Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz auf Wegen zu oder von der Arbeitsstätte bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Alkoholbedingte relative Verkehrsuntüchtigkeit bei einem Fußgänger

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Unfallversicherungsschutz bei alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit sind nicht nur bei Kraftfahrern, sondern grundsätzlich auch bei Fußgängern anzuwenden.

 

Orientierungssatz

1. Die bei einer bestimmten Blutalkoholkonzentration - hier 1,38 Promille - allgemein auftretenden Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens rechtfertigen allein noch nicht die Feststellung einer Verkehrsuntüchtigkeit. Anders als bei Kraftfahrern liegen für Fußgänger - abgesehen von dem Zustand des "Vollrausches" - keine gesicherten Erkenntnisse vor, die bei einer bestimmten Blutalkoholkonzentration allgemein die Annahme (absoluter) Verkehrsuntüchtigkeit rechtfertigen. Um bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille auf eine allein in Betracht kommende relative Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers schließen zu können, bedarf es daher der Feststellung weiterer beweiskräftiger Umstände.

2. Die Annahme, der Unfall hätte sich wahrscheinlich nicht ereignet, wenn der Versicherte nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, weil er dann wahrscheinlich die Verkehrssituation richtig beurteilt und sich dementsprechend verhalten hätte, ist nur gerechtfertigt, wenn für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit typische Anzeichen festgestellt werden können, wie etwa Torkeln, unmotiviertes oder unentschlossenes Vor- und Zurückgehen, ganz leichtsinniges oder ausgelassenes Gebaren oder ähnliches.

 

Normenkette

RVO § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach ihrem tödlich verunglückten Ehemann Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zustehen.

Der Ehemann der Klägerin Peter G (G.) befand sich am 14. Oktober 1970 gegen 18.25 Uhr als Fußgänger auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Als er, aus einem leicht abschüssigen Fußpfad kommend, die 7,70 m breite Bundesstraße 62 innerhalb des Ortsbereichs N-A überqueren wollte, wurde er von einem Pkw auf dessen rechter Fahrbahnhälfte 3,50 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt mit dem rechten Kotflügel erfaßt und etwa 35 m mitgeschleift. G. verstarb an den Folgen dieses Unfalles auf dem Transport in das Krankenhaus. Eine um 18.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,38 0 / 00 .

Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil die BAK des G. die alleinige Unfallursache gewesen sei (Bescheid vom 7. Januar 1972). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Erstattung mehrerer Gutachten abgewiesen (Urteil vom 1. Oktober 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat weitere Zeugen, u.a. auch den Kraftwagenfahrer, vernommen und sodann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17. März 1976). Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei vollen Umfangs, also auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe zulässig, weil das SG nicht ohne weitere Beweisaufnahme hätte entscheiden dürfen (§ 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung sei jedoch unbegründet. Der Ehemann der Klägerin habe sich zwar auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befunden, der tödliche Unfall sei jedoch allein wesentlich auf seine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zurückzuführen. Nach den von dem SG eingeholten Gutachten sei die Verkehrstüchtigkeit des G. bei einer BAK von 1,38 0 / 00 deutlich beeinträchtigt gewesen. Bei einer derartigen Alkoholbeeinflussung träten bei jedem Menschen Ausfallerscheinungen auf. Der Geschehensablauf des Unfalles zeige, daß ein Fehlverhalten des G. vorgelegen habe, das auf den genossenen Alkohol zurückzuführen sei und die rechtlich wesentliche Unfallursache darstelle. Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erklärten zwanglos sein Fehlverhalten. Trotz der übersichtlichen und nicht durch Witterungsbedingungen oder dergleichen beeinträchtigten Verkehrssituation habe er die Straße betreten, was für seine alkoholbedingte Beeinflussung beweisend sei. Entweder sei er als Folge dieser Auswirkungen sorglos gewesen und habe den Straßenverkehr nicht beachtet oder habe die Geschwindigkeit und Entfernung des mit Scheinwerferlicht sich nähernden Fahrzeugs falsch eingeschätzt und mit erhöhter Risikobereitschaft die ihm bekannte lebhaft befahrene Bundesstraße überqueren wollen. Dieses der konkreten Verkehrssituation nicht angepaßte Fehlverhalten sei allein wesentlich auf den genossenen Alkohol zurückzuführen, denn ein nüchterner Fußgänger wäre, wie auch die Sachverständigen übereinstimmend dargelegt hätten, in gleicher Situation wahrscheinlich nicht verunglückt. Andere unternehmensbedingte Umstände, die den Unfall mitverursacht hätten, seien nicht feststellbar; insbesondere nicht, daß der Pkw-Fahrer selbst unter Alkoholeinfluß gestanden habe, mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit als 50 bis 55 km/h gefahren sei oder sich in der gegebenen Situation fahrtechnisch hätte anders verhalten müssen.

Zur Begründung ihrer von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision (Beschl. v. 7. Dezember 1976) trägt die Klägerin u.a. vor, das LSG habe entgegen dem von ihr gestellten Antrag kein kraftfahrzeugtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Daraus würde sich ergeben haben, daß nicht allein der genossene Alkohol des Ehemannes der Klägerin, sondern ein Fehlverhalten des Pkw-Fahrers zumindest wesentlich mitursächlich für den Unfall gewesen sei. Ein solches Gutachten hätte den Beweis erbracht, daß dieser mit einer wesentlich höheren als von dem LSG angenommenen Geschwindigkeit, nämlich mit einer solchen von 70 - 80 km/h statt der zulässigen 50 km/h, gefahren sei. Im übrigen könne allein aus der BAK des Verunglückten nicht auf dessen relative Verkehrsuntüchtigkeit geschlossen werden. Fehleinschätzungen von Geschwindigkeiten kämen bei einsetzender Dämmerung auch bei völlig nüchternen Fußgängern relativ häufig vor. Wegen fehlender weiterer sicherer Feststellungen könne - jedenfalls ohne das erforderliche kraftfahrzeugtechnische Gutachten - nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob der Alkoholeinfluß des G. die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1976 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1972 aufzuheben sowie die Beklagte zur Entschädigung des tödlichen Unfalles des Ehemannes der Klägerin zu verurteilen, hilfsweise,

den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie sieht keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG in der unterlassenen Heranziehung eines verkehrstechnischen Gutachtens. Denn das LSG sei davon ausgegangen, daß ein den Verkehr sorgsam beobachtender Fußgänger auch ein im Ortsverkehr mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug hätte erkennen, diese Verkehrssituation richtig beurteilen und sich auf sie einstellen können. Es habe zu dem Unfall nur kommen können, weil der Ehemann der Klägerin sich nicht ausreichend darüber vergewissert gehabt habe, ob die Fahrbahn frei gewesen sei. Durch die festgestellte BAK sei G. auf alle Fälle ganz offensichtlich enthemmt und sorglos gewesen, weil er sonst nicht vor den Kühler des herankommenden Pkw geraten wäre.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Klägerin ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zu Recht als in vollem Umfang zulässig erachtet, weil die gerügten Verfahrensmängel i.S. einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) vorlagen (§ 150 Nr. 2 SGG).

Nach den von dem LSG getroffenen und von der Beklagten nicht bezweifelten Feststellungen befand sich der Ehemann der Klägerin (G.), als er am 14. Oktober 1970 gegen 18.25 Uhr tödlich verunglückte, auf einem nach § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, daß dieser UV-Schutz verloren gegangen wäre, und die Klägerin deshalb keine Hinterbliebenenansprüche hätte, wenn eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des G. i.S. der im Recht der gesetzliche UV geltenden Kausalitätslehre die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen wäre.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 8 RU 92/76 dargelegt hat, gelten die von der Rechtsprechung zu dieser Frage anhand von Verkehrsunfällen alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Kraftfahrer entwickelten Grundsätze in ähnlicher Weise auch für unter Alkoholeinfluß stehende Fußgänger. Auch sie stehen nicht unter UV-Schutz, wenn sie infolge Alkoholgenusses verkehrsuntüchtig sind und diese Verkehrsuntüchtigkeit bei einem Unfall auf einem Betriebsweg bzw. einem Weg von oder zur Arbeitsstätte die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Wie der erkennende Senat in dem obigen Urteil weiter ausgeführt hat, ist, bevor die Frage der rechtlich allein wesentlichen Ursächlichkeit untersucht werden kann, festzustellen, ob der Verunglückte alkoholbedingt verkehrsuntüchtig war. Läßt sich eine solche Verkehrsuntüchtigkeit oder deren Ursächlichkeit für den Unfall nicht feststellen, so geht das zu Lasten der Beklagten, d.h. der Versicherungsschutz bleibt erhalten und ein vorausgegangener Alkoholgenuß des Versicherten steht den Entschädigungsansprüchen aus der gesetzlichen UV nicht entgegen.

Die bei einer bestimmten BAK - hier 1,38 0 / 00 - allgemein auftretenden Beeinträchtigungen des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens rechtfertigen allein noch nicht die Feststellung einer Verkehrsuntüchtigkeit. Anders als bei Kraftfahrern liegen für Fußgänger - abgesehen von dem Zustand des "Vollrausches" - keine gesicherten Erkenntnisse vor, die bei einer bestimmten BAK allgemein die Annahme (absoluter) Verkehrsuntüchtigkeit rechtfertigen. Um bei einer BAK von 1,38 0 / 00 auf eine allein in Betracht kommende relative Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers schließen zu können, bedarf es daher der Feststellung weiterer beweiskräftiger Umstände. Zu prüfen ist insoweit die jeweilige Verkehrssituation im Hinblick auf die Anforderungen, die sie an den Fußgänger stellt, und vor allem dessen Verhalten unmittelbar vor und während des Unfallgeschehens. Dieses sein (Fehl-) Verhalten ist grundsätzlich nur dann für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit beweisend, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Verkehrsteilnehmer ist und nicht auch andere Ursachen haben kann. Die Annahme, der Unfall hätte sich wahrscheinlich nicht ereignet, wenn der Versicherte nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, weil er dann wahrscheinlich die Verkehrssituation richtig beurteilt und sich dementsprechend verhalten hätte, wäre nur gerechtfertigt, wenn für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit typische Anzeichen festgestellt werden können, wie etwa Torkeln, unmotiviertes oder unentschlossenes Vor- und Zurückgehen, ganz leichtsinniges oder ausgelassenes Gebahren oder ähnliches.

Das LSG hat in dieser Richtung keine präzisen Feststellungen getroffen, so daß sein Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen war (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auf die erhobenen Verfahrensrügen brauchte beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht eingegangen zu werden. Erst wenn Verkehrsuntüchtigkeit unter den o.g. Voraussetzungen feststellbar ist, wird zu entscheiden sein, ob sie (mit-)ursächlich für den Unfall des G und rechtlich allein wesentliche Ursache war. Hierbei werden dann ggf. die übrigen zum Unfall führenden Umstände wie etwa eine überhöhte Geschwindigkeit des an dem Unfall beteiligten Pkw oder ein sonstiges der Situation nicht entsprechendes Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen und wird ggf. auch ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten einzuholen sein. Denn gerade in einem Zweifelsfall kann dies geboten sein, wenn das Gericht - wie hier - meint, es könnten keine hinreichend sicheren Feststellungen über die zur Rekonstruktion des Unfallhergangs notwendigen Spuren getroffen werden. Insoweit wird auf den Revisionszulassungsbeschluß des Senats vom 7. Dezember 1976 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652802

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