Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkungsverhalten des Versicherungsträgers. Nachforderung rückständiger Winterbauumlage

 

Orientierungssatz

1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus, daß der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSG 1978-11-30 12 RK 6/76 = BSGE 47, 194).

2. Kommt der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 1 S 1 WinterbauUmlV nicht nach, hat er die Folgen dieser Unterlassung zu tragen, nämlich Umlagerückstände nachzuentrichten, soweit sie nicht verjährt sind.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich darüber zu unterrichten, ob er umlage- und damit meldepflichtig ist. Unterliegt er dabei einem Irrtum und kommt er der Meldepflicht nicht nach, entfällt seine Verpflichtung, Rückstände nachzuentrichten nur, wenn sein Irrtum auf ein Verhalten der zuständigen Behörde, hier des Arbeitsamts, iS eines Verwirkungsverhaltens zurückzuführen ist. Das Arbeitsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen bei in Betracht kommenden Betrieben anzustellen. Es muß sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Unternehmer förderungsfähiger Baubetriebe ihrer Meldepflicht nachkommen, da es nach der Natur der Sache nicht in der Lage ist, die betreffenden Betriebe zu erfassen.

4. Ein "Verwirkungsverhalten" eines Bediensteten, das zum Verlust eines gesetzlichen Anspruchs des Versicherungsträgers führt, liegt nur vor, wenn ein Bediensteter einer zuständigen Behörde auf eine bestimmte Frage eine bestimmte Auskunft erteilt, die nach den Umständen bei dem Fragenden zumindest den Eindruck erwecken muß, die Auskunft sei von sachkundiger Stelle verbindlich erteilt worden.

 

Normenkette

AFG § 186a; WinterbauUmlV § 4 Abs 1 S 1 Fassung: 1972-07-13; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.01.1981; Aktenzeichen L 6 Ar 72/80)

SG Speyer (Entscheidung vom 09.09.1980; Aktenzeichen S 3 Ar 324/79)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte von dem Kläger rückständige Winterbauumlage fordern kann.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) betreibt der Kläger unter der Firma K H F (K.H.F.) als Einzelunternehmer seit 1970 ein Unternehmen zur Renovierung von Altbauten im Außenbau. Mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1975 führte der Kläger mindestens überwiegend Fassadenbauarbeiten aus. Am 1. Januar 1976 wurde das Unternehmen K H GmbH (K.H. GmbH) für Gipserarbeiten, Dachdeckerarbeiten und Malerarbeiten gegründet. Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter dieses Unternehmens. Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens ist lediglich die Umlagepflicht des Unternehmens K.H.F.. Der Kläger hat sich erstmals im Jahre 1977 förmlich um die Zulassung zur Winterbauförderung bemüht und auch Leistungen der produktiven Winterbauförderung erhalten. In den vorausgegangenen Jahren hatte er sein Unternehmen bei der Beklagten nicht angemeldet. Nachdem die Ermittlungen der Beklagten ergeben hatten, daß der Betrieb des Klägers förderungsfähig ist, forderte sie mit ihrem Leistungsbescheid vom 12. Juli 1979 nicht verjährte Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 im Gesamtbetrag von 16.111,69 DM einschließlich Säumniszuschlägen und Verzugszinsen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1979 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. September 1980). Das LSG Rheinland-Pfalz hat das Urteil des SG und den Leistungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 16. Januar 1981). Der Kläger sei zwar umlagepflichtig, die geforderten Beiträge seien auch nicht verjährt; die Beklagte habe aber ihr Recht, diese Rückstände geltend zu machen, verwirkt. Sie habe bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sein Betrieb falle nicht unter die produktive Winterbauförderung, so daß dieser davon habe ausgehen können, er sei nicht umlagepflichtig.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der Grundsätze, unter denen ein Anspruch wegen Verwirkung nicht geltend gemacht werden könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom

16. Januar 1981 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. September 1980

zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zu verwerfen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen. Der Kläger ist verpflichtet, die mit dem streitigen Leistungsbescheid geforderten Umlagen und Nebenkosten zu zahlen. Die Beklagte hat diese Forderungen nicht verwirkt.

Der Kläger hat in der Zeit, für die die Beklagte Umlagen zur produktiven Winterbauförderung und Nebenforderungen in unstreitiger Höhe fordert, ein Unternehme betrieben, das durch Leistungen der produktiven Winterbauförderung und des Schlechtwettergeldes (SWG) gefördert werden kann (§§ 74, 75 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG- iVm § 76 Abs 2 AFG, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst z dd Baubetriebe-Verordnung (BauBetrVO) -Stuck, Putz, Gips und Rabitzarbeiten einschließlich Verarbeitung von Gips, Gipskarton, Kunststoff und sonstiger Platten und Anbringung von Putzträgern aller Art -). Nach § 186a AFG erhebt die Beklagte von diesen Betrieben eine Umlage, deren Höhe sowie nähere Einzelheiten über die Zahlung und ihre Einziehung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt (vgl dazu die Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die produktive Winterbauförderung -Winterbau-Umlageverordnung- vom 13. Juli 1972). Nach § 4 der Winterbau-Umlageverordnung hat der Arbeitgeber Beginn und Ende der Umlagepflicht der Beklagten unverzüglich zu melden. Der Kläger ist dieser Meldepflicht erstmals im Jahre 1977 nachgekommen, so daß die Beklagte für ihn in den früheren Jahren keine Umlage erhoben hat. Die Umlagen waren, als sie die Beklagte mit ihrem Leistungsbescheid vom 12. Juli 1979 forderte, nicht verjährt (vgl § 3 Abs 1 und 2 der Winterbau-Umlageverordnung iVm § 179 Satz 1 AFG iVm § 29 der Reichsversicherungsordnung -RVO- aF und seit dem 1. Juli 1977 Art 1 § 25 iVm Art 2 § 15 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - -SGB IV-). Danach verjährten Umlagen nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Jahre ihrer Fälligkeit (§ 29 RVO aF). Für beim Inkrafttreten des SGB IV (1. Juli 1977) noch nicht verjährte Forderungen gilt die neue vierjährige Verjährungsfrist des § 25 des SGB IV. Die Umlage für Dezember 1974 war am 15. Januar 1975 fällig (§ 3 Abs 1 Satz 1 der Winterbau-Umlageverordnung). Die seit dem 1. Januar 1975 fälligen Umlagen waren daher am 1. Juli 1977 noch nicht verjährt und verjährten nunmehr nach § 25 SGB IV mit Ablauf des Jahres 1979.

Entgegen der Rechtsauffassung des LSG hat die Beklagte ihr Recht auf Einziehung dieser Umlage und der Nebenforderungen nicht verwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen und damit auch von Umlagen für zurückliegende Zeiten anerkannt (BSGE 7, 199, 200; 17, 173, 174 f; 21, 52, 55 f; 34, 211; 41, 275, 278). In seinem Urteil vom 30. November 1978 (BSGE 47, 194, 196 f) hat das BSG unter Hinweis auf Schrifttum und Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch verwirkt ist. Danach setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, daß der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechtes ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Ein solches "Verwirkungsverhalten" kann nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat zwar erklärt, er hätte seinen Betrieb auch im Winter fortführen können, wenn er SWG erhalten hätte; so hätte er aber jeweils in den Wintermonaten den größten Teil seiner Arbeitskräfte entlassen müssen. Diese objektiv unrichtige Auffassung des Klägers, die dazu führte, daß er seinen Betrieb nicht bei der Beklagten anmeldete und deshalb keine Leistungen erhielt und auch keine Umlage von ihm gefordert wurde, war aber nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen, das dieser mit der Folge der Verwirkung des Umlageanspruchs zuzurechnen ist.

Als der Kläger erstmals im Jahre 1977 die Einbeziehung seines Unternehmens und der K.H.GmbH in die Winterbauförderung beantragte, ergab die daraufhin durchgeführte Prüfung, daß das Einzelunternehmen K.H.F. förderungsfähig war, und der Kläger erhielt Förderungsmittel. Während der hier streitigen vorausgegangenen Zeit hatte sich der Kläger dagegen nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, förmlich um eine Förderung bemüht. Ob und wann erstmals seit 1972 (Einführung der Winterbauförderung), unter welchen Umständen, mit welchem Inhalt und mit welchen Personen Kontakte zwischen dem Kläger und dem zuständigen Arbeitsamt bestanden haben, die in dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckten, sein Betrieb sei nicht förderungsfähig, hat das LSG nicht feststellen können.

Grundsätzlich ist der Unternehmer eines förderungsfähigen Baubetriebes nach § 4 Abs 1 Satz 1 der Winterbau-Umlageverordnung verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Umlagepflicht unverzüglich der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflicht entfällt nur unter den hier fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Satz 2 aaO. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldepflicht nicht nach, hat er die Folgen dieser Unterlassung zu tragen, nämlich Umlagerückstände nachzuentrichten, soweit sie nicht verjährt sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich darüber zu unterrichten, ob er umlage- und damit meldepflichtig ist. Unterliegt er dabei einem Irrtum und kommt er der Meldepflicht nicht nach, entfällt seine Verpflichtung, Rückstände nachzuentrichten nur, wenn sein Irrtum auf ein Verhalten der zuständigen Behörde, hier des Arbeitsamts, iS eines Verwirkungsverhaltens zurückzuführen ist. Das Arbeitsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen bei in Betracht kommenden Betrieben anzustellen. Es muß sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Unternehmer förderungsfähiger Baubetriebe ihrer Meldepflicht nachkommen, da es nach der Natur der Sache nicht in der Lage ist, die betreffenden Betriebe zu erfassen.

Die von dem LSG nach der Aussage des Zeugen W (W.) festgestellten Umstände - vor allem in bezug auf das Verhalten von Bediensteten des Arbeitsamts K - sind nicht derart schwerwiegend, daß sie gegenüber der unterlassenen Meldung des Klägers die Verwirkung des Anspruchs auf die rückständige Umlage rechtfertigen. Es mag sein, daß W. nach dem Gespräch mit dem Bediensteten K (K.) im Spätjahr 1974 davon überzeugt war, der Betrieb des Klägers sei für die Vergangenheit nicht förderungsfähig gewesen und sei es auch in Zukunft nicht, und daß sich der Kläger diese Überzeugung seines Angestellten zu eigen gemacht hat. Der festgestellte Inhalt dieses Gesprächs rechtfertigt aber diese objektiv unrichtige Überzeugung nicht. K. hat danach nämlich gegenüber W. ungefragt sein Bedauern darüber geäußert, daß der Betrieb des Klägers leider nicht unter die Winterbauförderung falle. Dieses Gespräch fand statt, als W. Verdienstbescheinigungen entlassener Arbeitnehmer vorlegte. W. hat danach also nicht etwa an kompetenter Stelle um eine verbindliche Auskunft gebeten, so daß der Beklagten deshalb keine Verletzung ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht vorzuwerfen ist, woraus sich eine Verwirkung ihres Anspruchs ergeben könnte.

Dasselbe gilt für das Verhalten des Arbeitsamts im Zusammenhang mit der "Entlassungsanzeige" zum Zweck der Genehmigung einer Massenentlassung vom 7. November 1975, zu deren Begründung der Kläger angegeben hatte, die Entlassungen seien erforderlich, weil weder für die Maler noch für die Fassadenbauer SWG gezahlt werde. Auch wenn der Kläger sich in seiner Auffassung, sein Betrieb sei nicht förderungsfähig, dadurch bestätigt sah, daß die Massenentlassung genehmigt und die Frist abgekürzt wurde, ohne daß, jedenfalls für ihn erkennbar, eine Prüfung der Förderungsfähigkeit stattgefunden hatte, so handelte es sich dabei auch für ihn erkennbar nicht um eine Entscheidung darüber, daß keine Umlagepflicht bestehe. Ob das Arbeitsamt, wie das LSG meint, verpflichtet war, von einer Genehmigung der Massenentlassung zu prüfen, ob die Entlassungen dadurch verhindert werden könnten, daß Winterbauförderungsmaßnahmen und/oder SWG gezahlt werden konnten, was wiederum die Prüfung der Förderungsfähigkeit vorausgesetzt hätte, entzog sich jedenfalls der Beurteilung durch den Kläger. Im übrigen steht auch nach den Feststellungen des LSG nicht einmal fest, daß der Betrieb des Klägers im Herbst 1975 überhaupt förderungsfähig war oder wegen überwiegender Beschäftigung von Malern nicht unter die BauBetrVO fiel, so daß die Begründung des Klägers objektiv richtig war und die Genehmigung der Massenentlassung jedenfalls nicht unter Hinweis auf mögliche Förderungsmaßnahmen hätte versagt werden können. Bei einem derart offenbar zweifelhaften Sachverhalt konnte der Kläger sich nicht auf Umstände verlassen und daraus Schlüsse ziehen, die nicht in der Sache selbst zweifelsfrei waren, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Folgen der unterlassenen Meldepflicht tragen zu müssen.

Es ist zwar wünschenswert und anzustreben, daß Versicherungsträger im Rahmen ihrer Aufklärungs- Beratungs- und Auskunftspflicht (§§ 13, 14, 15 SGB I) die Bürger über ihre Rechte und Pflichten so umfassend wie möglich unterrichten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Solche sachgerechten Beratungen sollten auch stattfinden, wenn keine bestimmte Auskunft in einer bestimmten Sache verlangt wird, aber erkennbar ist, daß möglicherweise Unklarheiten über einzelne Ansprüche oder Rechtspflichten bestehen; der Bürger sollte immerhin an die sachkundige zuständige Stelle verwiesen werden, um dort eine verbindliche Auskunft oder Entscheidung zu erhalten.

Ein "Verwirkungsverhalten" eines Bediensteten, das zum Verlust eines gesetzlichen Anspruchs des Versicherungsträgers führt, liegt aber nur vor, wenn ein Bediensteter einer zuständigen Behörde auf eine bestimmte Frage eine bestimmte Auskunft erteilt, die nach den Umständen bei dem Fragenden zumindest den Eindruck erwecken muß, die Auskunft sei von sachkundiger Stelle verbindlich erteilt worden. Das ist idR, wenn es sich um konkrete Sachverhalte handelt, die bestimmte Rechtsfolgen auslösen, nur möglich, wenn erkennbar eine Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen ist. Eine solche Auskunft ist dem Kläger aber niemals erteilt worden. Auch aus anderen Umständen konnte er zwingend nicht entnehmen, es sei eine verbindliche Entscheidung über die Förderungsfähigkeit seines Betriebes getroffen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658112

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