Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbsttötung durch betriebsbedingtes psychisches Trauma als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Selbsttötung muß sich die Prüfung, welche Bedingungen als wesentlich anzusehen sind, auch auf die Geschehensabläufe erstrecken, die sich im Bereich des Psychischen und Geistigen zugetragen haben; auch sie können Ursachen im Rechtssinne sein (vgl BSG 1967-02-24 2 RU 114/65 = SGb 1967, 542).

2. Eine Selbsttötung ist jedenfalls dann ein Arbeitsunfall, wenn der Versicherte durch betriebsbedingte Umstände ein psychisches Trauma erleidet, dadurch in einen Zustand der wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Willensbildung gerät und einen Suicid begeht (vgl BSG 1962-12-18 2 RU 74/57 = BSGE 18, 163).

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.03.1983; Aktenzeichen L 6 U 88/82)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 09.02.1982; Aktenzeichen S 5 U 313/78)

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) begehrt von der Beklagten Witwenrente, Überbrückungshilfe und Sterbegeld, die Kläger zu 2) bis 5) machen einen Anspruch auf Waisenrente geltend.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 5), H K (K.), kam am 3. Mai 1977 während eines beruflichen Aufenthalts in Algier ums Leben. Er stürzte vom Balkon seines Hotelzimmers im 13. Stockwerk auf den Balkongarten im 5. Stockwerk.

Der im Jahre 1930 geborene K. war seit 1949 bei der Fa. NAG in N beschäftigt. Nach längerer Tätigkeit als Verkaufsleiter war er seit April 1977 Generalbevollmächtigter. Am 1. Mai 1977 flog K. im Auftrag seiner Firma nach Algier, um dort mit Vertretern der D N C (DNC ANP), einem Kunden der Fa. N, über die Stornierung einer teilweise schon erfolgten Warenlieferung im Gesamtwert von rd. 10 Mio DM durch die DNC ANP zu verhandeln.

Die Verhandlungen mit der DNC ANP begannen am 2. Mai 1977 um 9.00 Uhr und dauerten bis 11.30 Uhr. An ihnen nahm auch MA (Ak.), der Verbindungsmann der Fa. N in Algier, teil. Die Besprechung führte für K. zu keinem befriedigenden Ergebnis, die Vertreter der DNC ANP lehnten eine Durchführung des Geschäftes ab. K. begab sich gemeinsam mit Ak. zurück ins Hotel. Sie aßen dort zusammen zu Mittag. Nachdem Ak. gegen 15.00 Uhr gegangen war, telefonierte K. gegen 16.00 Uhr mit Ak. und verabredete sich mit ihm für den folgenden Tag (den 3. Mai 1977), um einer anderen Firma die abgelehnten Waren anzubieten. Um 17.15 Uhr sandte K. ein Fernschreiben an die Fa. N, in dem er das Verhandlungsergebnis und seine weiteren Schritte mitteilte. Außerdem schrieb er zwei Postkarten, eine an seine Ehefrau, die andere an einen befreundeten Pfarrer, letztere versah er allerdings nur mit der Anschrift. Am Morgen des 3. Mai 1977 wurde der Leichnam des K. im Balkongarten gefunden. Der um 10.15 Uhr hinzugezogene Arzt stellte fest, daß der Tod vor mehr als 8 Stunden eingetreten war. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, daß nahe beim Leichnam ein Röhrchen Valium gefunden wurde. Auf einem Tisch im Hotelzimmer befand sich ein weiteres Röhrchen Valium und eine beträchtliche Menge Medikamente. Eines der Valium-Röhrchen war mit 50 Tabletten gefüllt, das andere war leer.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. November 1978 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, da sie einen Arbeitsunfall nicht als erwiesen ansah.

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat durch Urteil vom 9. Februar 1982 der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Unfall des K. sei durch die Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten eines fremden Gefahrenbereichs wesentlich verursacht worden. K. sei einer der niedrigen Balkonbrüstung (ungefähr 1 m) innewohnenden Gefahr erlegen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 17. März 1983). Anders als das SG hat es aber eine Selbsttötung angenommen, die, weil betriebsbedingt, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfalle. In den Entscheidungsgründen hat es ua ausgeführt: Die näheren Umstände, die zum Sturz des K. geführt hätten, seien im einzelnen nicht zu ermitteln. Ein unbeabsichtigter Sturz sei indes auszuschließen, die Höhe der Balkonbrüstung stelle keine besondere Gefahr der Übernachtungsstätte dar. Auch eine gewaltsame Tötung durch einen Dritten käme nach den vorgefundenen Umständen an sich nicht in Betracht; sollte sie dennoch vorliegen, seien jedenfalls betriebliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Für einen alkoholbedingten Sturz gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die im Hotelzimmer gefundene Flasche Whisky habe sich noch verschlossen in einer Plastiktüte befunden. Die Feststellung, daß K. unter Einfluß von Valium auf die Balkonbrüstung gestiegen und dann heruntergestürzt sei, lasse sich nicht treffen. Es sei zwar nicht auszuschließen, daß K. während der Nacht Valium eingenommen habe. Der Umstand, daß das leere Röhrchen nach den Angaben der Klägerin zu 1) völlig abgegriffen gewesen sei, lasse aber eher den Schluß zu, daß K. dieses Röhrchen schon längere Zeit mit sich geführt und die Tabletten in kleineren Mengen eingenommen habe. Daraus folge, daß K. zur Zeit des Sturzes nicht in erheblichem Ausmaß unter dem Einfluß von Valium gestanden habe. Dieses Ergebnis werde auch durch den Autopsiebericht unterstrichen; das neben der Leiche des K. gefundene Röhrchen habe keine Veranlassung zu weiteren gerichtsmedizinischen Untersuchungen gegeben. Nach Ausschluß dieser möglichen anderen Sturzursachen kommt das LSG zu dem Ergebnis, daß als einzig denkbare Todesursache eine Selbsttötung übrig bleibe. Familiäre Schwierigkeiten hätten nicht bestanden, so daß für die Selbsttötung keine Gründe maßgebend gewesen seien, die in seinem persönlichen Lebensbereich vorgelegen hätten. Anders verhalte es sich mit einer Selbsttötung infolge einer betriebsbedingt entstandenen Depression, die zu dem Sprung von der Balkonbrüstung geführt habe. K. habe durch die betriebliche Tätigkeit am Vormittag des 2. Mai 1977 ein seelisches Trauma erlitten, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung des K. auf seelisch-geistigem Gebiet geführt habe und damit wesentliche Mitursache für die Selbsttötung während der folgenden Nacht geworden sei. Ein absichtliches Handeln iSd § 553 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen, da die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung durch das psychische Trauma wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Am Ergebnis ändere sich aber auch dann nichts, wenn angenommen werde, die Fähigkeit des K. zur freien Willensbestimmung sei nicht beeinträchtigt gewesen. Der Entschluß des K., seinem Leben ein Ende zu setzen, habe ausschließlich auf betrieblichen Beweggründen, ausgelöst durch das fehlgeschlagene Geschäft, beruht.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen die §§ 103 und 128 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe seine Entscheidung nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen gestützt. Wenn das LSG das Scheitern der Verhandlungen als Auslösung eines "psychischen Traumas" ansehen wolle, bewege es sich auf einem sehr schwierigen medizinischen Gebiet, das es ohne sachverständige Beratung nicht habe meistern können. Das LSG habe nicht dargelegt, daß es auf diesem Gebiete über besondere eigene Sachkenntnisse verfüge. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, daß das LSG den § 553 RVO unrichtig auslege, wenn es ausführe, rechtlich könne es keinen Unterschied machen, ob der Entschluß zur Selbsttötung auf einer die Willensbildung beeinträchtigenden Depression beruhe, oder ob alleiniger Beweggrund ein konkretes, zeitlich unmittelbar vorangegangenes unternehmensbedingtes Ereignis gewesen sei, das die Fähigkeit zur Willensbildung nicht habe beeinträchtigen müssen. Zudem habe das LSG ohne nähere Untersuchung familiäre Schwierigkeiten, die ebenfalls für die Selbsttötung in Betracht kommen könnten, verneint. Insbesondere aber habe das LSG die Möglichkeit eines Valium-Mißbrauchs unzureichend untersucht und erörtert.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Niedersachsen vom 17. März 1983 sowie das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Februar 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Die Ausführungen des LSG sind nach ihrer Auffassung nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen seien unbeachtlich, da sie nicht den Formerfordernissen des § 164 Abs 2 Satz 2 SGG entsprechen würden. Zudem habe das LSG auch den § 553 RVO nicht verkannt; der Arbeitsunfall des K. - das psychische Trauma - sei nicht absichtlich herbeigeführt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben (§§ 589 Abs 1, 590, 591, 595 RVO), nicht zu.

Voraussetzung für die Ansprüche der Kläger ist, daß der Tod des K. durch einen Arbeitsunfall (§ 548 RVO) eingetreten ist. Das LSG hat, für das Revisionsgericht bindend, festgestellt, daß ein zufälliger oder alkoholbedingter Sturz des K. vom Balkon seines Hotelzimmers sowie eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen sind. Es sieht darüber hinaus einen Sturz unter Einfluß von Valium als nicht gegeben an. Im Rückschluß daraus hat das LSG sodann eine betrieblich bedingte Selbsttötung bejaht. Diese sei entweder im Zustande wesentlicher Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung begangen worden, oder aber, wenn diese Voraussetzung nicht vorgelegen haben sollte, seien ausschließlich betriebliche Beweggründe bestimmend gewesen. Insoweit sind zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht (§ 163 SGG). Der Senat ist mit der Revision der Ansicht, daß die Feststellungen des LSG zu dieser Frage keine ausreichende Grundlage haben.

Entschädigungspflichtig ist der Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führt (§§ 547, 589 RVO). Das LSG ist davon ausgegangen, daß die mißglückten Verhandlungen in Algier bei K. ein psychisches Trauma ausgelöst haben, in dessen Folge er sich selbst getötet hat. Im Unfallrecht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Ursachenbegriff der wesentlichen Bedingung oder der wesentlich mitwirkenden Ursache (vgl BSGE 1, 254, 256, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 480 ff - jeweils mwN). Er besagt, daß von den Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, also den Bedingungen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, diejenigen berücksichtigt werden, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Bei einer Selbsttötung muß sich die Prüfung, welche Bedingungen als wesentlich anzusehen sind, auch auf die Geschehensabläufe erstrecken, die sich im Bereich des Psychischen und Geistigen zugetragen haben; auch sie können Ursachen im Rechtssinne sein (BSG Breithaupt 1963, 768; BSGE 18, 163, 164; 18, 173, 175; BSG SGb 1967, 542). Dabei ist nicht erforderlich, daß der Selbsttötung ein Arbeitsunfall vorangegangen ist, der zu einer körperlich-organischen Gesundheitsstörung geführt hat, die wiederum wesentliche Ursache der Selbsttötung geworden ist. Auch wenn die Selbsttötung ihre Ursache unmittelbar in der versicherten Tätigkeit findet, kann ein Arbeitsunfall vorliegen (vgl BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 77/77 -, Beschluß vom 5. Februar 1980 - 2 BU 31/79 - beide unveröffentlicht; Hessisches LSG Breithaupt, 1979, 862; s auch BVerwGE 35, 133). Das LSG ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß eine Selbsttötung jedenfalls dann ein Arbeitsunfall ist, wenn der Versicherte durch betriebsbedingte Umstände ein psychisches Trauma erleidet, dadurch in einen Zustand der wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Willensbildung gerät und einen Suicid begeht (vgl BSGE 18, 163, 164 = Brackmann, aa0, S 489m). Nach Ansicht des Senats reichen die Feststellungen des LSG indes nicht aus, um eine solche rechtlich wesentliche ursächliche Verknüpfung eines betriebsbedingten Ereignisses mit dem Tode des K. anzunehmen.

Das LSG hat zunächst andere Sturzursachen - unbeabsichtigter Unfall, Fremdtötung, alkohol- oder valiumbedingte Gründe - verneint und als Folge hiervon eine Selbsttötung bejaht. Sodann hat es familiäre und persönliche Ursachen für die Selbsttötung mit der Begründung abgelehnt, K. habe sich beruflich gerade verbessert, die Fa. N habe ihn zum Generalbevollmächtigten - mit entsprechender Erhöhung der Bezüge - ernannt und damit auch seinen beruflichen Fähigkeiten Anerkennung gezollt. Nach Auffassung des LSG bleiben somit nur betriebsbedingte Gründe für die Selbsttötung übrig. Rückschauend hat das LSG dann aus dem Ablauf der Ereignisse von den gescheiterten Verhandlungen bis zum Tode hin geschlossen, daß bei K. ein psychisches Trauma vorgelegen habe, das zu einer depressiven Verstimmung und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Willensbildung geführt habe. K. sei beim Verlassen der Geschäftsräume der DNC ANP vollkommen deprimiert gewesen. Dies werde bestätigt durch die Karte an die Klägerin zu 1). Aus der Karte gehe hervor, daß die Verhandlungen in einer für K. außerordentlich niederdrückenden Weise geführt worden seien ("einer ... war dabei: Der Teufel könnte nicht gemeiner und niederträchtiger sein!").

Das LSG nimmt somit zunächst eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung bei K. an. Das Berufungsgericht geht danach alternativ von einer Nichtbeeinträchtigung dieser Fähigkeit aus. Insoweit hat der 5. Senat des BSG entschieden, daß eine Selbsttötung auch dann rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht sein kann, wenn - selbst bei den "sehr seltenen Fall" fehlender Willensbeeinträchtigung (s auch BAG AP Nr 44 zu § 1 LFZG; Dubitscher Medsach 1979, 10, 11) - die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung gewesen sind (BSGE 54, 184). Ob aus den Gesamtumständen auf ein betriebsbedingtes psychisches Trauma geschlossen werden kann, das wesentlich die Selbsttötung bedingt hat kann, wie die Revision zutreffend rügt, nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich unabhängig von einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung bei K. Dabei ist die gesamte Persönlichkeit des Ehemannes und Vaters der Kläger zu berücksichtigen und zu prüfen, welche Auswirkungen das betriebliche Ereignis auf ihn im seelischen und geistigen Bereich gehabt hat (vgl BSGE 18, 163, 166; Brackmann aa0 S 489n).

Auch hierfür wird sich das LSG der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen bedienen müssen, zumal in der Suicidforschung die Meinung vertreten wird, daß die unmittelbare Auslösung der Selbsttötung zwar von Wichtigkeit ist, in ihrer Bedeutung aber nicht überschätzt werden darf (vgl zB Ringel Der Selbstmord, 1953, S 11; Dubitscher, Der Suicid, 1957, S 202).

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG erlauben dem Senat somit keine abschließende Entscheidung darüber, ob die gescheiterten Verhandlungen in Algier wesentliche Ursache für die Selbsttötung des Ehemannes und Vaters der Kläger geworden sind. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren hat die Beklagte auch Gelegenheit, ihre in der Revision als Rügen vorgebrachten Bedenken gegen andere einzelne Punkte der bisherigen Beweiswürdigung durch das LSG geltend zu machen, so daß hier nicht mehr darauf einzugehen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663710

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