgebenden Zeit bereits volljährigen (§ 2 BGB) - Klägerin gegenüber kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet gewesen und dieser Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Derartiger Feststellungen und Erörterungen hat es jedoch entgegen dem Revisionsvorbringen der Beklagten nicht bedurft. Das ergibt sich auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 SGB 1 daraus, daß es sich bei der Geldleistung, deren Abzweigung die Klägerin verlangt, um einen Kinderzuschuß im Sinne des § 1262 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Der Kinderzuschuß wird im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB 1 "für das Kind" erbracht. Zwar steht der Anspruch auf den Kinderzuschuß dem Rentenberechtigten und nicht unmittelbar dem Kind zu; Er ist jedoch im wirtschaftlichen Endergebnis dazu bestimmt, dem vom Rentenberechtigten zu unterhaltenden Kind , zuzufließen, und damit dem Unterhalt des Kindes zuzurechnen (vgl. BSGE 19, 241, 243 = SozR Nr. 7 zu § 1262 RVO; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 3 f.; Urteile des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14 S. 42 und Nr. 26 S. 66; ebenso für das Kindergeld BSGE 49, 243, 245 f. = SozR 2200 § 205 Nr. 32 S. 76 ff.). Anders als im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB 1 kommt es nach Abs. 2 der Vorschrift nicht darauf an, ob der Leistungsberechtigte dem Kind gegenüber kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist und dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Vielmehr regelt § 48 Abs. 2 SGB 1 gerade den Fall, daß der Leistungsberechtigte gegenüber dem die Auszahlung verlangenden Kind nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist (BSG SozR 1200 S. 48 Nr. 4 S. 8). Dabei sind alle für das Nichtbestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht maßgebenden Bestimmungen des BGB zu berücksichtigen. So kann eine solche Pflicht wegen fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten (§ 1602 BGB) ebenso nicht bestehen wie wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB). In dem einen wie in dem anderen Fall greift unter den Voraussetzungen, daß die Abzweigung einer für das Kind bestimmten Leistung begehrt wird und der Leistungsberechtigte das Kind tatsächlich nicht unterhält, § 48 Abs. 2 SGB 1 ein (vgl. Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Stand 1. Juli 1983, § 48 SGB 1, Anm. 5). Die Anwendung dieser Vorschrift ist aber auch bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht schlechthin ausgeschlossen. Bereits der 4. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 17. September 1981 (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 3) und vom 31. März 1982 (BSGE 53, 218, 219 = SozR a.a.O. Nr. 5 S. 10) ausgesprochen, daß § 48 Abs. 2 SGB 1 auch in den Fällen anwendbar ist, in denen für ein Kind Geldleistungen zu dessen Unterhalt erbracht werden, die nicht oder nicht mehr durch eine Unterhaltsverpflichtung gedeckt sind. Erhält demnach ein Rentenempfänger, der nicht für ein Kind aufkommt, für dieses einen Kinderzuschuß, so kann der Kinderzuschuß selbst dann bis zu seiner vollen Höhe an das Kind selbst (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 1) oder an die Unterhalt gewährende Person oder Stelle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 1) ausgezahlt werden, wenn er höher ist als der gesetzliche Unterhaltsanspruch. Nichts anderes kann nach Ansicht des erkennenden Senats dann gelten, wenn ein solcher gesetzlicher Unterhaltsanspruch überhaupt nicht besteht.

Für die Fragen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 SGB 1 für eine Abzweigung erfüllt sind und weiche Feststellungen hierzu die Tatsachengerichte zu treffen haben, bedeutet dies: Wird die Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB 1 begehrt, so bedarf es der Feststellung, ob der Leistungsberechtigte diesem Kind gegenüber kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, nicht. Damit erübrigen sich auch Feststellungen und darauf basierende rechtliche Erörterungen zur Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und zur Unterhaltsfähigkeit des Leistungsberechtigten. Vielmehr können sich die Tatsachengerichte in diesem Fall auf die Feststellung beschränken, ob der Leistungsberechtigte das Kind, für das ihm eine Geldleistung erbracht wird, tatsächlich unterhält (vgl. hier zu BSGE 53, 218, 220 = SozR 1200 § 48 Nr. 5 S. 10). Ist dies nicht der Fall, so sind allein damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung jedenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB 1 erfüllt. Ob das auch für die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift gilt, kann dann auf sich beruhen.

Dem trägt das angefochtene Urteil Rechnung. Daß der Kinderzuschuß zur EU-Rente der Beigeladenen eine für das Kind erbrachte Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB 1 ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Dazu, ob die Beigeladene die Klägerin tatsächlich unterhält, hat das LSG zwar ausdrücklich tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Jedoch ergibt sich aus der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin im Verwaltungsverfahren (S. 2 und 3 des angefochtenen Urteils), daß diese von der Beigeladenen nicht unterhalten wird. Damit sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen jedenfalls des § 48 Abs. 2 SGB 1 für die von der Klägerin begehrte Auszahlung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 erfüllt.

Soweit die Beklagte in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens gleichwohl die Auszahlung abgelehnt hat, kann diese Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist ermessensfehlerhaft zustandegekommen. Die im angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1980 dargelegten Ermessenserwägungen lassen einen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Die Beklagte hat die Auszahlung an die Klägerin mit der Begründung abgelehnt, für sie habe aufgrund der Mitteilung der Beigeladenen, daß diese den Kinderzuschuß an die Klägerin weiterleiten wolle, keine Veranlassung bestanden, den Kinderzuschuß direkt an die Klägerin zu überweisen. Er sei deshalb für die Zeit vom 4. April 1979 bis 31. Mai 1980 mit befreiender Wirkung an die Beigeladene ausgezahlt worden. Weitere Beträge stünden nicht zur Verfügung. Diese Begründung vermag die Ablehnung einer Auszahlung des Kinderzuschusses an die Klägerin jedenfalls für die hier noch streitige Zeit ab 1. November 1979 nicht zu rechtfertigen. Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagte von vornherein ihre Ablehnung allein auf die im Schreiben der Beigeladenen vom 10. Juli 1979 erklärte Bereitschaft zur Weiterleitung des Kinderzuschusses an die Klägerin hat stützen dürfen oder nicht vielmehr an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung hätte Zweifel haben und ihnen nachgehen müssen. Zumindest nach Eingang des erneuten Auszahlungsantrages der Klägerin (Schriftsatz vom 7. Oktober 1979) hat sich die Beklagte auf die angebliche Bereitschaft der Beigeladenen zur Weiterleitung des Kinderzuschusses nicht mehr berufen dürfen. Die Klägerin hat nämlich in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 1979 eindeutig erklärt, von der Beigeladenen sei ihr "das Geld bis zum heutigen Tage nicht überwiesen worden". Die Beklagte hat zwar nicht ohne weiteres und ungeprüft von der Richtigkeit dieser Erklärung auszugehen brauchen. Es hätte für sie jedoch aller Anlaß bestanden, der Angelegenheit unverzüglich nachzugehen und bis zur Aufklärung des Sachverhaltes ggf. die Auszahlung des Kinderzuschusses an die Beigeladene vorläufig einzustellen. Statt dessen hat sie der Klägerin den dem § 48 SGB 1 eindeutig widersprechenden und damit rechtsfehlerhaften Hinweis (Schreiben vom 9. November 1979) erteilt, die Anweisung des Kinderzuschusses an sie (Klägerin) sei ohne Einwilligung der Beigeladenen nicht zulässig. Angesichts dieses rechtsfehlerhaften und mit den Grundsätzen einer dem Rechtsstaatsprinzip verpflichteten ordnungsgemäßen Verwaltung schwerlich zu vereinbarenden Verhaltens muß es als ermessensmißbräuchlich angesehen werden, wenn sich die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 1980 auf die durch eben dieses Verhalten geschaffenen Tatsachen beruft, daß der Kinderzuschuß auch für die Zeit ab 1. November 1979 an die Beigeladene ausgezahlt worden sei und weitere Beträge nicht mehr zur Verfügung stünden.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung nunmehr darauf beruft, zumindest für die Monate November und Dezember 1979 sei schon aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einbehaltung des Kinderzuschusses zugunsten der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, kann der Senat diesem Vorbringen nicht nachgehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob und ggf. in welchem Umfange das Nachschieben von Ermessenserwägungen während eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt zulässig ist. Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit Gründe der Verwaltungstechnik und -praktikabilität in eine vom Bürger zu seinen Gunsten beantragte Ermessensentscheidung einfließen dürfen. Unabhängig davon müssen die von der Beklagten angeführten verwaltungstechnischen Gesichtspunkte aus einem anderen Grunde unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich nämlich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen. Die Beklagte hat sich weder vor dem SG noch vor dem LSG zur nachträglichen Begründung ihrer Ermessensentscheidung auf verwaltungstechnische Gründe berufen. Das ist erstmals in der Revisionsbegründungsschrift vom 5. Oktober 1983 geschehen. Im Revisionsverfahren ist jedoch neues tatsächliches Vorbringen grundsätzlich unzulässig. Zumindest deswegen müssen die von der Beklagten angeführten verwaltungstechnischen Gründe bei der Prüfung der Frage, ob sie bei Erlaß des Bescheides vom 12. Dezember 1980 ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, außer Betracht bleiben.

Der Bescheid kann somit hinsichtlich des allein noch streitigen Zeitraums vom 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 keinen Bestand haben. Das LSG hat ihn in diesem Umfange zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB 1) verpflichtet. Bei ihrer erneuten Entscheidung wird die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens vorzugsweise zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Einmal liegt der Zweck des § 48 SGB 1 gerade in einer schnellen Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern eines Leistungsempfängers durch Auszahlung eines Teils der Leistung an diese oder den Unterhaltsgewährenden (BSG SozR 1500 § 147 Nr. 8 S. 14) und darin, den nächsten Familienangehörigen ohne die sonst gebotene gerichtliche Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nebst Vollstreckung im Zivilprozeß mit Hilfe des Sozialleistungsträgers schnell zu ihrem Recht zu verhelfen (vgl. BSGE 55, 245, 247 f. = SozR 1200 § 48 Nr. 7 S. 16). Dieser Gesichtspunkt in Verbindung mit dem Ergebnis der bereits oben erörterten Frage, welcher Feststellungen unterhaltsrechtlicher Art es bei einem Begehren auf Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB 1 bedarf, wird der Beklagten Anlaß geben müssen zu prüfen, inwieweit sie sich bei ihrer erneuten Ermessensentscheidung auf die Erforderlichkeit der auf Seite 5 der Revisonsbegründungsschrift vom 5. Oktober 1983 angeführten Feststellungen berufen darf. Zum anderen wird die Beklagte ihr Ermessen maßgeblich unter Beachtung des Leitgedankens der Neuregelung des S. 48 SGB 1 auszuüben haben, daß die Kinder die wirtschaftlichen Nutznießer der ihretwegen gewährten Sozialleistungen sein sollen, auch wenn diese Leistungen rechtlich einer anderen Sozialleistung zugeordnet und damit an eine andere Person ausgezahlt werden (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 4).

Gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines neuen Bescheides über die Auszahlung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Mai -1980 an die Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, der Versicherungsträger könne stets nur die künftigen laufenden Leistungen neu regeln und deswegen nicht zur Erteilung eines Bescheides über die Abzweigung bereits ausgezahlter Geldleistungen verpflichtet werden. Das läßt sich schon aus dem Wortlaut des § 48 SGB 1 nicht herleiten. Zwar ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Abzweigung lediglich "laufender Geldleistungen" zulässig. Dieser Begriff ist jedoch nicht gleichbedeutend mit demjenigen der "zukünftigen Leistungen". Vielmehr steht er im Gegensatz zu dem Begriff der "einmaligen Geldleistungen" wie etwa Abfindungen oder Beitragserstattungen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 SGB 1 fallen (vgl. Schroeter in Gesamtkommentar zur RVO, § 48 SGB 1, Anm. 2, Stand Oktober 1976; Hauck/Haines, SGB 1 Stand 1. Mai 1981, K § 48 Rz. 3). Selbst wenn aber entsprechend der Meinung der Beklagten unter laufenden lediglich erst zukünftig auszuzahlende Geldleistungen zu verstehen wären, so dann für diese "Zukünftigkeit" nicht der Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung, sondern nur der vorhergehende Zeitpunkt des Eingangs des Antrages des Abzweigungsberechtigten oder - falls es ausnahmsweise eines solchen Antrages nicht bedarf und der Versicherungsträger von Amts wegen tätig zu werden hat (vgl. BSGE 53, 260, 268 = SozR 1200 § 54 Nr. 6 S. 18 f.) - der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem der Versicherungsträger hätte tätig werden müssen. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung würde dem mit § 48 SGB 1 verfolgten Zweck einer sofortigen Feststellung der Leistung und einer Soforthilfe für den Unterhaltsberechtigten unter Vermeidung langwieriger Ermittlungen (vgl. BSGE 55, 245, 248 = SozR 1200 § 48 Nr. 7 S. 16) strikt zuwiderlaufen und dazu führen, daß die Dauer des Verwaltungsverfahrens, obwohl zumeist von Faktoren innerhalb der Einflußsphäre des Versicherungsträgers abhängig, ausschließlich zu Lasten des Abzweigungsberechtigten ginge. Das müßte auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten selbst dann gelten, wenn die Dauer des Verwaltungsverfahrens etwa darauf, daß die erforderlichen Feststellungen nicht mit der gebotenen Eile getroffen oder daß nach Sachlage nicht notwendige Ermittlungen angestellt werden, und somit auf einem fehlerhaften Verhalten des Versicherungsträgers beruht. Das daraus resultierende Risiko kann nicht dem die Abzweigung einer laufenden Geldleistung begehrenden Unterhaltsberechtigten aufgebürdet werden. Aus diesem Grunde kommen für eine Abzweigung nach § 48 SGB 1 jedenfalls die laufenden Geldleistungen in Betracht, welche im Zeitpunkt des Eingangs des Abzweigungsantrages dem Leistungsberechtigen noch nicht ausgezahlt worden sind. Im Einklang hiermit hat auch der 4. Senat des BSG in einem Urteil vom 17. September 1981 (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 2) einem Begehren auf Auszahlung des Kinderzuschusses "für die zurückliegende Zeit" zwischen Antragstellung und dem "kassentechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt" stattgegeben.

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß mit der von ihm gebilligten Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides über die Auszahlung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 an die Klägerin nicht diese zur "Leistungsberechtigten" und die Beigeladene zur "Nichtberechtigten" bestimmt worden ist. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, daß das angefochtene Urteil, indem darin einmal diese Bestimmung vorgenommen und zum anderen die Beklagte lediglich zur Erteilung eines neuen Bescheides verpflichtet worden ist, in sich widersprüchlich ist. Die Entscheidung, ob gemäß § 48 SGB 1 eine laufende Geldleistung einem Dritten auszuzahlen oder aber dem Leistungsberechtigten zu belassen ist, und damit die Bestimmung des einen zum "Berechtigten" und des anderen zum "Nichtberechtigten" ist ja gerade Gegenstand der grundsätzlich dem Versicherungsträger vorbehaltenen Ermessensentscheidung und kann abgesehen von dem Fall einer sogen. "Ermessensschrumpfung auf Null" (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 3 S. 5) - eben nicht im nachfolgenden Streitverfahren vom Gericht vorgenommen werden. In diesem Punkt kann der Begründung des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden. Dessen ungeachtet erweist es sich im Ergebnis als zutreffend mit der Folge, daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.1 RJ 82/83

Bundessozialgericht

Verkündet am

29. August 1984

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518469

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