Leitsatz (amtlich)

Bei einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Ausland erfordert der Tatbestand der Ausbildungsausfallzeit keine Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Hochschulausbildung im Inland.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beurteilung des Ausfallzeittatbestandes der Hochschulausbildung kommt es in erster Linie auf den Status einer anerkannten Universität an.

2. Der erforderliche Hochschulabschluß umfaßt nicht die Forderung, daß der Versicherte den erlernten Beruf oder einen artverwandten Beruf später ergreift.

3. Die in § 5 Abs 4 BAföG geforderte Gleichwertigkeit in- und ausländischer Hochschulabschlüsse ist zwar für die unmittelbare Förderungswürdigkeit nach diesem Gesetz, nicht aber für die mittelbare Förderung der Ausbildungsausfallzeit wesentlich. Dies gilt nicht, wenn trotz des formalen Status einer ausländischen Bildungseinrichtung als Universität zu einer deutschen Hochschule erhebliche negative Abweichungen vorliegen.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; BAFöG § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.10.1985; Aktenzeichen L 13 An 7/85)

SG Duisburg (Entscheidung vom 20.11.1984; Aktenzeichen S 15 An 106/84)

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung eines in England absolvierten Hochschulstudiums als Ausfallzeit.

Die Klägerin erlangte 1968 das Reifezeugnis (fachgebundene Hochschulreife) und studierte in Wuppertal und Bochum Pädagogik ohne inländischen Abschluß. Von Oktober 1971 bis Juni 1974 war sie an der Universität Newcastle upon Tyne (Universität N.) eingeschrieben und erhielt dort am 28. Juni 1974 den Grad eines "Bachelor of Arts". Die Beklagte lehnte die Vormerkung der Studienzeit an der Universität N. ebenso wie die der vorangegangenen Hochschulausbildung in Deutschland ab (Bescheid vom 10. Februar 1983). Der Widerspruch der Klägerin auf Vormerkung der Zeit von Oktober 1971 bis zum 28. Juni 1974 als Ausfallzeit wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 20. März 1984).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 28. Juni 1974 als Ausfallzeittatbestand nach § 36 Abs 1 Nr 4b des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG- (Hochschulausbildung) vorzumerken (Urteil vom 20. November 1984). Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 1. Oktober 1985). Zur Begründung wird ausgeführt, die von der Klägerin in der streitigen Zeit besuchte Universität N. habe den Status einer anerkannten britischen wissenschaftlichen Hochschule und der erworbene Grad des "Bachelor of Arts" sei der erste akademische Grad zum Abschluß eines Hochschulstudiums. Im Rahmen des § 36 Abs 1 Nr 4 AVG komme es nicht darauf an, daß die Klägerin nicht eigentlich Germanistik, sondern Deutsch, das ihre Muttersprache sei, studiert habe. Es stelle auch keine ungewollte Differenzierung dar, wenn der "Bachelor"-Grad als erster ausländischer Studienabschluß möglicherweise Zeiten weiterer Hochschulausbildung von der Anerkennung als Ausfallzeit ausschließe, denn es stehe Ausländern wie Deutschen frei, je nach Berufsziel solche oder längere Studiengänge zu wählen. Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten, es komme auf die inhaltliche Gleichwertigkeit der ausländischen Studienabschlüsse zu den deutschen Hochschulabschlüssen an, fänden sich weder im Wortlaut des § 36 Abs 1 Nr 4b AVG noch in der Systematik und im Zweck dieser Vorschrift.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG. Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluß sei nur dann Abschluß im Sinne dieser Bestimmung, wenn die ausländische Prüfung einer deutschen Hochschulabschlußprüfung materiell gleichwertig sei. Anderenfalls würden im Inland studierende Versicherte dadurch benachteiligt, daß sie nur unter wesentlich schwierigeren Ausbildungsvoraussetzungen zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium kommen könnten. Die Auffassung des LSG hätte im übrigen zur Folge, daß weitere Studienzeiten im gleichen Studiengang nach Ablegung der Bachelor-Prüfung nicht mehr als Ausfallzeit anerkannt werden könnten, da der ersterreichbare Hochschulabschluß Endzeitpunkt der Ausfallzeit sei, wenn der Versicherte sein Studium fortsetze und mit einem höherwertigen Abschluß beende, etwa dem Master-Grad oder einem deutschen Hochschulabschluß. Wenn nach der Rechtsprechung (BSGE 56, 36, 38) der Status als Schule, Fachschule oder Hochschule "in aller Regel" schon für sich die Gewähr dafür biete, daß die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Qualifikation der Ausbildung gewährleistet sei, so folge aus dieser Einschränkung, daß bei ausländischen Studien die Qualität der Ausbildung und des Ausbildungsabschlusses nicht stets gewährleistet sei.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar erfüllt das in England abgeschlossene Hochschulstudium den Ausfallzeittatbestand, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat; der in England erreichte Abschluß schließt dann aber zugleich auch das in Deutschland zurückgelegte Studium ab. Da das LSG zu dessen Dauer keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die zu beachtende Fünf-Jahresgrenze eine vollständige Vormerkung des in England zurückgelegten Studiums erlaubt.

Der Ausfallzeittatbestand einer abgeschlossenen Hochschulausbildung (§ 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG) ist nicht auf Ausbildungen im Inland beschränkt, wie der Senat zu einer Hochschulausbildung in Ägypten bereits entschieden hat (BSGE 56, 36 = SozR 2200 § 1259 Nr 80).

Dafür, ob die besuchte Bildungseinrichtung Hochschule im Sinne des Ausfallzeittatbestandes ist, kommt es in erster Linie auf ihren Status als anerkannte Universität oder Hochschule an (BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1259 Nr 52; DAngVers 1982, 252). Das gilt grundsätzlich ebenso für ein Auslandsstudium (BSGE 56, 36, 39). Für ein solches Verständnis spricht auch die gesetzliche Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dessen § 2 Abs 1 wird Ausbildungsförderung für den Besuch bestimmter Schulgattungen geleistet, ua von Hochschulen (Nr 5). Maßgebend für die Zuordnung sind nach dem folgenden Satz 2 Art und Inhalt der Ausbildung. Insoweit wird in § 2 Abs 1 Satz 1 BAföG der Kreis der förderungsfähigen Ausbildungen mit Hilfe eines Katalogs schulrechtlicher Gattungsbegriffe beschrieben (BT-Drucks IV/1975 S 21) und bestimmt, daß der Besuch einer Ausbildungsstätte solcher Art förderungsfähig ist. Der Satz 2 ist durch das zweite Änderungsgesetz in der Absicht eingefügt worden zu verdeutlichen, daß es unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an die in Satz 1 der Vorschrift genannten Ausbildungsstättenarten (Status der Bildungseinrichtung) auf die Besonderheiten des Ausbildungsganges dort ankommt, wo - ausnahmsweise - dieser nach Art und Inhalt mit dem Gattungsbegriff der Ausbildungsstätte nicht übereinstimmt (BVerwG Buchholz 436.36 § 2 Nr 8), also etwa an einer Hochschule ein Ausbildungsgang angeboten wird, der als eine schulische Ausbildung an einer Fachschule zu werten ist (Stellungnahme des BR in BT-Drucks 7/2098 S 26, auf dessen Vorschlag der Satz 2 in das Gesetz eingefügt worden ist). Hierzu hat das LSG festgestellt, daß die Universität N. den Status einer anerkannten britischen wissenschaftlichen Hochschule gehabt habe. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäß und erfolgreich durch Prüfung mit dem Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zurückgelegt. Damit steht fest, daß der besuchte Ausbildungsgang nach dem Status der Ausbildungsstätte wie auch nach Art und Inhalt der Ausbildung eine Hochschulausbildung war. Die Anerkennung als Hochschulausbildung erfordert nicht, daß dieselbe oder eine nahezu gleiche Ausbildung an einer inländischen Hochschule hätte erfolgen können. Einer solchen "Gleichartigkeit" bedarf es nicht; es kommt nicht darauf an, ob das Studium von Deutsch als Fremdsprache an einer inländischen Hochschule angeboten wird und ob und inwieweit diese Ausbildung mit einem Germanistikstudium übereinstimmt.

Den von der Klägerin erreichten Abschluß des "Bachelor of Arts" sieht die Beklagte zu Unrecht nicht als ausreichenden Hochschulabschluß an. Die Ausfallzeiten einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung erfordern anders als der einer weiteren Schulausbildung einen Abschluß; maßgebend ist grundsätzlich der erste erreichte Abschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnet (BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr 92). Entsprechend wird Ausbildungsförderung nach § 7 Abs 1 BAföG bis zu einem "berufsqualifizierenden Abschluß" geleistet. Der von der Klägerin erreichte Abschluß eines akademischen Grades eröffnete ihr den Weg ins Berufsleben. Der erforderliche Abschluß umfaßt nicht die Forderung, daß der Versicherte den erlernten Beruf oder einen artverwandten Beruf später ergreift; umgekehrt wird der erforderliche Abschluß auch nicht dadurch ersetzt, daß die erworbenen Kenntnisse im späteren Berufsleben wertvoll waren (SozR 2200 § 1259 Nr 14). Daher waren Feststellungen dazu, auf welchen Beruf das Studium von Deutsch als Fremdsprache angelegt war, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, daß nach den Feststellungen des LSG der "Bachelor of Arts" ein ordnungsgemäßer erster Hochschulabschluß ist, und nicht nur eine als Abschluß nicht anzuerkennende Vorprüfung (SozR 2200 § 1259 Nr 75).

Die von der Beklagten erhobene Forderung, ein im Ausland erreichter Hochschulabschluß müsse einem vergleichbaren inländischen Hochschulabschluß gleichwertig sein, läuft auf das Verlangen einer Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge vor allem im Abschluß hinaus. Eine solche Gleichwertigkeit wird zB in § 5 Abs 4 BAföG gefordert. Die dort geforderte Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (BVerwGE 59, 1, 2). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte kann dabei auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG vorgenommen wurde (Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr 2). Das gilt indes nicht für den hier streitigen Ausbildungsausfallzeittatbestand. Dieser verlangt schon seinem Wortlaut nach anders als § 5 Abs 4 BAföG keine Gleichwertigkeit. Ebensowenig ergibt sich das aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsausfallzeiten. Während das BAföG die Ausbildung unmittelbar fördert, gewährt der Gesetzgeber mit der Ausbildungsausfallzeit nur eine mittelbare Förderung. Mit ihr soll ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß der Versicherte sich, meist vor dem Eintritt in das Erwerbsleben, einer weiteren Ausbildung unterzieht, die mit Beitragsausfällen während der Ausbildung verbunden ist, später jedoch in der Regel höhere Beiträge zur Rentenversicherung bewirkt. Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt, daß spätere höhere Beiträge durch eine ausländische Ausbildung nicht minder als durch eine deutsche ausgelöst werden können (BSGE 56, 36, 38 = SozR 2200 § 1259 Nr 80). Das gilt auch dann, wenn die ausländische Ausbildung der deutschen nicht in jeder Beziehung gleichwertig war. Die Formulierung "abgeschlossene Hochschulausbildung" läßt jedenfalls nicht den Schluß zu, daß der Rentenversicherungsträger zu einer pädagogischen Wertung des Ausbildungsgangs berechtigt oder verpflichtet werden soll. Das schließt allerdings nicht aus, daß vor allem bei einer Ausbildung im Ausland trotz des formalen Status als Hochschule und trotz Erfüllung der formalen Voraussetzungen der Prüfungsordnung der Tatbestand einer abgeschlossenen Hochschulausbildung dann zu verneinen ist, wenn zur deutschen Hochschulausbildung so erhebliche Abweichungen vorliegen, daß schon vom Wortsinn her nicht mehr von einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gesprochen werden kann. In diesem Sinne hat der Senat in seiner Entscheidung zur Hochschulausbildung in Ägypten hervorgehoben, daß die dortige Hochschule "nicht nur dem Namen nach" eine Hochschule gewesen sei und daß daneben - bei Ausbildungen im Ausland eher noch verstärkt - Art und Inhalt der Ausbildung zu berücksichtigen seien (BSGE 56, 36, 38). Die Beklagte mißversteht diese Entscheidung, wenn sie ihr die Forderung nach einer vollen Gleichwertigkeit vor allem im Abschluß entnimmt.

Anhaltspunkte dafür, daß die durch den Wortsinn einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gezogene äußerste Grenze überschritten sein könnte, liegen nicht vor. Im Gegenteil, die vom LSG zu der von der Klägerin absolvierten Ausbildung festgestellten Umstände entsprechen eher den im Inland üblichen. Das LSG hat festgestellt, die Klägerin habe die im Oktober 1971 begonnene Ausbildung im Juni 1974 abgeschlossen, also nach einer Ausbildungsdauer von 2 3/4 Jahren. Sinngemäß ist weiter festgestellt, daß die vorgeschriebene Ausbildungsdauer für die Klägerin im Hinblick auf ihr vorheriges Studium an deutschen Universitäten verkürzt worden war. Auch wenn man unterstellt, daß die Ausbildung auf den Lehrerberuf zugeschnitten war, kann allein das Fehlen einer Ausbildung in Pädagogik nicht Zweifel am Charakter einer Hochschulausbildung begründen.

Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, daß dadurch Versicherte, die im Inland studieren, gegenüber den im Ausland studierenden Versicherten gleichheitswidrig benachteiligt würden. Auch die inländischen Fachschulen und Hochschulen weisen erhebliche Unterschiede in der Dauer der Ausbildung und in deren Niveau auf (vgl zur Lehrerausbildung BSGE 59, 27). Insoweit ist auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte hinzuweisen, was hinsichtlich einer Auslandsausbildung auch zu berücksichtigen ist. Auf den weiteren Einwand der Beklagten, bei Anerkennung des Bachelor-Grads als Abschluß würden diejenigen Versicherten benachteiligt, die nach diesem Abschluß in Deutschland ihr Studium fortsetzten und mit dem erforderlichen inländischen Abschluß beendeten, ist hier nicht näher einzugehen. Denn hier ist nicht darüber zu befinden, ob der berufsqualifizierende Abschluß im Ausland nicht nur dem Ausfallzeittatbestand genügt, sondern darüber hinaus die Anerkennung einer weiteren inländischen Ausbildung ausschließt.

Eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfüllt jedoch nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG nur in ihren ersten fünf Jahren den Ausfallzeittatbestand. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG ihre Hochschulausbildung nicht erst in England begonnen, sondern sie hatte zuvor - Zeitangaben fehlen im Urteil - in Deutschland Pädagogik an der Gesamthochschule Wuppertal und an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Dieses deutsche Hochschulstudium wird mit dem ausländischen Hochschulabschluß ebenfalls abgeschlossen, auch wenn ein Wechsel der Fachrichtung vorgelegen haben sollte (BSGE 30, 34 = SozR Nr 24 zu § 1259 RVO), jedenfalls wenn zwischen beiden Ausbildungsabschnitten kein erheblicher Zwischenraum liegt (SozR 2200 § 1259 Nr 41). Nach den Feststellungen des LSG ist es zumindest möglich, daß die Klägerin ihr Studium im Oktober 1968 begann und dieses nur durch die normalen Semesterferien unterbrochen wurde. Dann wäre die Zeit vom 15. Oktober 1968 bis zum 14. Oktober 1973 als Ausbildungsausfallzeit vorzumerken. Die vom LSG bestätigte Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung der Zeit von Oktober 1971 bis Juni 1974 könnte dann für die Zeit ab dem 15. Oktober 1973 keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit war daher an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

BSGE, 35

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