Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Konkursausfallgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Verzugszinsen und Kosten der Geltendmachung des rückständigen Lohnes oder anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehören nicht zum Arbeitsentgelt iS des § 141b Abs 2 AFG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Bemessung des Konkursausfallgeldes sind nach § 141b Abs 2 AFG nur die in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung genannten rückständigen Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis für die der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AFG § 141b Abs. 2 Fassung: 1974-07-17, Abs. 1 Fassung: 1974-07-17; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Fassung: 1974-07-17

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.11.1983; Aktenzeichen L 6 Ar 22/83)

SG Mainz (Entscheidung vom 16.02.1983; Aktenzeichen S 1 Ar 105/82)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin Konkursausfallgeld (Kaug) für Nebenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu gewähren hat.

Die Klägerin war seit Dezember 1980 bei der Firma T S in M beschäftigt. Nachdem ihre Arbeitgeberin mit der Lohnzahlung in Verzug geraten war, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1981. Über das Vermögen der Firma S ist am 6. Juli 1981 das Konkursverfahren eröffnet worden.

Die Beklagte hat der Klägerin am 19. November 1981 auf das zu zahlende Kaug einen Abschlag von 3.000,-- DM gezahlt und ihr mit dem Bescheid vom 16. Dezember 1981 für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis zum 28. Februar 1981 Kaug in Höhe von 3.906,15 DM gewährt. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Zinsen, die die Klägerin auf die von Dezember 1980 bis Februar 1981 entstandenen Lohnrückstände gefordert hat, die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung des Lohnanspruches im Konkursverfahren - 177,34 DM - und der Rechtsverfolgungskosten für die gegen den Konkursverwalter im September 1981 erhobene Klage auf Erteilung einer Verdienstbescheinigung - 312,31 DM - und auf Herausgabe der Arbeitspapiere seien nicht aus der Konkursausfallversicherung zu befriedigen.

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat mit Urteil vom 16. Februar 1983 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Kaug auch für die beanspruchten Zinsen und für die Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich der Geltendmachung des Lohnanspruches zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat mit Urteil vom 11. November 1983 die Berufungen der Beteiligten zurückgewiesen: Die Vorschrift des § 141b Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) enthalte keine starre Leistungsgrenze. Der Gesetzeszweck, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie er in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses ohne die Insolvenz des Arbeitgebers gestanden haben würde, erfordere es, auch die Zinsen, Kosten und sonstigen Verzugsfolgen, die als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen sind, aus der Konkursausfallversicherung zu befriedigen. Das gelte jedoch nicht für die Rechtsverfolgungskosten, die der Klägerin für die Erlangung der Verdienstbescheinigung entstanden sind.

Gegen dieses Urteil richten sich die - vom LSG zugelassenen - Revisionen der Beteiligten.

Die Klägerin macht geltend, das LSG habe die Zielsetzung des § 141b Abs 1 AFG verkannt und deshalb unzutreffend die Kosten für die klageweise Geltendmachung des Anspruches gegen den Konkursverwalter auf Hergabe einer Verdienstbescheinigung als nicht vom Kaug umfaßten Verzugsschaden angesehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 1983 zu verurteilen, der Klägerin weitere 312,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1981 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Revision der Klägerin zurückzuweisen, 2. das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Sie hält die vom LSG vorgenommene Erstreckung des Kaug auf die hier streitigen Nebenforderungen für unvereinbar mit der Zielsetzung der §§ 141b Abs 1 und 2 und 141d Abs 1 AFG. Hinzu komme, daß die Ansprüche insgesamt außerhalb der für das Kaug zu berücksichtigenden Zeiträume entstanden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten ist hingegen begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kaug für die entstandenen Verzugszinsen, die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung des rückständigen Lohnes und die Kosten der Klage gegen den Konkursverwalter auf Erteilung einer Nettolohnabrechnung und auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug nur ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Gemäß § 141b Abs 2 AFG "gehören" zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 141b Abs 1 AFG alle "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", die Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung (KO) sein können. Entgegen der von den Vorinstanzen und der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist die Erstreckung des Kaug auf Nebenforderungen der hier streitigen Art nicht gerechtfertigt. Diese Abgrenzung folgt aus der Zielsetzung und der historischen Entwicklung des § 141b AFG iVm § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über das Kaug (§§ 141a ff AFG) durch das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1481) geschaffen, um den bisher unzureichenden Schutz der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Begründung des Anspruches auf Kaug zu verbessern (Teil A der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über das Konkursausfallgeld, BR-Drucks 9/74, S 10). Zugleich hat der Gesetzgeber aber auch die konkursrechtliche Sicherung des Arbeitnehmers dadurch verbessert, daß er rückständige Lohnforderungen, die nach bisherigem Recht insgesamt nur bevorrechtigte Konkursforderungen waren (§ 61 Nr 1 KO aF), in begrenztem Umfang zu Masseschulden im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO heraufstufte. Für beide Neuregelungen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert werden sollte; er hat aber den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts in § 141b AFG nicht definiert, sondern auch für das Kaug den konkursrechtlichen Begriff der "Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis" angewendet wissen wollen (BR-Drucks aa0 S 12). Damit hat der Gesetzgeber die begriffliche Übereinstimmung sowohl des als Masseschulden im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO und als bevorrechtigte Konkursforderung im Sinne des § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst a KO als auch des für das Kaug maßgeblichen Entgelts erreichen wollen. Aus der Begründung zu Art 2 § 1 Nr 1a des Entwurfs des Gesetzes vom 17. Juli 1974 (= Neufassung des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO) ergibt sich aber, daß mit der Neufassung des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO nur die in § 61 Nr 1, Halbsatz 1, KO aF genannten rückständigen Lohnforderungen erfaßt werden sollten, die Ausdehnung auf Nebenforderungen aber ebensowenig beabsichtigt war wie eine Veränderung des begünstigten Personenkreises gegenüber der von der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu § 61 Nr 1, 1. Halbsatz, KO aF entwickelten Abgrenzung (BR-Drucks aa0 S 16). Auch die Neufassung des § 61 Abs 1 Nr 1 KO (idF des Gesetzes vom 17. Juli 1974) ist nur eine redaktionelle Änderung (BR-Drucks aa0 S 17).

Als Konkursforderungen waren von § 61 Nr 1 KO aF und werden nach § 61 Abs 1 Nr 1a KO nF nur die Hauptforderungen erfaßt. Nebenforderungen teilen nur insoweit den Rang der Hauptforderung, wie dies in §§ 62, 63 KO bestimmt ist. Konkursrechtlich können also die von der Klägerin geltend gemachten Nebenansprüche jedenfalls teilweise bevorrechtigte Nebenforderungen sein. Die in § 62 KO erfolgte begrenzte Gleichstellung bestimmter Nebenforderungen mit der Hauptforderung ist aber nicht auf den Bereich des Kaug erstreckt worden. Das hätte der Gesetzgeber nur dadurch bewirken können, daß er auch den Normgehalt des § 62 KO in die Regelung des § 141b Abs 2 AFG oder in die des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO einbezogen hätte. Das ist nicht geschehen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß es sich insoweit um eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke handelt, die er andernfalls geschlossen hätte und die jetzt vom Gericht durch die entsprechende Anwendung des § 62 KO zu schließen wäre. Denn einerseits folgt aus der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers für die Schaffung des Kaug, daß er den besonderen kaug-rechtlichen Schutz nur für das Arbeitsentgelt (einschließlich der Lohnsurrogate) und die in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO gleichgestellten Bezüge begründen wollte (BR-Drucks aa0 S 10, 12). Nur so stehen auch die den Anspruch dem Grunde nach regelnden Vorschriften des § 141a AFG und § 141b AFG im Einklang mit der Regelung über die Höhe des Anspruchs (§ 141b AFG), die ebenfalls ausdrücklich nur auf das Arbeitsentgelt abhebt. Zum anderen läßt auch die in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO für die rückständigen Beitragsansprüche getroffene Regelung darauf schließen, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 59 Abs 1 Nr 3 KO die Problematik der unterschiedlichen Sicherung der einzelnen unter § 59 Abs 1 Nr 3 KO fallenden Haupt- und Nebenforderungen nicht verkannt hat. Denn er hat in § 59 Nr 3 Buchst e KO nicht nur die rückständigen Beiträge und Umlagen (= Hauptforderungen), sondern auch die Säumniszuschläge und damit Nebenforderungen zu rückständigen Beiträgen zu Masseschulden gemacht. Die Notwendigkeit dieser weitergehenden Erstreckung der Nebenforderungen in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO hat der Gesetzgeber zwar nicht näher begründet, dies aber wohl deshalb für entbehrlich gehalten, weil als Rückstände im Sinne des § 28 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO- (idF des Art 2 § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1974 -aF-) und nach der Streichung des § 28 Abs 3 RVO und der Übernahme des Normgehalts in die Vorschrift des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO (gemäß Art II § 10 Nr 1 Buchst a des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV-) stets auch die Nebenforderungen zu den Masseschulden gehörten (s dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 -, SozR 4100 § 141n Nr 6).

Schon hieraus folgt, daß der Senat sich mit der hier für die Nebenforderungen zum Arbeitsentgelt getroffenen Abgrenzung nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zu § 141n AFG (Urteil vom 5. Juni 1981 - 10/8b RAr 15/80 -, BSGE 52, 42 = SozR 4100 § 186a Nr 6; Urteil vom 2. Februar 1984 aa0) setzt. Die Frage, ob wegen der Heraufstufung des Teiles der rückständigen Arbeitslohnforderung zu Masseschulden im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO im Rahmen der doppelten Sicherung durch das Kaug die für Konkursforderungen geltenden Regelungen der §§ 62, 63 KO entsprechend anzuwenden sind, ist daher sowohl nach der Zielsetzung des Gesetzgebers als auch nach der Systematik des Gesetzes zu verneinen. Dementsprechend ist die kaug-rechtliche Sicherung auf die Bezüge beschränkt, die Gegenwert für die Arbeitsleistung sind (Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 14. Auflage, Anm 5 D zu § 59 mwN). Hierher gehören die von der Klägerin geltend gemachten Zins- und Kostenerstattungsansprüche nicht. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 29. Februar 1984 -10 RAr 20/82 - mwN (SozR 4100 § 141b Nr 31) darauf hingewiesen, daß ein Schadenersatzanspruch aus § 628 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowohl im Hinblick auf den Normgehalt des § 141b AFG als auch auf die Zielsetzung des Gesetzgebers bezüglich der Sicherung des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers nur dann als Teil des durch die Kaug-Versicherung zusätzlich geschützten Arbeitsentgelts in Betracht gezogen werden kann, soweit er Lohnersatzcharakter hat und auf den in § 141b Abs 1 AFG genannten Zeitraum entfällt. Das ist bei den der Klägerin entstandenen Kosten für den gegen den Konkursverwalter geführten Prozeß auf Erteilung der Nettolohnabrechnung und auf Herausgabe der Arbeitspapiere nicht der Fall. Sie sind weder während der vorgenannten Zeit entstanden noch sind sie ein Surrogat des entgangenen Arbeitslohnes. Der Rechtsstreit hatte vielmehr einen vom Lohnanspruch zu unterscheidenden Schaden zum Gegenstand, der infolgedessen auch nicht durch die Konkursausfallsicherung gedeckt ist.

Dasselbe gilt für die Rechtsverfolgungskosten, die der Klägerin für die arbeitsgerichtliche Geltendmachung des von der Arbeitgeberin nicht gezahlten Arbeitsentgelts entstanden sind. Auch die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung des rückständigen Lohnanspruches sind weder Teil des Lohnes noch haben sie die Funktion eines Lohnersatzes. Ob darüber hinaus die Zuordnung des der Klägerin entstandenen Anspruches auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zum im Rahmen der Konkursausfallversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt auch daran scheitert, daß diese Kosten erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, kann der Senat deshalb offenlassen; insbesondere ist auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen der insoweit fehlenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht erforderlich.

Begründet ist die Revision der Beklagten schließlich auch bezüglich der Zinsforderung der Klägerin hinsichtlich der in der Zeit von Dezember 1980 bis Februar 1981 entstandenen Lohnrückstände. Auch bei den kraft Gesetzes entstandenen Verzugszinsen und den Kreditzinsen, die der Klägerin infolge der Nichtzahlung des Lohnes als weiterer Schaden entstanden sind, handelt es sich nicht um einen Lohnanspruch im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a KO, sondern um eine Nebenforderung, die gemäß § 62 KO nur für den Bereich des Konkurses das Schicksal der Lohnforderung als bevorrechtigter Konkursforderung im Sinne des § 61 Abs 1 Nr 1 KO teilt, jedoch für das Kaug nicht zu berücksichtigen ist. Die Kaug-Versicherung nach §§ 141a bis 141n AFG betrifft die alternative Sicherung nur für das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung rückständige Arbeitsentgelt, nicht aber für den aus der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts entstehenden Verzugsschaden. Allein der Umstand, daß die Verzugszinsen vornehmlich dazu dienen, dem Arbeitnehmer für die Säumnis des Arbeitgebers mit der Zahlung des fälligen Arbeitslohnes einen Ausgleich für die Nichtzahlung des Lohnes zu gewähren, rechtfertigt es nicht, sie auch den kaug-rechtlich gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 141b AFG zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660659

ZIP 1985, 626

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