Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 17 (Abs 1) S 1 Nr 1, S 2 SGB 4 enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bestimmte Einnahmen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, ist mit Art 80 Abs 1 S 2 GG vereinbar.

2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs 1 S 2 der ArbeitsentgeltVO mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 SGB 4 und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

Beitragspflicht von Zukunftssicherungsleistungen:

Die durch den öffentlichen Dienstherrn entrichteten Leistungen zu einer Zusatzversorgungseinrichtung, die der Zukunftssicherung des Bediensteten dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 

Normenkette

AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1; AVG § 112 Abs. 3 Buchst. a; RVO § 1385 Abs. 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 80 Abs. 1 S. 2 Fassung 1949-05; SGB IV § 17 S. 2 Fassung 1976-12-23, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung; ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1977-12-16, S. 2 Fassung: 1977-12-16; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 2 Fassung 1983-12-22, § 17 S. 1 Nr. 1 Fassung 1976-12-23; ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1977-07-06

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 28.11.1983; Aktenzeichen S 19 Kr 238/81)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darum, ob von einer Umlage, die ein Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt hat, Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu entrichten waren.

Der 1949 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1980 als Angestellter gegen ein monatliches Bruttogehalt von anfangs 3.763,44 DM bei der V. beschäftigt. Diese meldete ihn aufgrund tariflicher Bestimmungen bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse an und zahlte an sie eine Umlage von 4 vH des Bruttogehalts. Die Umlage rechnete sie gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) in Höhe von 2,5 vH des für ihre Bemessung maßgebenden, um den Zukunftssicherungsfreibetrag verminderten Entgelts dem Arbeitsentgelt zu. Im Dezember 1980 erhöhte sich dadurch nach einer dem Sozialgericht (SG) erteilten Auskunft der Arbeitgeberin das beitragspflichtige Arbeitsentgelt um 67,76 DM (von 3.763,44 DM auf 3.831,20 DM). Auf diese 67,76 DM wurden nach der genannten Auskunft für Dezember 1980 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 24,64 DM abgeführt, davon entfielen 12,26 DM auf Beiträge zur Rentenversicherung, 9,66 DM auf Beiträge zur Krankenversicherung und 2,72 DM auf Beiträge zur BA. Von Januar 1981 an wurden nur noch Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA abgeführt, seit Januar 1983 nach Angaben des Klägers auch diese Beiträge nicht mehr, weil er nunmehr versicherungs- und beitragsfrei war.

Im April 1981 wandte sich der Kläger an die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse. Er beanstandete die dargelegte Beitragsabführung von der Umlage und beantragte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils nebst Zinsen. Diese Beiträge seien zu Unrecht entrichtet, weil die ihr zugrunde liegende Bestimmung der ArEV durch die Verordnungsermächtigung des § 17 Satz 1 (heute: Abs 1 Satz 1) Nr 1, Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) nicht gedeckt und im übrigen verfassungswidrig sei. Die Beklagte hielt mit Bescheid vom 25. Juni 1981 an der Beitragspflicht fest und lehnte den Erstattungsantrag ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. November 1981).

Das SG Köln hat die Arbeitgeberin (Beigeladene zu 1), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) und die BA (Beigeladene zu 3) beigeladen. Durch Urteil vom 28. November 1983 hat es die Klage abgewiesen; die genannte Bestimmung der ArEV sei von der Ermächtigung des § 17 SGB 4 gedeckt und mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die für Dezember 1980 abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung erstattet, weil der Kläger damals wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht krankenversicherungspflichtig war. Daraufhin verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA weiter.

Zur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV sei durch § 17 Satz 1 (heute: Abs 1 Satz 1) Nr 1 und Satz 2 SGB 4 nicht gedeckt. Es werde nicht Arbeitsentgelt mit Beiträgen belegt. Die beanstandete Regelung diene auch nicht zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung. Durch die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung könne er nämlich seine Gesamtversorgung nicht steigern; eine Rentenerhöhung werde durch eine Verringerung der Zusatzversorgung wieder ausgeglichen. Außerdem werde durch § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV der Beitragseinzug nicht vereinfacht, sondern weiter kompliziert. Die Übereinstimmung mit dem Steuerrecht werde durchbrochen statt sichergestellt. Schließlich verstoße § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Es sei nicht ersichtlich, warum die Umlage nur dann teilweise beitragspflichtig sei, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV erfülle.

Der Kläger beantragt,

hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA das Urteil des SG Köln vom 28. November 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Juni 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1981 zu verurteilen, die streitigen Beiträge zurückzuzahlen, zuzüglich 4 vH Zinsen des jeweiligen Betrages seit dem 15. Mai 1981.

Die Beklagte, die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 3) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 3) weisen darauf hin, daß der Kläger durch die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung eine Rentenerhöhung erziele; daß die Gesamtversorgung nicht gesteigert werde, sei im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Beklagte hält dem Kläger auch entgegen, daß eine etwaige Komplizierung des Beitragseinzugs nicht ihn als Versicherten, sondern seinen Arbeitgeber treffe. Verfassungsrecht sei nicht verletzt. Die beanstandete Regelung nehme die steuerliche Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe für die Sozialversicherung teilweise wieder zurück, indem der Versorgungsberechtigte hier einen Solidarbeitrag zu leisten habe. Sozialpolitisch werde eine Annäherung zur Gleichbehandlung mit denjenigen eingeleitet, die nicht den Vorzug hätten, eine Zusatzversorgung über Steuerfreibeträge und ohne eigene Beitragsleistung zu erhalten. Die Beigeladene zu 3) weist noch darauf hin, daß die Regelung nicht nur für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sondern für alle Arbeitnehmer gelte, bei denen die Zusatzversorgung die genannten Voraussetzungen erfülle.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie vermöge nicht zu beurteilen, ob die vom Kläger beanstandete Bestimmung der ArEV von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sei. Seiner Auffassung, Art 3 Abs 1 GG sei verletzt, stimme sie hingegen zu, weil die Norm nur einen bestimmten, eng begrenzten Personenkreis betreffe und sachliche Gründe für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung nicht ersichtlich seien.

Der Senat hat die Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Februar 1986 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Umstritten ist, ob eine Umlage, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an eine Zusatzversorgungseinrichtung geleistet hat, teilweise dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen ist, ob also Beiträge zur Sozialversicherung von "Beiträgen" des Arbeitgebers zu der Zusatzversorgungseinrichtung erhoben werden dürfen. Die Beklagte hat dazu in dem angefochtenen Bescheid entschieden, daß beim Kläger die von seiner Arbeitgeberin getragene Umlage in Höhe von 2,5 vH seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (abzüglich des Zukunftssicherungsfreibetrages) dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und davon Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Der Bescheid betrifft die Zeit von der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) im Dezember 1980 und wirkte sich bis zum Ende der Versicherungs- und Beitragspflicht mit Ablauf des Monats Dezember 1982 aus. Im Revisionsverfahren war der Bescheid zuletzt nur noch hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA umstritten. Wegen der Beiträge zur Krankenversicherung, die ursprünglich - allerdings nur für den Monat Dezember 1980 - ebenfalls streitbefangen waren, hat sich der Rechtsstreit erledigt: Die Beklagte hat diese Beiträge erstattet, weil der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO auch im Dezember 1980 nicht krankenversicherungspflichtig war.

Die Umlage gehört zu dem Arbeitsentgelt, das nach § 112 Abs 3 Buchst a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Rentenversicherung und nach der Verweisung in § 175 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auch zur BA beitragspflichtig ist. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 SGB 4, der nach § 173a AFG für die Beitragspflicht zur BA entsprechend gilt, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt in diesem - weiten - Sinne gehört auch die Umlage, die der Arbeitgeber in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des maßgebenden Entgelts für seinen Arbeitnehmer an eine Zusatzversorgungseinrichtung zahlt. Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, daß diese "Einnahmen" unmittelbar nicht ihm, sondern einer Zusatzversorgungseinrichtung zufließen.

Die Umlage ist in der Höhe, in der die Beklagte ihre Beitragspflicht festgestellt hat, nicht vom Arbeitsentgelt ausgenommen, insbesondere nicht durch § 2 der aufgrund von § 17 SGB 4 erlassenen ArEV.

In § 17 Satz 1 (heute: Abs 1 Satz 1), der wie der schon genannte § 14 SGB 4 für die Rentenversicherung unmittelbar und für die Arbeitslosenversicherung gemäß § 173a AFG entsprechend gilt, wird die Bundesregierung ua ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Satz 1 Nr 1). Zu den laufenden Zulagen oder jedenfalls den ähnlichen Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Umlage, um die es hier geht. Bei Erlaß einer Verordnung nach § 17 SGB 4 ist nach seinem Satz 2 (heute: Abs 1 Satz 2) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Bundesrates zunächst die ArEV 1977 vom 6. Juli 1977 (BGBl I S 1208) erlassen. Nach deren § 2 Abs 1 Nr 3 waren dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhob. Dies, nämlich die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 vH der Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von Zuwendungen an eine Pensionskasse zu erheben, ließ § 40 b EStG in den dort genannten Grenzen zu. Durch Art 1 Nr 2 Buchst a der Verordnung zur Änderung der ArEV 1977 vom 16. Dezember 1977 (BGBl I S 2584) wurde § 2 Abs 1 Nr 3 ArEV 1977 (nunmehr: "ArEV" ohne Jahreszahl) jedoch durch den Zusatz "soweit Satz 2 nichts Abweichendes vorschreibt" eingeschränkt. Zugleich bestimmte der durch Art 1 Nr 2 Buchst b der genannten ÄnderungsVO dem § 2 Abs 1 ArEV neu angefügte Satz 2, daß die in Satz 1 Nr 3 genannten Beiträge und Zuwendungen - abweichend von dem Grundsatz des § 2 Abs 1 (jetzt: Abs 1 Satz 1) Nr 3 ArEV - in Höhe von 2,5 vH des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, "wenn die Versorgungsregelung ausdrücklich eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der auf Grund der Beiträge und Zuwendungen im Sinne des § 40 b des Einkommensteuergesetzes zu erbringenden Versorgung im Umfang der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um den Zukunftssicherungsfreibetrag". Mit dieser Ergänzung der ArEV wurde die Ausnahmeregelung im bisherigen § 2 Abs 1 (jetzt: Abs 1 Satz 1) Nr 3 ArEV 1977, wonach die genannten pauschalversteuerten Zukunftssicherungsaufwendungen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen waren, teilweise wieder zurückgenommen. Daraus ergab sich, daß Beiträge und Zuwendungen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV erfüllten, in Zukunft bis zu 2,5 vH des für sie maßgebenden Entgelts wieder zum Arbeitsentgelt gehörten und nur noch der darüber hinausgehende Teil weiterhin dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen war. Diese Regelung trat nach Art 3 Abs 2 der genannten ÄnderungsVO am 1. April 1978 in Kraft und galt in der Zeit, um die es hier geht (Dezember 1980 bis Dezember 1982), nachdem die Geltungsdauer der ArEV (§ 6) mehrfach verlängert worden war, und zwar durch Art 1 Nr 3 der VO vom 16. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1978, durch Art 2 der VO vom 18. Januar 1979 (BGBl I S 104) - teilweise rückwirkend (vgl Art 5 der VO) - bis zum 31. Dezember 1980, durch Art 2 der VO vom 10. Dezember 1980 (BGBl I S 2244) bis zum 31. Dezember 1981 und durch Art 2 der VO vom 10. Dezember 1981 (BGBl I S 1379) bis zum 31. Dezember 1982 (spätere Verlängerungen der Geltungsdauer sind hier nicht von Bedeutung).

Aufgrund dieser Regelung hat die Beklagte die Umlage, die die Beigeladene zu 1) als Arbeitgeberin für den Kläger an die Zusatzversorgungskasse gezahlt und gemäß § 40 b EStG pauschal versteuert hat, in Höhe von 2,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (abzüglich des Zukunftssicherungsfreibetrages) zu Recht dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Daß ihr Vorgehen mit den genannten Bestimmungen in Einklang steht, bezweifelt auch der Kläger nicht. Sein Arbeitsentgelt bei Beginn seiner Beschäftigung am 1. Dezember 1980 war demgemäß nach einer von der Beigeladenen zu 1) dem SG erteilten Auskunft um 67,76 DM höher und belief sich auf 3.831,20 DM. Auf diese 67,76 DM wurden an Beiträgen, die je zur Hälfte auf den Kläger als Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin entfielen, 12,26 DM zur Rentenversicherung und 2,72 DM zur BA abgeführt. Im angefochtenen Bescheid wurden diese Beträge allerdings ihrer Höhe nach nicht festgestellt, so daß sich etwaige (geringe) Unstimmigkeiten auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auswirken.

Die Bedenken, die gegen die Gültigkeit der angewendeten Vorschriften erhoben worden sind, greifen nicht durch. Das gilt zunächst für die Ermächtigung zum Erlaß der dem § 2 ArEV angefügten Bestimmungen. Die dafür in § 17 Satz 1 Nr 1, Satz 2 (heute: § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2) SGB 4 enthaltene Ermächtigung genügt, obwohl Zweifel hieran geäußert worden sind (Merten in Krause/von Maydell/Merten/Maydam, Gemeinschaftskommentar zum SGB 4, § 17 RdNr 12, 13), den Anforderungen des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) jedoch nicht, daß die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefaßt sein muß; sie hat von Verfassungs wegen nur "hinreichend" bestimmt zu sein. Dabei können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im einzelnen - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der gesetzlichen Regelung sowie auch ihre Entstehungsgeschichte herangezogen werden (BVerfGE 68, 319, 332/333). In diesem Zusammenhang hat das BVerfG ausgeführt, es sei von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie von Gewicht und Wirkung der zu regelnden Maßnahmen abhängig, welche Bestimmtheitserfordernisse im einzelnen erfüllt sein müßten. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt werde. Greife die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müßten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handele, der die Grundrechtsausübung weniger tangiere (BVerfGE 62, 203, 210). Geringere Anforderungen seien vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfGE 58, 257, 278).

§ 17 Satz 1 (heute: Abs 1 Satz 1) Nr 1 SGB 4 ermächtigt zu Bestimmungen über näher umschriebene Zusatzleistungen zu Löhnen und Gehältern. Betroffen sind also nur "Nebenleistungen", nicht die Löhne und Gehälter selbst. Entsprechend geringer sind die beitrags- und uU leistungsrechtlichen Auswirkungen für den einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sich die Beträge, über deren Arbeitsentgeltcharakter der Verordnungsgeber insgesamt entscheiden kann, auf eine erhebliche Summe belaufen und sich daraus die Verfügungsmöglichkeit über ein absolut gesehen hohes Beitragsvolumen ergibt. Die Ermächtigung geht weiter nur dahin, Zusatzleistungen vom Arbeitsentgelt auszunehmen; das schließt allerdings auch die Befugnis ein, eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme wieder einzuschränken, wie das in § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV geschehen ist. Dagegen ist eine Erweiterung des Arbeitsentgelts iS des § 14 Abs 1 SGB 4 um andere als die dort genannten Bezüge nicht zulässig. Damit kann der Gesamtinhalt der VO im Vergleich zu einer ausnahmslosen Anwendung des § 14 Abs 1 SGB 4 für die Beitragszahler nur entlastend, nicht jedoch erhöhend wirken. Das mindert die Grundrechtsrelevanz der Verordnung. Die Ermächtigungsnorm umreißt auch in mehrfacher Hinsicht näher die Zwecke, die der Verordnungsgeber verfolgen darf ("zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs"), und sieht ferner in Satz 2 vor, daß eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Schließlich betrifft die Ermächtigung einen Bereich, der wegen der Vielzahl der in unterschiedlichster Weise ausgestalteten Nebenleistungen zu Löhnen und Gehältern nur schwer faßbar ist und sich daher für eine nähere Abgrenzung durch den Verordnungsgeber anbot. So heißt es denn auch im Regierungsentwurf zu § 17 SGB 4: Satz 1 Nr 1 sei ein notwendiges Regulativ zu § 14, der alle Einnahmen aus unselbständiger Arbeit erfasse. Er ermächtige die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, ob unter Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Damit werde die unbefriedigende Regelung des "Gemeinsamen Erlasses" vom 10. September 1944 (Reichsarbeitsblatt II S 281) beseitigt, wonach sich steuerrechtliche Entscheidungen immer und unmittelbar auf die Sozialversicherung auswirkten, obwohl Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zum Teil unterschiedliche Funktionen hätten. Das Postulat der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts bleibe bestehen (BT-Drucks 7/4122, S 33). - Mit der Formulierung "zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung" wird, wie der Kritik an der Ermächtigungsnorm zuzugeben ist, die Berücksichtigung verschiedener Interessen ermöglicht und dem Verordnungsgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eben dies hat der Gesetzgeber jedoch gesehen und gewollt, zumal § 17 SGB 4 idF des Regierungsentwurfs mit der dort dem Verordnungsgeber übertragenen "Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte" unverändert verabschiedet worden ist. Eine konkretere Angabe der zu verfolgenden Zwecke hätte dem Verordnungsgeber zum Teil die Möglichkeit zu sachgerechten, dh den Besonderheiten der jeweiligen Bezüge angepaßten Bestimmungen genommen, die der Gesetzgeber in diesem Bereich offenbar für erforderlich gehalten hat. Er hat sich deswegen hier der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten nicht in einer mit Art 80 Abs 1 Satz 2 GG unvereinbaren Weise entzogen.

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates von der Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 ArEV zunächst bestimmte Beiträge und Zuwendungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen, die Ausnahme später aber in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm Satz 2 ArEV teilweise wieder eingeschränkt hat. Im Umfang dieser Einschränkung ist sie damit zu der Regel des § 14 Abs 1 SGB 4 zurückgekehrt, so daß die fraglichen Beiträge und Zuwendungen seither wieder dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. So gesehen beruht die Beschwer des Klägers auf § 14 Abs 1 SGB 4 und nicht auf der ArEV. Diese VO ist nach der Ermächtigung in § 2 nur für Regelungen vorgesehen und zulässig, nach denen bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Deshalb bedarf die Regelung der ArEV der Rechtfertigung gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung nur, soweit Beiträge und Zuwendungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen werden, nicht hingegen, soweit sie - wie vom Kläger beanstandet - Arbeitsentgelt bleiben.

Die Regelung in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Satz 2 ArEV muß jedoch umfassender auf ihre Vereinbarkeit mit der Ermächtigung geprüft werden, weil sie den Beitragseinzug kompliziert und zu einer Ungleichbehandlung führt, nämlich von Arbeitnehmern (und ihren Arbeitgebern), bei denen die Beiträge und Zuwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, mit solchen Arbeitnehmern (und Arbeitgebern), für die die Ausnahme vom Arbeitsentgelt eingreift und Beitragsfreiheit zur Folge hat. Bei der Antwort auf die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) durch die Bestimmung einer RechtsVO verletzt ist, ist die im Vergleich zum Gesetzgeber engere Bindung des Verordnungsgebers zu beachten: Er kann verfassungsrechtlich von vornherein einen Gestaltungsspielraum nur innerhalb der ihm jeweils aufgrund des Art 80 Abs 1 GG gezogenen Grenzen haben. Das Gleichheitsgebot bedeutet dann, daß er im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln und sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten hat (vgl BVerfGE 58, 68, 79; 69, 150, 160).

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der zu prüfenden Verordnungsregelung sind ihr Zusammenhang und ihre Entwicklung bedeutsam. Die Bestimmung knüpft an § 40 b EStG an. Diese Vorschrift ist durch § 19 Nr 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) in das EStG eingefügt worden. In diesem Gesetz hat sich der Gesetzgeber, zumal die eingeführte Unverfallbarkeit der betrieblichen Versorgungsanwartschaften eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen bedeutete, zu einer steuerrechtlichen Unterstützung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsregelung entschlossen (vgl im einzelnen Regierungsentwurf BT-Drucks 7/1281, S 21 f unter II). Zu den Maßnahmen, die dazu ergriffen wurden, gehörte auch die Regelung in § 40 b EStG, nachdem eine ähnliche Steuervergünstigung schon seit langem durch allgemeine Verwaltungsanordnungen zugelassen gewesen war (vgl die Begründung zu § 42 b EStG des Entwurfs - § 40 b des Gesetzes - in BT-Drucks 7/1281, S 40/41; zum früheren Recht vgl schon BSGE 24, 71). An diese Steuervergünstigung hatte der Verordnungsgeber ursprünglich auch in § 2 Abs 1 Nr 3 ArEV 1977 angeknüpft, indem er die Beiträge und Zuwendungen, soweit der Arbeitgeber für sie gemäß § 40 b EStG die Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erhob, in der Sozialversicherung (und für das AFG) uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt ausnahm. Damit hatte er die Entlastung im Steuerrecht zunächst voll in das Sozialversicherungsrecht übernommen, weil mit der getroffenen Regelung die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entfiel. Das bedeutete für die Sozialversicherung allerdings auch den Verzicht auf entsprechende Beitragseinnahmen. Wenn hiernach - wie nach der ähnlichen Regelung in § 2 Abs 1 Nr 4 ArEV - die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge (und damit in gewissem Umfange auch der Sozialleistungen) davon abhing, ob aufgrund einer Willensentscheidung des Arbeitgebers von der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht wurde, so ist dies schon im Entwurf der ArEV 1977 als Nachteil gesehen, eine Änderung des bisherigen Zustandes jedoch einer späteren (neuen) ArEV vorbehalten worden (vgl BR-Drucks 244/77, S 7 unter Nummer 4 aE, dort für § 2 Abs 1 Nr 4 ArEV).

Der Verordnungsgeber hat somit in der ArEV 1977 trotz gewisser Bedenken noch an der überkommenen Transmissionswirkung einer gewählten Pauschalversteuerung auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung festgehalten. Das mochte ihm angesichts des Ausmaßes, in dem bis dahin von der Pauschalversteuerung der genannten Zukunftssicherungsleistungen Gebrauch gemacht worden war, als vertretbar erscheinen. Die uneingeschränkte Anknüpfung an die steuerrechtliche Regelung wurde jedoch in ihren Auswirkungen für die Sozialversicherung zunehmend bedenklicher, wenn in einem größeren Bereich künftig in verstärktem Umfang von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht werden sollte. Dann bestand bei Fortgeltung der bisherigen Regelung die Gefahr, daß es allein durch eine Entscheidung des Arbeitgebers für die Pauschalversteuerung oder dahingehende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu weiteren erheblichen Beitragsausfällen kam.

Eine solche Entwicklung war in der Tat abzusehen, als im Jahre 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch tarifliche Regelungen für den öffentlichen Dienst Zukunftssicherungsleistungen in Höhe von 2,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (abzüglich des Zukunftssicherungsfreibetrages), die bisher nicht pauschalversteuert und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewesen waren, im Wege der Umlage durch die Arbeitgeber übernommen und in die Pauschalversteuerung einbezogen wurden. Dieses hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seiner dem Senat erteilten Auskunft für den Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dargelegt; ähnlich war es - ungeachtet gewisser Abweichungen in der Beitragsentrichtung zu den verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen - nach Darstellung des Klägers bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse, der er angehörte. Der drohende Beitragsausfall in der Sozialversicherung wird in der genannten Auskunft mit anfangs (jährlich) 250 Millionen DM beziffert. Die Bundesregierung hat es unter diesen Umständen, obwohl die ArEV 1977 nicht in größerem Umfang geändert werden sollte, nicht mehr für vertretbar gehalten, eine weitere Minderung der Beitragseinnahmen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hinzunehmen, die sich daraus ergeben hätte, daß nach geltendem Recht eine Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit zur Folge hatte. Es sei daher sozialpolitisch geboten gewesen, Zukunftssicherungsleistungen unabhängig von ihrer Pauschalversteuerung unter den in Art 1 Nr 2 des Entwurfs der ÄnderungsVO (später § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Satz 2 ArEV) vorgesehenen Voraussetzungen bei der Berechnung des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts zu erfassen (so der Entwurf BR-Drucks 508/77, S 3/4 unter 3 und S 4/5 zu Art 1 Nr 2). Mit dieser Begründung ist die Regelung auch nach dem Zeitraum, um den es hier geht (Dezember 1980 bis Dezember 1982), verteidigt worden (Niederschrift über die 525. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates vom 23. November 1984, S 22/23) und schließlich entgegen Bestrebungen, sie zu streichen (Anlage zu Punkt 4 der genannten Sitzung, Niederschrift S 48/49), bestehen geblieben, als § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV um den Zusatz "- vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen -" ergänzt wurde (vgl nunmehr die ArEV idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 - BGBl I 1642, 1644 - und den Entwurf BR-Drucks 503/84, S 3, 7).

Hiernach stellt sich die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Satz 2 ArEV als Ergebnis einer Abwägung zwischen zwei widerstreitenden Zielen dar: Indem mit der Grundvorschrift zunächst bestimmte Zukunftssicherungsleistungen vom Arbeitsentgelt ausgenommen wurden, sie deshalb für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitragsfrei blieben und dadurch mittelbar auch die Altersversorgung außerhalb der Rentenversicherung gefördert wurde, räumte der Verordnungsgeber der Beitragsentlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Vorrang ein. Durch die spätere Einschränkung der Ausnahme drängte er demgegenüber den Entlastungseffekt zurück und verschaffte mehr den Interessen der Sozialversicherung an der Sicherung der zu ihrer Funktionsfähigkeit erforderlichen Beitragseinnahmen Geltung. Eine solche Entscheidung des Verordnungsgebers hält der Senat nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 SGB 4 für legitim, weil die Regelung der Wahrung der Belange der Sozialversicherung dient. Der Schutz vor einem unvermittelt eintretenden erheblichen Beitragsausfall bleibt auch dann ein erlaubter Zweck, wenn dadurch andere Belange der Sozialversicherung und der in ihr Versicherten zurücktreten müssen; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn bestimmte Versicherte, wie hier der Kläger, an der Entrichtung höherer, von ihnen mitaufzubringender Rentenversicherungsbeiträge und an dem Erwerb darauf beruhender zusätzlicher Leistungsanwartschaften deshalb nicht interessiert sind, weil höhere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sich im Leistungsfall auf ihre Gesamtversorgung nicht auswirken. Daß die streitige Regelung der ArEV als "Ausnahme von der Ausnahme" den Beitragseinzug kompliziert, weil nunmehr die Zukunftsaufwendungen, wenn sie insgesamt über 2,5 vH des maßgeblichen Entgelts liegen, teilweise beitragspflichtig und teilweise beitragsfrei sind, durfte der Verordnungsgeber vernachlässigen. Die Vorgaben der Ermächtigungsnorm brauchten nicht sämtlich gleichzeitig und gleichmäßig verwirklicht zu werden. Vielmehr konnte der Verordnungsgeber aus sachgerechten Gründen auch den einen Zweck stärker berücksichtigen als einen anderen. So durfte er hier der Verhinderung eines Beitragsausfalls größeres Gewicht beimessen und dabei eine gewisse Komplizierung des Beitragseinzugs in Kauf nehmen, die im übrigen den Kläger selbst nicht betrifft und vom Arbeitgeber mit den heute verfügbaren Hilfsmitteln leichter zu bewältigen ist. Eine volle Übereinstimmung mit der steuerlichen Behandlung fordert § 17 SGB 4 - abweichend vom "Gemeinsamen Erlaß" des Jahres 1944 - nicht mehr. Im übrigen begründet § 40 b EStG keine Steuerfreiheit, sondern ermöglicht nur eine andere Art der Erhebung der Lohnsteuer (Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber). Von einer solchen steuerrechtlichen Vergünstigung (nicht Steuerbefreiung) würde eine Beitragsregelung auch dann abweichen, wenn die fraglichen Bezüge nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet und damit voll von der Beitragspflicht ausgenommen würden.

Die streitige Regelung ist auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, soweit nach § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV Beiträge und Zuwendungen in Höhe von 2,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (vermindert um den Zukunftssicherungsfreibetrag) dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und damit beitragspflichtig werden, andererseits entsprechende, ebenfalls pauschalversteuerte Beiträge und Zuwendungen dem Arbeitsentgelt dann nicht zuzurechnen sind und damit beitragsfrei bleiben, wenn die Anforderungen des § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV nicht erfüllt sind. Insofern bietet allerdings der Zweck, die Belange der Sozialversicherung durch Vermeidung von Beitragsausfällen zu wahren, allein keinen ausreichenden Differenzierungsgrund. Denn unter diesem Gesichtspunkt (Verhinderung von Beitragsausfällen) könnte auch die Beitragsbefreiung der von der Regel des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 ArEV erfaßten Beiträge und Zuwendungen beanstandet werden, zumal die betroffenen Arbeitnehmer mangels einer dem § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV entsprechenden Gesamtversorgung eher auf höhere Leistungen aus der Rentenversicherung angewiesen sein dürften. Im Entwurf zur ÄnderungsVO von 1977 ist denn auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV anders, nämlich damit begründet worden, daß sich die Zurechnung der dort genannten Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitsentgelt aus den in der Vorschrift beschriebenen Besonderheiten der Versorgungssysteme rechtfertige (BR-Drucks 508/77 S 4/5). Dieses hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seiner dem Senat erteilten Auskunft näher erläutert und dargelegt, daß der Arbeitnehmer, der eine Gesamtversorgung von 75 vH des gesamtversorgungsfähigen Entgelts erwarten kann, gegenüber Mitgliedern von anderen Versorgungssystemen erheblich besser gestellt ist, weil seine Gesamtversorgung praktisch die Aufrechterhaltung des zuletzt erreichten Lebensstandards gewährleistet; deshalb sei es gerechtfertigt, die für ihn entrichteten Zukunftssicherungsleistungen jedenfalls teilweise dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und ihn so mittelbar an der Gesamtversorgung zu beteiligen.

Diese Überlegung beschränkt sich zwar nicht mehr auf den engeren Bereich der Sozialversicherung, sondern leitet den Unterscheidungsgrund aus der Eigenart bestimmter Zusatzversorgungssysteme ab, zu denen vor allem - wenn auch nach der Fassung des § 2 Abs 1 Satz 2 ArEV nicht auf sie beschränkt - die Zusatzversorgungssysteme für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gehören. Dennoch hält der Senat insoweit die Berücksichtigung von Art und Umfang einer - die gesetzliche Rentenversicherung ergänzenden - Zusatzversorgung für vertretbar; Wortlaut und Zweck der Ermächtigung in § 17 SGB 4 ("Wahrung der Belange der Sozialversicherung") schließen dies nicht aus, wenn man dazu auch eine "Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte" rechnet (so die Begründung zu dem unverändert Gesetz gewordenen Entwurf, vgl BT-Drucks 7/4122, S 33 zu § 17). Dabei ist schließlich nicht nur an die Arbeitnehmer zu denken, gegenüber denen sich der Kläger benachteiligt fühlt, sondern auch an diejenigen, für die Zukunftssicherungsleistungen nicht pauschal versteuert werden, daher zum Arbeitsentgelt gehören und beitragspflichtig sind. Dem Verordnungsgeber kann nach allem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe eine - unzulässige - Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers vorgenommen, die dieser in der Ermächtigungsnorm getroffen habe. Auch hat sich der Verordnungsgeber im Sinne der genannten Rechtsprechung des BVerfG von sachfremden Erwägungen freigehalten.

Die angeführte Begründung bezieht sich allerdings nur auf die Rentenversicherung, während die Zurechnung der fraglichen Bezüge zum Arbeitsentgelt vielfach auch deren Beitragspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auslöst. Da jedoch die Beiträge zur Rentenversicherung die zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung deutlich übersteigen, kann der die streitige Regelung rechtfertigende Grund dem beitragsrechtlich dominierenden Versicherungszweig entnommen werden. Das gilt im Hinblick auf die Beschwer des Klägers umso mehr, als für ihn Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr im Streit sind.

Da die Beklagte die zuletzt noch streitbefangene Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zutreffend festgestellt und der Kläger die begehrte Beitragserstattung nur damit begründet hat, daß Beitragsfreiheit bestehe, war auch für eine Beitragserstattung kein Raum.

Die Revision erwies sich demnach als unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE 62, 54-64 (LT1-2)

BSGE, 54

RegNr, 17033

DAngVers 1987, 481 (LT1-2)

USK, 8753 (LT1-2)

VdKMitt 1987, Nr 10, 29-30 (P)

ZTR 1987, 317-319 (T)

BKK 1988, 31-35 (LT1-2)

Die Beiträge 1987, 349-350 (T)

EzS, 55/96 (LT1-2)

SGb 1988, 286-292 (LT1-2)

SozR 2100 § 17, Nr 5 (LT1-2)

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