Leitsatz (amtlich)

1. "Ersatzforderungen für bezogene Entschädigungen, soweit dem Träger der Rentenversicherung ein Anspruch darauf nach AVG § 77 Abs 2 zusteht" (AVG § 78) sind in der Regel bürgerlich-rechtliche Ansprüche.

2. Hat der Versicherungsträger gegen den Rentenanspruch eines Berechtigten mit einer bürgerlich-rechtlichen Ersatzforderung als Gegenforderung aufgerechnet (AVG § 78), so kann das hier wegen angerufene Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, wenn die Ersatzforderung weder vom Berechtigten anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist, über deren Bestehen nicht selbständig entscheiden; es muß den Rechtsstreit aussetzen, damit das Bestehen der Gegenforderung in dem für sie gegebenen Rechtsweg geklärt werden kann.

 

Normenkette

SGG § 141 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; AVG § 77 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1542 Fassung: 1939-02-17; SGG § 114 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; AVG § 78 Fassung: 1959-07-23; RVO § 1299 Fassung: 1959-07-23

 

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte mit einer Ersatzforderung gegen den Witwenrentenanspruch der Klägerin aufrechnen kann.

Der Ehemann der Klägerin starb im April 1949 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin schloß im Dezember 1950 mit dem Halter und dem Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges einen gerichtlichen Vergleich; danach erhielt sie "zum Ausgleich aller durch den Verkehrsunfall entstandenen und noch entstehenden Ansprüche, gleichviel ob sie voraussehbar waren oder nicht", eine Abfindung von 9.000,- DM. In dem Vergleich hieß es ausdrücklich, die Vertragsschließenden seien sich darüber einig, daß hiervon nicht die bereits nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf öffentliche Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche berührt würden.

Der Ehemann der Klägerin hatte vor seinem Tode nur Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) - damals JV - geleistet. Nach der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) vom 11. Mai 1951 (BGBl I 86) durch das Gesetz vom 19. August 1953 (BGBl I 980) - Erstes Änderungsgesetz zum G 131 - wurde er für die Zeit seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst (als Berufssoldat von 1934 bis 1945) gemäß § 72 G 131 in der Angestelltenversicherung (AnV) nachversichert. Daraufhin erkannte die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nach § 28 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF seit dem 1. April 1951 an. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, daß sie gegen den Witwenrentenanspruch mit einer ihr in Höhe der Vergleichssumme zustehenden Ersatzforderung aufrechne, weil in der bezogenen Entschädigung von 9.000,- DM die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüche in voller Höhe enthalten seien (Bescheid vom 5.9.1956). Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) änderte die Beklagte den Bescheid dahin, daß sie eine Ersatzforderung von nur 7.000,- DM zur Aufrechnung stellte (Bescheid vom 19.7.1957). Die Klägerin bestritt das Bestehen der Ersatzforderung und verlangte die Auszahlung der Witwenrente.

Das SG Lübeck wies die Klage ab (Urteil vom 1.10.1957). Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig hob das Urteil des SG auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Witwenrente vom 1. April 1951 an zu zahlen. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, hielt aber die Aufrechnung gegen den Witwenrentenanspruch deshalb nicht für gerechtfertigt, weil die Beklagte keine Ersatzforderung gegen die Klägerin habe (§§ 78, 77 Abs. 2 AVG, 1542 RVO). Ein solcher Anspruch wäre nur entstanden, wenn die Klägerin als Nichtberechtigte über einen Gegenstand eine Verfügung getroffen hätte, die der Beklagten als Berechtigten gegenüber wirksam wäre (§ 816 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), oder wenn die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise der Beklagten vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte (§ 826 BGB). Als Nichtberechtigte habe die Klägerin jedoch nicht verfügt, weil der Vergleich keine Ansprüche betroffen habe, die bereits nach § 1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen waren. Auch ein doloses Verhalten der Klägerin habe nicht vorgelegen. Das LSG ließ die Revision zu (Urteil vom 22.10.1959).

Die Beklagte legte Revision ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Sie rügte die unrichtige Anwendung der §§ 78, 77 Abs. 2 AVG, 1299, 1542 RVO. Aus dem Wortlaut und dem Zweck der §§ 78 AVG, 1299 RVO ergebe sich, daß es sich bei den dort genannten Ersatzforderungen um öffentlich-rechtliche Ansprüche handele. Eine Ersatzforderung stände ihr aber auch zu, wenn die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar wären. Das eigene Vorbringen der Klägerin und eine Berechnung der Vergleichssumme zeigten, daß die Klägerin einen Abfindungsbetrag von 9.000,- DM nicht erhalten hätte, wenn eine Witwenrente aus der Rentenversicherung in Rechnung gestellt worden wäre.

Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Das LSG hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als gegeben angesehen. Ob dies der Fall ist, muß von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und deshalb auch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BSG 2, 23, 26; 3, 180). Diese Prüfung ergibt aber, daß die Auffassung des LSG insoweit zutrifft.

Nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - abgesehen von anderen hier nicht in Betracht kommenden Angelegenheiten - über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht oder einem anderen Rechtsgebiet angehört, ist die Natur des erhobenen Klageanspruchs; begründet er die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges, so wird dieser Rechtsweg nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Entscheidung von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in ein anderes Rechtsgebiet fallen (vgl. BSG 6, 197). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Bescheide vom 5. September 1956 und 19. Juli 1957, soweit darin gegen den Witwenrentenanspruch mit einer Ersatzforderung aufgerechnet worden ist, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Witwenrente. Dieser Klageanspruch betrifft einen öffentlich-rechtlichen Streit in einer Angelegenheit der Sozialversicherung, weil in den angefochtenen Bescheiden die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hoheitlich geregelt worden sind und der Witwenrentenanspruch zur Sozialversicherung gehört. Die Voraussetzungen des § 51 SGG sind daher gegeben. Das LSG hat jedoch seine aus dieser Vorschrift erwachsende Zuständigkeit überschritten, soweit es nicht nur über den Witwenrentenanspruch der Klägerin und die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten, sondern selbständig auch über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderung entschieden und deren Bestehen verneint hat.

Die Beklagte glaubt eine zur Aufrechnung geeignete Ersatzforderung im Sinne von § 78 AVG (1. Alternative) deshalb zu haben, weil die Klägerin mit der Annahme der Abfindung aus dem gerichtlichen Vergleich über einen der Beklagten nach § 1542 RVO zustehenden Anspruch verfügt habe. Ersatzforderungen dieser Art gehören aber entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht dem öffentlichen Recht an, sie sind vielmehr in der Regel privat-rechtliche Ansprüche (vgl. RVA AN 1910, 653; EuM 37, 359; Malkewitz in Die Arbeiterversorgung 1936, 389; Koch/Hartmann, AVG 2. Aufl. § 50 Anm. D 2 b; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1299 RVO II; Schneider-Danwitz in ZfS 1963, 4 ff; a. A. Verb. Komm. § 1299 RVO § 78 AVG Anm. 5, § 1542 RVO Anm. 12). § 78 AVG enthält für die Ersatzforderungen nicht die Rechtsgrundlagen, sondern setzt ihr Entstehen und Bestehen nach anderen Rechtsvorschriften voraus. Sie zählen weder zu den öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen, welche die Rückforderung zu Unrecht erbrachter öffentlich-rechtlicher Leistungen betreffen (vgl. BSG 14, 59, 63), noch zu den öffentlich-rechtlichen Ausgleichsansprüchen, die darauf abzielen, daß der Schuldner Ersatz für eine öffentlich-rechtliche Leistung gewährt, die für ihn der Gläubiger einem Dritten zugewendet hat (vgl. BSG in SozR BVG § 28 Bl. Ca 1 Nr. 1). Den Ersatzforderungen nach § 78 AVG liegt vielmehr in der Regel ein bürgerliches Rechtsverhältnis zugrunde, weil sie an die Stelle der dem Versicherungsträger nach § 1542 RVO gebührenden, aber vom Versicherten oder dessen Hinterbliebenen bezogenen Entschädigung treten. Da der Anspruch auf diese Entschädigung privat-rechtlicher Art ist, entspricht es dem Sachzusammenhang, auch die dem Schadensersatzanspruch nachfolgende Ersatzforderung demselben Rechtsgebiet zuzuordnen. Zwar setzt die Entstehung einer Ersatzforderung im Sinne des § 78 AVG nF auch voraus, daß der Versicherungsträger öffentlich-rechtliche Leistungen zu gewähren hat. Daran knüpft aber das Gesetz die Ersatzforderung nicht an (vgl. Schneider-Danwitz aaO).

Nach herrschender Ansicht ist die einseitige Aufrechnung auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen möglich, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. RG 77, 412; BGHZ 16, 124; MDR 1951, 314). Ebenso wird die Entscheidungsbefugnis des jeweils erkennenden Gerichts über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dann allgemein bejaht, wenn diese vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Schwierigkeiten bei der verfahrensrechtlichen Behandlung ergeben sich indessen, wenn - wie hier - die dem anderen Rechtsgebiet zugehörige Gegenforderung umstritten ist. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann, weil es sich um eine privat-rechtliche Forderung handelt, klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden (§ 13 GVG). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zur Entscheidung hierüber auch nicht deshalb berufen, weil das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung eine Vorfrage für die Aufrechnung bildet und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 114 SGG über Vorfragen in eigener Zuständigkeit entscheiden dürfen. Die Befugnis, über eine Vorfrage selbständig zu entscheiden, ist nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung darüber, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 141 Abs. 2 SGG) und die materielle Rechtskraft des Urteils die ordentliche Gerichtsbarkeit bindet (vgl. BGHZ 16, 124 ff; Stein/Jonas/Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl., Vorbem. II C 4 vor § 1; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. I. Bd. § 14, 2 a; Eyermann/Fröhler, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung § 40 A II 3; Schneider-Danwitz aaO). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. RGZ 77, 411; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 104 II 2; Koch/Hartmann aaO) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil den Beteiligten dann wegen der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Gegenforderung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entzogen würde.

Diese verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten führen aber nicht zu dem Ergebnis, daß die Einbehaltung der Witwenrente der Klägerin etwa nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Ersatzforderung der Beklagten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wäre. Die Beklagte war nicht gehindert, gegen den Rentenanspruch der Klägerin auch mit einer bestrittenen Gegenforderung aufzurechnen, um dadurch ihre Schuld zum Erlöschen zu bringen. Ein Aufrechnungsverbot, wie es zum Beispiel § 124 der Reichsabgabenordnung für die Aufrechnung gegen Steuerforderungen enthält, gilt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Weil aber die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Aufrechnung der Beklagten berechtigt ist und die Klageforderung in Höhe der Gegenforderung zum Erlöschen gebracht hat und weil die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser privatrechtlichen Gegenforderung wegen der Rechtskraftwirkung aus § 141 Abs. 2 SGG nicht selbständig entscheiden können, solange diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, bedarf es eines besonderen Vorgehens, das die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten ausräumt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem für ihn ähnlich liegenden Streitfall, der ebenfalls die Aufrechnung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen betraf, den Ausweg in einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gesehen, die in Fällen dieser Art mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO aus Rechtsgründen regelmäßig geboten und nicht etwa nur in das nach Zweckmäßigkeitserwägungen auszuübende Ermessen des Gerichts gestellt sei (BGHZ 16, 124). Der Senat trägt keine Bedenken, diese Lösung - auch im Hinblick auf den mit § 322 Abs. 2 ZPO wörtlich übereinstimmenden § 141 Abs. 2 SGG - zu übernehmen und im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Sie führt dazu - wie der BGH sagt -, unzulässige und unerwünschte Überschneidungen der verschiedenen Rechtswege für Forderung und Gegenforderung zu vermeiden und bedeutet auch keine unbillige Erschwerung der Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung. Zwar stellt § 114 Abs. 2 SGG - ebenso wie § 148 ZPO - die Aussetzung in das - pflichtgemäße - Ermessen des Gerichts; auch gestattet § 114 Abs. 2 SGG bei wörtlicher Auslegung die Aussetzung nur dann, wenn ein anderer Rechtsstreit anhängig ist; doch schließt dies nicht aus, daß das Gericht unter besonderen Voraussetzungen, wie sie in Fällen der hier streitigen Art gegeben sind, die Entscheidung des Rechtsstreits schon vor der anderweitigen Rechtshängigkeit der Gegenforderung aussetzen muß mit dem Ziel, eine Klärung der umstrittenen Gegenforderung in dem für sie gegebenen Rechtsweg zu erreichen. Zu diesem Zweck kann das Gericht dem aufrechnenden Beteiligten, hier also der Beklagten, bei der Aussetzung des Rechtsstreits eine Frist zur Erhebung der Klage vor dem anderen Gericht setzen. Läßt er die ihr auferlegte Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Rücksicht auf sie der Klage stattgeben. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 2 SGG hat, wird die Beklagte nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung etwa später noch beim Zivilgericht einzuklagen. Unbilligkeiten, die sich bei der Aussetzung des Rechtsstreits für einen Kläger dadurch ergeben könnten, daß die erklärte Aufrechnung der Zahlung der laufenden Rente entgegensteht, lassen sich auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 SGG beheben.

Weil das LSG über das Bestehen der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung entschieden hat, obwohl ihm eine selbständige Entscheidungsbefugnis insoweit nicht zustand, es vielmehr verpflichtet gewesen wäre, den Rechtsstreit auszusetzen, um die Klärung der umstrittenen Ersatzforderung in dem für sie gegebenen Rechtsweg zu ermöglichen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Senat hält es für untunlich, daß das Revisionsgericht den Rechtsstreit in der angegebenen Richtung selbst weiterbehandelt; es erscheint nach der grundsätzlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen hier vielmehr zweckmäßig, von der in § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gebrauch zu machen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem endgültigen Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 707687

BSGE, 207

NJW 1963, 1844

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