Leitsatz (amtlich)

Legt ein Prozeßbevollmächtigter nach Erhalt der Terminsladung die Vertretung nieder und ist der Kläger aus besonderen Gründen nicht in der Lage, rechtzeitig einen neuen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen oder selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist seinem Antrag auf Vertagung stattzugeben ("Recht auf Vertagung").

 

Normenkette

SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 124 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 227 Fassung: 1950-09-12

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Anerkennung einer progressiven Sklerodermie, die sie auf die Strapazen ihrer Flucht zurückführt, als Versorgungsleiden und die Gewährung einer Versorgungsrente. Das Sozialgericht (SG), vor dem die Klägerin durch Rechtsanwalt Dr. Kr. vertreten war, hat die Klage durch Urteil vom 21. Oktober 1971 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin persönlich Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1973 meldete sich Rechtsanwalt Dr. H. als ihr Prozeßbevollmächtigter und legte Prozeßvollmacht vor. Die Ladung zu dem auf den 15. Mai 1973 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Landessozialgericht (LSG) am 25. April 1973 an Rechtsanwalt Dr. H. abgesandt; das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. Mit Schriftsatz vom 26. April - eingegangen beim LSG am 27. April 1973 - teilte Rechtsanwalt Dr. H. dem LSG mit, daß er die Klägerin "nicht vertritt". Die Klägerin wurde darauf unter dem 30. April 1973 mit Einschreiben persönlich geladen.

Mit Schreiben vom 8. Mai, beim LSG eingegangen am 9. Mai bat die Klägerin, den Termin vom 15. Mai auf einen späteren Termin zu verlegen; Rechtsanwalt Dr. H. habe kurzfristig ihre Vertretung vor Gericht abgesagt; die Post des Anwalts habe sie erst jetzt erhalten, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen auf Erholungsurlaub befunden habe; ihre Vertretung übernehme jetzt Herr F. vom Reichsbund in der Geschäftsstelle in Ebingen. Der Vorsitzende teilte darauf der Klägerin am 9. Mai mit, daß über den Antrag auf Terminsverlegung erst in der Verhandlung am 15. Mai 1973 entschieden werde; er weise jedoch darauf hin, daß die vorgetragenen Gründe eine Verlegung des Termins nicht rechtfertigten. Da im Verfahren vor dem LSG kein Vertretungszwang bestehe, könne die Klägerin selbst den Termin wahrnehmen; außerdem sei es ihrem neuen Prozeßbevollmächtigten unbenommen, zur Verhandlung zu erscheinen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 1973 bat die Klägerin erneut um Verlegung des Termins; aus gesundheitlichen Gründen könne sie selbst zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen; ihr Prozeßbevollmächtigter befinde sich zur Zeit in Urlaub, dessen Vertreter sei krank.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1973 war die Klägerin nicht erschienen und nicht vertreten. Auf Antrag des Vertreters des Beklagten hat das LSG nach Lage der Akten entschieden und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dem Vertagungsantrag der Klägerin habe nicht stattgegeben werden können. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im Verfahren schriftlich zu äußern, und hiervon auch Gebrauch gemacht. Aus ihrer Antragsbegründung sei zu entnehmen, daß sie aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehindert sei, einen Termin selbst wahrzunehmen. Unter diesen Umständen käme eine Vertagung nur dann in Betracht, wenn ein wirksam bestellter Prozeßbevollmächtigter seinerseits aus erheblichen Gründen gehindert wäre, den Termin wahrzunehmen. Dies könne aber hier nicht festgestellt werden. Der bisherige Bevollmächtigte Rechtsanwalt H. habe nach Erhalt der Terminsnachricht mitgeteilt, daß er die Klägerin nicht vertrete. Ein neuer Prozeßbevollmächtigter habe seine Vertretung nicht angezeigt, so daß noch nicht einmal feststehe, ob überhaupt ein Bevollmächtigter bestellt sei, der bereit sei, die Klägerin zu vertreten. Da im Verfahren vor dem LSG kein Vertretungszwang bestehe und die Interessen der Klägerin auch im Verfahren nach § 126 SGG ausreichend geschützt seien, habe keine Veranlassung bestanden, die entscheidungsreife Sache zu vertagen. Sachlich sei der Anspruch der Klägerin unbegründet. Dazu hat das LSG ausführlich Stellung genommen.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 15. Juni 1973 zugestellt, die dagegen am 11. Juli Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. September 1973 an diesem Tage begründet hat.

Die Klägerin beantragt:

1.)

Die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1971 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 1973 werden aufgehoben. Es wird unter Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Heidelberg vom 20. September 1963 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1964 festgestellt, daß auch "Raynaud'sche Erkrankung, Wirbelsäulenverletzung, Herzmuskelschaden und Nervenlähmung" Schädigungsfolgen sind.

2.)

Der Klägerin ist ab September 1962 eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

3.)

Hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1971 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 1973 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen.

In ihrer Revisionsbegründung rügt die Klägerin zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG. Sie trägt dazu vor, durch die Prozeßführung des LSG sei ihr die Möglichkeit genommen worden, in einer mündlichen Verhandlung durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt weitere Erklärungen zur Sach- und Rechtslage abzugeben. Nachdem ihr früherer Prozeßbevollmächtigter die Vertretung niedergelegt hatte, habe sie dem LSG sofort mitgeteilt, daß sie einen anderen Vertreter bestellt habe bzw. bestellen werde. Notgedrungen habe sie um Vertagung gebeten, da widrige Umstände das sofortige Tätigwerden des neuen Vertreters gehindert hätten. Aus dem Antwortschreiben des Gerichtsvorsitzenden vom 9. Mai 1973 sei nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen gewesen, ob der Termin verlegt würde oder nicht. Sie selbst sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Gerichtstermin selbst wahrzunehmen. Gleichzeitig habe das LSG auch § 73 SGG verletzt, da jeder Prozeßbeteiligter das Recht habe, sich vor Gericht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 112 Abs. 1 SGG sei ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung nicht die Darstellung des Sachverhalts erfolgt. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß eine Entscheidung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung ergehen könne.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Er meint, der Grundsatz der mündlichen Verhandlung werde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bei der "Entscheidung nach Aktenlage" durchbrochen. In Fällen dieser Art unterbleibe die in § 112 SGG vorgesehene Darstellung des Sachverhalts. Im übrigen nimmt der Beklagte zu dem Vorbringen der Klägerin keine Stellung.

Der Senat hat zu dem prozessualen Vorbringen der Klägerin Beweiserhebungen durchgeführt. Die Klägerin hat schriftliche Erklärungen von ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten Dr. Kr. und von Herrn F. vom Reichsbund beigebracht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist, Das LSG hat die Revision nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist von der Klägerin nicht gerügt. Die Revision ist daher nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird und vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; vgl. BSG 1, 150). Die Klägerin rügt in ihrer Revisionsbegründung eine Verletzung der §§ 62, 124 Abs. 1, 73, 112 Abs. 1, 126 SGG und des § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Zwar hat die Klägerin § 227 ZPO nicht ausdrücklich bezeichnet; ihr substantiierter Vortrag läßt jedoch hinreichend deutlich erkennen, daß sie auch diese Verfahrensvorschrift als verletzt ansieht (vgl. BSG 1, 227). Werden mehrere Verfahrensmängel gerügt, so genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, wenn einer dieser Verfahrensmängel vorliegt und die Revision trägt. In einem solchen Falle kommt es für die Statthaftigkeit der Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht mehr darauf an und braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die übrigen Verfahrensrügen durchgreifen (vgl. BSG in SozR SGG Nr. 122 zu § 162).

Die Klägerin rügt zutreffend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - SGG -) iVm § 227 ZPO. Dem Rügerecht steht nicht entgegen, daß die Beschwerde gegen einen Beschluß des LSG, durch den ein Vertagungsantrag abgelehnt wird, nach § 177 SGG unzulässig und daher im allgemeinen der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen wäre. Wenn sich die Ablehnung eines Vertagungsantrages als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann darauf eine Revisionsrüge gestützt werden (vgl. BGHZ 27, 163 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung; Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1968 - 10 RV 651/67 -).

Nach § 124 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung. Diese ist ein wesentliches Mittel, um dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und den Streitstoff erschöpfend mit ihnen zu erörtern (vgl. BSG 17, 44 = SozR SGG Nr. 171 zu § 162). Der Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, findet auch auf die Gerichtsverfahren Anwendung, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. BVerfG in NJZ 1957, 242). Für die Sozialgerichtsbarkeit ist dies überdies in § 62 SGG ausdrücklich vorgeschrieben. Die Beteiligten haben grundsätzlich ein Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden, auch wenn ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich nach § 111 Abs. 1 SGG angeordnet ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1968, aaO). Im Falle seiner Verhinderung hat ein Beteiligter das Recht, die Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu beantragen. Ein derartiger Aufhebungs- und Verlegungsantrag ist gemäß § 202 SGG nach den Merkmalen des § 227 ZPO zu beurteilen, da diese Vorschrift für das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSG, aaO).

Nach § 227 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Wenn erhebliche Gründe iS des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d. h. der Termin muß in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits (§ 106 Abs. 2 SGG) verzögert wird (vgl. BSG 1, 227, 279 = SozR SGG Nr. 15 zu § 162). Die vom Gesetzgeber und vom Gericht angestrebte Beschleunigung des Verfahrens darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen (vgl. RG in JW 1936, 653; RGZ 81, 321, 324). Es kann daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einem "Recht auf Vertagung" gesprochen werden (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 10. Aufl., § 71 Anm. IV 2). Das BSG hat wiederholt dahin erkannt, daß es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG darstellt, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung trotz des Vorliegens erheblicher Gründe iS des § 227 ZPO abgelehnt wird (vgl. BSG 1, 277; 17, 44; Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1968 - 10 RV 615/67 -). Welche Gründe als erheblich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, wird sich je nach Lage des Einzelfalles nach dem Prozeßstoff und den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten zu richten haben. Von der Rechtsprechung sind ua die Unmöglichkeit einer sachgerechten Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 27, 169) sowie die begründete Verhinderung einer Partei, im Parteiprozeß den Termin persönlich wahrzunehmen, als erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung angesehen worden (vgl. BSG 17, 44; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30 Aufl., § 227 Anm. 2 B; Rosenberg, aaO § 71 Anm. IV 2).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin in erster Instanz und erneut wieder in zweiter Instanz durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten (§ 73 SGG iVm §§ 79 ff ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz hatte unmittelbar nach Erhalt der Terminsladung zum 15. Mai 1973 mit Schriftsatz vom 26. April dem LSG mitgeteilt, daß er die Klägerin nicht - mehr - vertritt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten gleichzeitig von der Niederlegung der Vertretung benachrichtigt worden ist. Jedenfalls hatte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 1973 dem LSG u. a. mitgeteilt, daß sie die Post ihres Anwalts "erst jetzt" erhalten habe. Die Klägerin hatte gleichzeitig um Terminsverlegung gebeten und mitgeteilt, daß jetzt "Herr F. vom Reichsbund" ihre Vertretung übernehme. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai hatte die Klägerin erneut um Verlegung des Termins gebeten und mitgeteilt, daß sich ihr Prozeßbevollmächtigter zur Zeit in Urlaub befinde und dessen Vertreter krank sei. Anhaltspunkte dafür, daß diese Angaben der Klägerin nicht den Tatsachen entsprachen, waren für das LSG nicht ersichtlich. Wenn das LSG insoweit Zweifel gehegt haben sollte, dann wäre es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet gewesen, die Angaben der Klägerin auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Alsdann hätte sich - ebenso wie aufgrund der vom Senat vorgenommenen Beweiserhebung - ergeben, daß die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprachen und daß sich die Klägerin am Montag, dem 7. Mai, telefonisch mit der Bitte an Herrn F. gewandt hatte, ihre Vertretung zu übernehmen. Dieser war dazu auch bereit; er war jedoch vom 9. bis 13. Mai aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und bekam die von der Klägerin mit Begleitschreiben vom 8. Mai übersandten umfangreichen Unterlagen erstmalig am Montag, dem 14. Mai, zu Gesicht, so daß er sich nicht mehr in der Lage sah, die Vertretung der Klägerin in dem Termin vom nächsten Tage zu übernehmen (vgl. BGHZ 27, 163, 167). Aus der Erklärung des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Rechtsanwalt Dr. Kr.) geht überdies hervor, daß die Klägerin inzwischen auch Dr. Kr. gebeten hatte, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen, daß dieser aber durch andere, bereits festliegende Termine daran gehindert war.

Die Klägerin war also durch die Niederlegung der Vertretung durch ihren früheren Prozeßbevollmächtigten, mit der sie nicht zu rechnen brauchte, überrascht worden und in eine gewisse Zwangslage gekommen. Von der Niederlegung der Vertretung hatte die Klägerin infolge ihres Erholungsurlaubs erstmalig am Sonnabend, dem 5. Mai, erfahren, so daß die zur Verfügung stehende Zeit weiter verkürzt wurde. Bei den am folgenden Montag einsetzenden Bemühungen der Klägerin um einen anderen Prozeßbevollmächtigten ist besonders zu berücksichtigen, daß die Klägerin infolge ihrer Leiden stark körperbehindert und nach den Feststellungen des LSG auch dauernd gehindert ist, einen Gerichtstermin selbst wahrzunehmen. Die Auffassung des LSG, daß eine Vertagung nur dann in Betracht käme, wenn ein wirksam bestellter Prozeßbevollmächtigter seinerseits aus erheblichen Gründen gehindert wäre, den Termin wahrzunehmen, erscheint unter den gegebenen Umständen und für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein als zu eng. Da vor dem SG und dem LSG kein Vertretungszwang besteht, kommt es auch auf die persönlichen Verhältnisse und die bei dem Prozeßbeteiligten selbst bestehenden Hinderungsgründe an. Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen Gründen dauernd außerstande, einen Gerichtstermin selbst wahrzunehmen, und hat er durch sein bisheriges Verhalten - wie die Klägerin - zu erkennen gegeben, daß er eine Prozeßvertretung durch einen Bevollmächtigten wünscht, dann kommt der Frage der Vertretung und insbesondere der Teilnahme des Vertreters an der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. Ein neu zu bestellender Prozeßbevollmächtigter mußte sich überdies vor Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erst mit dem umfangreichen und in medizinischer Hinsicht nicht einfach gelagerten Prozeßstoff vertraut machen. Bei richtiger Würdigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der prozessualen Vorschriften der §§ 124 Abs. 1, 62 SGG, § 227 ZPO hätte sich das LSG daher gedrängt fühlen müssen, dem Vertagungsantrag der Klägerin stattzugeben.

Da die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügend substantiiert gerügt ist und vorliegt, ist die Revision statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, ob auch die übrigen Revisionsrügen gerechtfertigt sind und durchgreifen. Die Revision ist auch begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG ohne den oben bezeichneten Verfahrensmangel zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl. § 170 Abs. 2 und 4 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646501

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