Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Techniker bedeutet der Wechsel zum Lehrerberuf auch dann, wenn er darin die Kenntnisse und Fähigkeiten seines Fachgebietes überwiegend verwertet, stets eine berufliche Umschulung und keine Fortbildung.

2. Der für die Prüfung regelmäßig erforderliche Zeitaufwand ist stets der Dauer der Bildungsmaßnahme hinzuzurechnen, weil die Prüfung ein Teil der Bildungsmaßnahme ist und erst mit Abschluß der Prüfung der angestrebte neue Beruf erreicht wird.

 

Orientierungssatz

Die Förderung der Umschulung in den Lehrerberuf, die mit Ablegung der 1. Staatsprüfung abgeschlossen sein soll, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Umschulungswillige nach Ablegung der 1. Prüfung für das Lehramt den neuen Beruf auf Dauer - wenn auch im Angestelltenverhältnis - wird ausüben können.

 

Normenkette

AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 36 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18, § 3 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1969-12-18

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 1974 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Ausbildung zum Realschullehrer nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Kläger (geboren am 22. September 1940) war von Beruf Chemotechniker. In diesem Beruf war er von 1964 bis 1971 tätig. Am 1. November 1971 begann er ein Studium an der Pädagogischen Hochschule (PH) K., um Realschullehrer mit dem Hauptfach Chemie zu werden. Das Studium umfaßt sechs Pflichtsemester.

Der Antrag des Klägers auf Förderung seines Studiums nach dem AFG wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, daß die Ausbildung zum Lehrer nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer nicht den besonderen Bedürfnissen der Erwachsenenbildung entspreche (Bescheid vom 20. Oktober 1971). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1971; SG-Urteil vom 3. November 1972).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des Sozialgerichts (SG) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, das sechssemestrige Studium des Klägers zu fördern (Urteil vom 14. März 1974). Das LSG hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Wechsel vom Beruf des Chemotechnikers zum Beruf des Realschullehrers um eine Umschulung. Die Förderung dieser Umschulung scheitere nicht daran, daß der Bildungsgang nicht auf die besonderen Bedürfnisse der Erwachsenenbildung zugeschnitten sei. § 3 Abs 3 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - ANBA 1970, 85 - (AFuU 1969) enthalte lediglich einen Auftrag, erwachsenen-spezifische Bildungseinrichtungen zu schaffen und stehe deshalb dem Anspruch auf Förderung nicht entgegen. Die Umschulung des Klägers sei auch zweckmäßig iS des § 36 AFG. Dem § 2 Nr 7 AFG sei zu entnehmen, daß bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Förderung auch die regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei ergebe sich, daß im Raum L. keine Nachfrage nach Chemotechnikern bestehe, aber ein großer Bedarf an Lehrern für naturwissenschaftliche Fächer. Der zeitliche Rahmen der §§ 47 Abs 3 Satz 2 AFG, § 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1969 werde ebenfalls nicht überschritten, da die vorgeschriebene Studienzeit nur sechs Semester betrage. Daß die Studenten während der abschließenden Prüfungszeit nicht selten für ein weiteres Semester immatrikuliert blieben, sei unerheblich, weil nicht erforderlich. Der Kläger könne auch nicht wegen der zwei Jahre überschreitenden Dauer des Studiums auf den Beruf des Fachlehrers an Realschulen verwiesen werden. Dieser Beruf sei mit dem vom Kläger angestrebten Beruf des Realschullehrers nicht identisch und werde von ihm nicht angestrebt. Auch alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen hat das LSG als gegeben angesehen.

Mit der zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, daß mit dem Abschluß des Studiums das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht sei. Nach der Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen in Schleswig-Holstein schließe sich an das sechssemestrige Studium und das Bestehen der ersten Fachprüfung ein Vorbereitungsdienst von 18 Monaten an, der mit der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Realschulen abschließe. Erst die letztere Prüfung verleihe die Befähigung, den Lehrerberuf auszuüben. Die somit erforderliche Gesamtausbildungszeit überschreite die Dreijahresgrenze des § 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1969.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. November 1972 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, nach § 1 Abs 2 der Ordnung der ersten Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer in Schleswig-Holstein führe die erste Staatsprüfung bereits zur Lehrbefähigung in zwei Fächern. Die für die Laufbahn der Lehrer an Grund- und Haupt*-schulen in der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer vom 10. Dezember 1973 vorgesehene Probezeit, an die sich eine weitere Prüfung anschließe, sei nur für die sog Laufbahnbewerber erforderlich, dh für Bewerber, die den Beamtenstatus anstrebten. Für den Kläger komme jedoch eine Probezeit und die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht, weil er die gemäß § 14 Abs 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer vorgeschriebene Höchstaltersgrenze von 33 Jahren bei Beendigung des Studiums bereits überschritten habe. Für den Kläger bleibe nur die Möglichkeit, sofort nach bestandener Prüfung als Lehrer im Angestelltenverhältnis übernommen zu werden.

Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß das Studium des Klägers an der PH für ihn eine berufliche Umschulung iS des § 47 Abs 1 AFG ist. Für einen Techniker bedeutet der Wechsel zum Lehrerberuf auch dann, wenn er dabei die Kenntnisse und Fertigkeiten seines Fachgebietes überwiegend verwertet, stets eine berufliche Umschulung und keine Fortbildung. Der Beruf des Lehrers hat gegenüber dem Technikerberuf einen anderen Inhalt, weil die Tätigkeit nicht mehr durch die technischen Anforderungen, sondern durch die pädagogische Aufgabe geprägt wird (vgl Urteil des Senats vom 24. September 1974 - SozR 4100 § 43 Nr 9).

Der Senat hat allerdings bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß das Studium an einer PH mit dem Ziel Lehrer zu werden, nicht gefördert werden kann. Dies folgt daraus, daß das Studium allein noch zu keinem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führt und somit für sich allein genommen nicht förderbar ist. Die Gesamtausbildung eines Lehrers einschließlich des Vorbereitungsdienstes überschreitet die nach § 6 AFuU 1969 vorgeschriebene Höchstgrenze von insgesamt drei Jahren (vgl SozR 4100 § 47 Nr 2). Das gleiche gilt dann, wenn, wie in Schleswig-Holstein, anstelle eines Vorbereitungsdienstes eine Probezeit tritt, die mit einer zweiten Staatsprüfung abgeschlossen wird. Auch in solchen Fällen wird der Beruf des Lehrers - der regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt wird - erst mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung erreicht.

Das LSG hat demgegenüber bei der Frage, ob das Studium des Klägers zu fördern ist, in bezug auf die zeitliche Begrenzung nur die Dauer des eigentlichen Studiums von sechs Semestern, nicht aber auch den grundsätzlich erforderlichen anschließenden Vorbereitungsdienst (Probedienst) berücksichtigt. Ob es diesen Standpunkt deshalb vertreten hat, weil der Kläger wegen seines bei Abschluß des Studiums fortgeschrittenen Alters nach den landesrechtlichen Vorschriften in Schleswig-Holstein in den sonst vorgesehenen Probedienst (mit der sich daran anschließenden zweiten Prüfung) nicht eintreten kann, ist nicht erkennbar. Nach § 18 Abs 4 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer vom 11. Juli 1969 (GVBl Schleswig-Holstein 1969, 170) ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Realschullehrer, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung nach Ablegung der Fachprüfung (1. Staatsprüfung) höchstens 33 Jahre alt ist. Ob der Kläger in den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist, hat das LSG nicht festgestellt. Es besteht die Möglichkeit, daß dies nicht der Fall war. Der Kläger ist am 22. September 1974, also kurz nach dem Ende des sechsten Semesters 34 Jahre alt geworden. Es erscheint zweifelhaft, ob er schon zu diesem Zeitpunkt die Prüfung bestanden und sich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben hatte. Der Kläger hätte allerdings nach Überschreiten der Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst noch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung (§ 41 Abs 1 Ziff 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Lehrer) in den Vorbereitungsdienst eintreten können.

Diese landesrechtlichen Vorschriften lassen einige Fragen in tatsächlicher Beziehung offen, deren Beantwortung für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Förderungsanspruchs rechtserheblich ist. Zunächst ist nicht bekannt, ob in Schleswig-Holstein eine generelle Ausnahmegenehmigung iS des § 41 Abs 1 Ziff 1 der obigen Landesverordnung besteht, durch welche dem Kläger die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst trotz seines vorgeschrittenen Alters gestattet ist. Besteht eine solche generelle Ausnahmegenehmigung, deren Voraussetzungen der Kläger erfüllt, so steht ihm ein Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nicht zu, weil dann die Gesamtmaßnahme - vom Eintritt in das Studium bis zur Erreichung eines auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufes mit der zweiten Lehrerprüfung - den für eine Förderung zulässigen Zeitraum von drei Jahren überschreitet. Ist eine entsprechende generelle Ausnahmegenehmigung in diesem Sinne nicht vorhanden, so ist offen, auf welche Weise der Kläger seine auf der PH erlangten Kenntnisse (nach Abschluß der ersten Prüfung) auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Wenn auch der Lehrerberuf, also auch der des Realschullehrers, grundsätzlich - wie aus den oa Landesverordnungen ersichtlich - im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, so ist doch bekannt, daß in bestimmten Fällen Lehrer im Angestelltenverhältnis von den Ländern beschäftigt werden. Wird ein Absolvent einer PH nach Ablegung der entsprechenden Prüfung wegen Fehlens der Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und damit in das Beamtenverhältnis als Lehrer im Angestelltenverhältnis übernommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er mit seinem Studium und der Ablegung der ersten Prüfung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf durch die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme iS des § 47 Abs 1 AFG erreichen kann. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Teilnahme an einer solchen Umschulungsmaßnahme nur dann durch die Beklagte zu fördern wäre, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung mit einiger Sicherheit zu erkennen ist, daß der Antragsteller nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung hinreichende Aussicht hat, auf Dauer als Lehrer in das Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Die Zweckmäßigkeit der Förderung iS des § 36 AFG müßte jedenfalls dann verneint werden, wenn der Bewerber nur mit einer zeitlichen Anstellung im Angestelltenverhältnis rechnen könnte - so zB durch Jahresverträge, deren Verlängerung nach jedem Schuljahr ungewiß ist -, weil dies dem Sinn und Zweck der Umschulungsförderung widersprechen würde. Das in § 47 Abs 1 AFG bezeichnete Ziel der Umschulungsmaßnahme, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, beinhaltet seinem Zweck nach ua auch, daß der Umschüler in dem mit der Umschulung angestrebten Beruf auf dem Arbeitsmarkt krisensicherer als in dem früheren Beruf wird. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn ein Bewerber nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung nur mit einer Anstellung im Angestelltenverhältnis auf Zeit rechnen könnte, die Verlängerung des Zeitverhältnisses jeweils ungewiß bliebe, so daß er Gefahr läuft, nach relativ kurzen Zeitabständen arbeitslos zu werden.

Ferner ist - für die Betrachtung des zeitlichen Rahmens - von Bedeutung, ob der Bewerber für das Lehramt, der in das Angestelltenverhältnis nach der ersten Prüfung übernommen wird, eine Probezeit mit abschließender formeller Eignungsbeurteilung - ähnlich dem Vorbereitungsdienst und der zweiten Staatsprüfung des im Beamtenverhältnis eingestellten Bewerbers - abzuleisten hat. Es muß angenommen werden, daß der Bewerber für das Lehramt im Angestelltenverhältnis, sofern von ihm eine Probezeit im obigen Sinne verlangt wird - entsprechend den bisher vom Senat aufgestellten Grundsätzen über die Förderung des Lehrerstudiums - erst mit der erfolgreichen Ableistung dieser Probezeit einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erlangt.

Im vorliegenden Fall bestehen darüber hinaus Unklarheiten insoweit, als - sofern keine generelle Ausnahmegenehmigung vorliegt - der Landesverordnung nicht zu entnehmen ist, ob eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger sich erfolglos um eine persönliche Ausnahmegenehmigung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst bemüht hat oder auch ohne einen solchen vorherigen Antrag ohne weiteres als Lehrer im Angestelltenverhältnis in dem oben gekennzeichneten Sinne beschäftigt werden kann. Erfolgt die Übernahme in das Angestelltenverhältnis erst nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst und damit in das Beamtenverhältnis, so hätte der Kläger keinen Anspruch auf Förderung seines Studiums. In einem solchen Fall wären nämlich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen auf Förderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen. Es bliebe dann bis zum Abschluß des Studiums und der ersten Prüfung in jedem Fall offen, welchen zeitlichen Rahmen die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme insgesamt beanspruchte, damit der Kläger einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erreicht. Diese für die Frage der Förderungsfähigkeit mitbestimmende Voraussetzung muß aber - wie auch bei sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt und feststellbar sein; eine Förderung auf die Vermutung hin, daß der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines dann eintretenden Ereignisses möglicherweise alle Voraussetzungen des Anspruchs erfüllen werde, kennt das AFG nicht.

Das LSG wird zur Beantwortung dieser rechtserheblichen Fragen noch die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß der Kläger mangels einer generellen Ausnahmegenehmigung iS des § 41 Abs 1 Ziff 1 der oa Landesverordnung nicht in den Vorbereitungsdienst zur Ablegung der zweiten Lehrerprüfung, sondern - ohne einen erforderlichen Antrag auf eine entsprechende (persönliche) Ausnahmegenehmigung - als Lehrer in das Angestelltenverhältnis auf Dauer - und zwar ohne Verpflichtung zur Ableistung einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Probezeit und eines der zweiten Staatsprüfung entsprechenden Befähigungsnachweises - übernommen wird, so ist das Berufungsgericht dennoch nicht der Prüfung enthoben, ob sich die Umschulungsmaßnahme insgesamt (Studium und Prüfung) innerhalb der zeitlichen Grenze von drei Jahren hält. Der zeitliche Rahmen des § 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1969 könnte ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger einen Probedienst nicht abzuleisten hat, überschritten sein, wenn der Ausbildungsgang an der PH K. einschließlich der Prüfung den Rahmen von drei Jahren überschreitet. Der für die Prüfung regelmäßig erforderliche Zeitaufwand ist stets der Dauer der Bildungsmaßnahme hinzuzurechnen, weil die Prüfung ein Teil der Bildungsmaßnahme ist und erst mit Abschluß der Prüfung der angestrebte neue Beruf erreicht wird (vgl Urteil des Senats vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 17/74 -). Dabei ist jedoch nicht der tatsächliche Prüfungstermin maßgebend, weil dies zu sachlich nicht gerechtfertigten, von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnissen führen würde. Dies gilt besonders, wenn die Prüfungen nicht zu einem für alle geltenden Termin, sondern in verschiedenen, auf einen längeren Zeitraum verteilten Terminen stattfinden. Entscheidend ist vielmehr, wann nach den an der Hochschule geltenden Prüfungsordnungen und der dort herrschenden generellen Praxis frühestens mit dem Abschluß einer Prüfung gerechnet werden kann. Aus organisatorischen oder sonstigen Gründen eintretende Verzögerungen vorübergehender Natur haben dabei außer Betracht zu bleiben. Welcher Zeitraum an der PH K. generell für die abschließende Prüfung vorgesehen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Der Hinweis des LSG, daß die Studenten während der Prüfungszeit nicht selten für ein weiteres Semester immatrikuliert bleiben, gibt zu Zweifeln Anlaß, ob das Studium einschließlich Prüfung innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren abgeschlossen werden kann. Das LSG wird hierzu noch die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Im übrigen bestehen keine Bedenken, die Umschulung des Klägers zu fördern. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß der Kläger jedenfalls nicht auf den Beruf des Fachlehrers verwiesen werden kann, weil es sich dabei nicht um einen gleichartigen Beruf handelt, wie derjenigen den der Kläger anstrebt (s § 15 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer). § 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1969 bestimmt zwar, daß eine zwei Jahre überschreitende Bildungsmaßnahme nur dann zu fördern ist, wenn die berufliche Umschulung auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist. Diese Vorschrift berechtigt die Beklagte jedoch nur dann den Antragsteller auf andere Maßnahmen zu verweisen, wenn diese ebenfalls zu dem vom Antragsteller gewählten oder einem gleichartigen Berufsziel führen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine andere Auslegung würde auch dem Gesetz widersprechen, das nur unter den Voraussetzungen des § 36 AFG erlaubt, die Förderung von der Berufswahl abhängig zu machen.

Ferner erscheint die Förderung nicht als unzweckmäßig iS des § 36 AFG. Zwar können Zweifel bestehen, ob es zweckmäßig ist, die Ausbildung zum Lehrer zu fördern, wenn dieser Beruf nur im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann, weil die Gefahr besteht, daß der Betreffende aus seinem Beruf verdrängt wird, sobald eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Verfügung steht, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden kann. Bei dem Kläger besteht diese Gefahr nach den Ausführungen des LSG jedoch nicht, wenn man diese dahin versteht, daß der Kläger als Angestellter in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden wird. Das LSG hat aufgrund einer Auskunft der Kultusbehörde, daß auch in Zukunft ein Mangel an Realschullehrern in naturwissenschaftlichen Fächern bestehen wird, festgestellt, daß es sich bei dem vom Kläger angestrebten Beruf um einen Mangelberuf handelt. Die Umschulung in einen sogenannten Mangelberuf ist jedoch regelmäßig zweckmäßig iS des § 36 AFG (vgl Urteile des Senats vom 6. März 1975 - 7 RAr 66/72 - und vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 30/74 -). Ferner stellt die Vorschrift des § 3 Abs 3 Satz 2 AFuU 1969, wie das LSG zutreffend entschieden hat, kein Hindernis für eine Förderung des Klägers dar. Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß diese Vorschrift lediglich einen Auftrag, erwachsenengerechte Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, nicht aber eine Anspruchsvoraussetzung beinhaltet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst, die mit den Worten "Es ist darauf hinzuwirken" eingeleitet wird.

Nach allem ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647070

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