Leitsatz (amtlich)

Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge für versicherungsfreie Beschäftigung als beamteter Arzt an den Träger der RV oder an berufsständische Versorgungseinrichtung - Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des AnVNG Art 2 § 48a Abs 2:

Die Beschränkung der Nachversicherung bei einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung iS des AVG § 124 Abs 6a auf Fälle, in denen der Nachzuversichernde nach dem 1972-12-31 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist (AnVNG Art 2 § 48a Abs 2), verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1.

 

Normenkette

AVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1965-06-09; AVG § 7 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 9 Abs. 1 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1232 Abs. 1 Fassung: 1965-06-09; AVG § 124 Abs. 6 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1402 Abs. 6 Fassung: 1957-02-23; AVG § 124 Abs. 6a S. 1 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 48a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23

 

Tenor

Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12. März 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bestreitet der Beklagten die Befugnis, die für ihn entrichteten Nachversicherungsbeiträge entgegenzunehmen.

Der Kläger war seit 1. Dezember 1962 beamteter Arzt am Versorgungskrankenhaus W gewesen. Mit Wirkung vom 31. Oktober 1969 schied er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung aus und ließ sich anschließend als freiberuflicher Lungenfacharzt in Bamberg nieder. Das Versorgungskrankenhaus W überwies an die Beklagte die für die versicherungsfreie Beschäftigung nachzuentrichtenden Beiträge in Höhe von insgesamt 17.464,- DM. Die Beklagte beurkundete die nachversicherten Zeiten und Entgelte und erteilte dem Kläger darüber am 19. Februar 1971 gemäß § 124 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) eine Aufrechnungsbescheinigung.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch verlangte der Kläger, die Nachversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung durchzuführen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil die durch § 124 Abs. 6 a AVG eröffnete Möglichkeit der Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Art. 2 § 48 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) auf die nach dem 31. Dezember 1972 eingetretenen Nachversicherungsfälle beschränkt sei (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1975).

Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung des Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG anführte, wies das Sozialgericht (SG) ab: Der Gesetzgeber habe die vom Kläger begehrte Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie der Bayerischen Ärzteversorgung entsprechend § 124 Abs. 6 a AVG erst mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) zugelassen. Diese, sich aus Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG ergebende zeitliche Festlegung des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung sei - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits wiederholt entschieden habe - verfassungsrechtlich unbedenklich. Es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Neuregelung nach seinem Ermessen festzulegen, wobei neben anderen Gesichtspunkten auch fiskalische Auswirkungen des neuen Gesetzes von Bedeutung seien. Nach dem somit bis zum Inkrafttreten des RRG allein maßgeblichen § 124 Abs. 6 AVG sei im Falle des Klägers ausschließlich die Beklagte zur Entgegennahme der Nachversicherungsbeiträge berechtigt gewesen (Urteil vom 12. März 1976).

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er rügt Verletzungen des materiellen Rechts durch das Erstgericht und macht weiterhin geltend, Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 1975 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war und ist, Nachversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1962 bis 31. Oktober 1969 entgegenzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Sprungrevision ist nicht begründet.

Der Kläger begehrt sinngemäß die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, im Zusammenwirken mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers die Nachversicherung für die versicherungsfreie Beschäftigung von Dezember 1962 bis Oktober 1969 gemäß § 124 Abs. 6 AVG durchzuführen. Es handelt sich demnach um eine - negative - Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wie es zwischen einem Nachversicherten und dessen Versicherungsträger besteht (vgl. BSG in SozR Nr. 26 zu § 55 SGG). Das Erstgericht hat diese Feststellungsklage - wenn auch ohne Begründung - zutreffend für zulässig gehalten, weil das hierfür gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung zu bejahen ist. Insoweit genügt, daß die Beklagte das vom Kläger in Anspruch genommene Wahlrecht im Sinne des § 124 Abs. 6 a AVG bestreitet und der Kläger sein weiteres - versicherungsrechtlich relevantes - Verhalten der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legen kann (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., 9. Nachtrag, Anm. 7 zu § 55 SGG, S. 185/13-12/4).

Das SG hat zu Recht entschieden, daß die Nachversicherungsbeiträge für die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG versicherungsfreie Beschäftigung des Klägers als beamteter Arzt nach § 9 Abs. 1 AVG i. V. m. § 124 Abs. 6 Satz 1 AVG an die Beklagte als dem allein zuständigen Träger der Rentenversicherung zu entrichten sind. Der Kläger kann nicht gemäß § 124 Abs. 6 a AVG beantragen, die Nachversicherungsbeiträge, die an die Beklagte abzuführen wären, mit befreiender Wirkung für den bisherigen Arbeitgeber an die Bayerische Ärzteversorgung zu zahlen. Das in dieser Vorschrift eingeräumte Wahlrecht gilt gemäß Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG nur in den Fällen, in denen der Nachzuversichernde - anders als der Kläger - erst nach dem 31. Dezember 1972 aus der die Versicherungsfreiheit begründenden Beschäftigung ausgeschieden ist.

Der Kläger will unmittelbar aus § 7 Abs. 2 AVG im Wege der Gesetzesinterpretation oder durch "schöpferische Rechtsfindung" herleiten, daß bereits mit dem Inkrafttreten dieser Befreiungsvorschrift am 1. März 1957 (vgl. Art. 3 § 7 AnVNG) die Abführung von Nachversicherungsbeiträgen an die Beklagte jedenfalls für solche vormalige Beamte unzulässig geworden sei, für die vor Begründung des Beamtenverhältnisses eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG erfolgt war. Dieses Vorbringen geht hier schon deswegen fehl, weil nach dem Inhalt der vom SG beigezogenen und der erstgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Versichertenakte der Kläger vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis (1.12.1962) nicht von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit worden war. Dies ergibt sich aus den Eintragungen in den für den Kläger ausgestellten Versicherungskarten Nr. 1 und Nr. 2 sowie aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 25. Juli 1969. Danach waren für den Kläger während der dem Beamtenstatus vorausgegangenen Beschäftigung als angestellter Arzt Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden, und der Kläger hatte die Befreiung von der Angestelltenversicherung erst ab 1. Dezember 1962 beantragt, welche die Beklagte im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit infolge des zu diesem Zeitpunkt beginnenden Beamtenverhältnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG) zutreffend als nicht erforderlich ablehnte.

Der Kläger konnte auch bei Beginn seiner Tätigkeit als beamteter Arzt am 1. Dezember 1962 noch nicht Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung geworden sein (§ 11 Nr. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung - Satzung - in der Fassung vom 15.12.1956, BayBS I S. 288). Die Pflichtmitgliedschaft ist für diesen Personenkreis bei der genannten berufsständischen Versorgungseinrichtung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1969 eingeführt worden, wobei die Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag zu erfolgen hat (§§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung in der Fassung vom 17.11.1969, Bayer. GVBl S. 372). Im übrigen sieht auch die Satzung - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - eine bei der Bayerischen Ärzteversorgung durchzuführende Nachversicherung nicht bereits aufgrund des § 7 Abs. 2 AVG seit 1. März 1957 vor, sondern im Einklang mit der in § 124 Abs. 6 a AVG i. V. m. Art. 6 § 8 RRG getroffenen Regelung erst vom 1. Januar 1973 an (Art. 1 § 25 Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. Art. 2 der Satzung in der Fassung vom 16.4.1974, Bayer. GVBl S. 243).

Soweit der Kläger - unabhängig von seiner zu § 7 Abs. 2 AVG vorgetragenen Rechtsauffassung - die Stichtagsregelung des Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG für verfassungswidrig hält, räumt er selbst ein, daß dem Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) das Recht zugestanden werden muß, zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit und zur Vermeidung unmäßiger Belastungen der öffentlichen Verwaltung und sonstiger "schutzwürdiger Institutionen" Stichtagsregelungen zu treffen. Dies hat bereits das Bundessozialgericht (BSG) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG wiederholt festgestellt (vgl. BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 34, 287, 288; SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 26 ArVNG, Nr. 17 zu Art. 2 § 42 ArVNG und BSG-Urteile vom 24.10.1974 - 11 RA 44/73 und vom 25.11.1976 - 11 RA 152/75). Danach steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz ergriffenen Lebenstatbeständen gerecht werden wird. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die unter das Gesetz fallenden Sachverhalte vor und nach Erlaß eines Änderungsgesetzes verschieden behandelt werden. Ein - vom Kläger allein gerügter - Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann hieraus selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn im übrigen gleiche Sachverhalte vorliegen. Insoweit entspricht es gerade dem Grundgedanken der Sozialversicherung und der Eigenart des Versicherungsverhältnisses, gesetzliche Verbesserungen erst von einem bestimmten Stichtag an einzuführen.

Unter diesen Umständen kann die in Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG hinsichtlich der Anwendung des Wahlrechts im Sinne des § 124 Abs. 6 a AVG vorgenommene Differenzierung weder als sachfremd noch gar als willkürlich (vgl. BSGE 14, 95, 98) angesehen werden. Entgegen der Meinung des Klägers ist hierfür als sachlicher Grund insbesondere anzuführen, daß neu eingeführte Vergünstigungen nicht beliebig weit zurück auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausgedehnt zu werden brauchen, weil sie anderenfalls oft überhaupt nicht einzuführen wären (vgl. BSGE 34, 287, 288 und BSG-Urteil vom 24.10.1974 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschränkung der Neuregelung auf die nach dem 31. Dezember 1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedenen Personen schon aus fiskalischen Erwägungen durchaus sachgerecht. Hinzu kommt, daß eine Einbeziehung der vor dem Stichtag liegenden Nachversicherungsfälle in das neu eingeführte Wahlrecht vor allem bei zwischenzeitlichen Versicherungsleistungen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies wollte der Gesetzgeber - wie auch mittelbar aus der Begründung zum Regierungsentwurf des RRG (vgl. BR-Drucks. 566/71, S. 53 zu Nr. 12 - § 48 a -) erhellt - vermeiden und er hat deshalb die Wahl der Nachversicherung in den berufsständischen Versorgungswerken anstelle der Nachversicherung in der Angestelltenversicherung nur denjenigen Personen eingeräumt, die "nach dem Inkrafttreten" des RRG (vgl. Art. 6 § 8 Abs. 1) aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden. Demgegenüber würde die vom Kläger allenfalls noch für vertretbar gehaltene Stichtagsregelung, die es "für die bei Verabschiedung des Gesetzes (16.10.1972) schon abgeschlossenen Nachversicherungsfälle beim alten Rechtszustand" belassen will, zu einer unterschiedlichen Behandlung des zum gleichen Zeitpunkt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedenen Personenkreises führen - je nachdem, ob im Einzelfall die Nachversicherung bis zum Stichtag bereits durchgeführt worden war oder nicht. Gerade zur Vermeidung solcher Zufallsergebnisse hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Stichtages bewußt auf das Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung und nicht auf die Durchführung der Nachversicherung abgestellt.

Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zur Nachversicherung der bis zum 31. Dezember 1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedenen Personen hauptsächlich auf Härten, die infolge dieser Regelung bei den nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht Befreiten auftreten können. Er weist insoweit darauf hin, daß unter Beachtung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1976 - 1 RA 93/75 - die Mehrzahl der nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht befreiten Ärzte auch während der Zeit, in der sie keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gemäß § 10 Abs. 1 a AVG von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ausgeschlossen seien (ebenso bereits BSG-Urteil vom 16.12.1975 - 11 RA 26/75 - in SozR 2400 § 10 Nr. 1). Im Falle des Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 müßten sie bei fortbestehender Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung gleichwohl die Nachentrichtung allein bei der Beklagten durchführen lassen, was oft zu "unsinnigen Ergebnissen" führen würde. Abgesehen davon, daß nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nur in Einzelfällen auftretende Härten bei der - für den Kläger ohnehin nicht zutreffenden - Anwendung des § 7 Abs. 2 AVG eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht begründen können, wird bei diesem Vorbringen nicht genügend beachtet, daß das erst mit Inkrafttreten des RRG neu eingeführte Wahlrecht im Sinne des § 124 Abs. 6 a AVG im Zusammenhang mit den durch das RRG zusätzlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten gesehen werden muß. Selbst wenn danach - trotz der gemäß § 124 Abs. 4 AVG als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge geltenden Nachversicherungsbeiträge - die Voraussetzungen für das Recht zur freiwilligen Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 a AVG nicht erfüllt sind, bestand für alle vor dem 1. Januar 1973 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedenen und seitdem - wie der Kläger - selbständig erwerbstätigen Ärzte die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 1974 die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung zu erreichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG i. V. m. Art. 2 § 1 a AnVNG) und gleichzeitig auf eine etwaige bisherige Befreiung von der Versicherungspflicht zu verzichten. Insoweit hat das BVerfG mit Beschluß vom 3. Juli 1974 - 1 BvL 18/73 - (SozR 2400 § 7 Nr. 1) die in § 7 Abs. 6 AVG enthaltene Beschränkung des Verzichts auf die nach Abs. 1 der Vorschrift von der Versicherungspflicht befreiten Personen für verfassungswidrig erklärt und dabei betont, daß es nicht Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 AVG sein kann, eine einmal nach dieser Vorschrift ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in allen Fällen beizubehalten. Die aufgezeigte Möglichkeit der Versicherungspflicht hat für den selbständig erwerbstätigen Arzt zur Folge, daß die zwar bestehenbleibende Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung mit einer wesentlichen Beitragsreduzierung verbunden ist (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 der Satzung in der Neufassung vom 9.6.1971, Bayer. GVBl S. 210). Dadurch können die vom Kläger beispielhaft aufgeführten Härten jedenfalls zum Teil ausgeräumt oder wenigstens gemindert werden. Um so weniger kann dann aufgrund der - für eine Verfassungswidrigkeit ohnehin nicht ausreichenden - Härten, welche noch bestehenbleiben, die Stichtagsregelung des Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Nach alledem muß der Sprungrevision des Klägers der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1649355

BSGE, 200

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