Leitsatz (amtlich)

Die Weiterbildung zum graduierten Ingenieur stellt sich für einen ausgebildeten Facharbeiter (Handwerker) der einschlägigen Fachrichtung als berufliche Fortbildung dar. Ein dahin führender Bildungsgang kann als Fortbildungsmaßnahme nicht gefördert werden, wenn die Teilnahme daran auch - ohne berufliche Qualifikation - mit dem Abschluß einer allgemeinbildenden Schule und einem Praktikum möglich ist (Fortentwicklung von BSG 1974-10-22 7 RAr 38/74 = SozR 4100 § 41 Nr 11).

 

Normenkette

AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Mai 1973 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger, der nach Realschulabschluß den Schriftsetzerberuf erlernt und im März 1969 die Gehilfenprüfung abgelegt hat, begann im März 1970 das sechssemestrige Studium der "Wirtschafts- und Betriebstechnik der grafischen Industrie" an der Akademie für Grafik, Druck und Werbung (jetzt eine Abteilung der Staatlichen Hochschule für bildende Künste) in B mit dem - inzwischen erreichten - Abschlußziel als graduierter Ingenieur - Ing. (grad.). Den im April 1970 gestellten Antrag auf Förderung dieses Studiums lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Mai 1970 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1970 mit der Begründung ab, es handele sich um eine akademische Ausbildung, die nach § 2 Abs. 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) nicht gefördert werden könne. Auch überschreite die Dauer der Maßnahme die regelmäßige Höchstgrenze von zwei Jahren (§ 41 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 27. Mai 1971 - unter Zulassung der Berufung - die auf Gewährung von Leistungen im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, das Studium des Klägers erfülle nicht die für förderbare Fortbildungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 AFG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen der abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufserfahrung, da es auch Schulabgängern mit gehobenem Abschluß nach einer Praktikantenzeit zugänglich sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 25. Mai 1973 unter Aufhebung des SG-Urteils und der oa Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung seines im März 1970 begonnenen Studiums als berufliche Fortbildung i.S. des § 41 Abs. 1 AFG die gesetzlichen Leistungen (§§ 44, 45 AFG) zu gewähren. Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt: Bei dem Studium des Klägers handele es sich um eine berufliche Fortbildung und nicht um eine (originäre) Berufsausbildung. Das Ziel der Bildungsmaßnahme sei ein beruflicher Aufstieg, der sich auf dem Lehrberuf des Klägers aufbaue. Zu diesem Studium seien zugelassen worden: a) Bewerber mit Realschulabschluß und einer einschlägigen Lehre mit anschließender Berufspraxis in der grafischen Industrie oder - in Ausnahmefällen - einem mindestens zweijährigen gelenkten, erfolgreich abgeschlossenen Praktikum, oder b) Bewerber, die das Reifezeugnis eines Gymnasiums besitzen und eine einschlägige Lehre mit anschließender Berufspraxis oder ein mindestens eineinhalbjähriges gelenktes Praktikum in der grafischen Industrie absolviert haben. Damit seien die Zugangsvoraussetzungen nach § 41 AFG erfüllt. Anders als bei Abiturienten genüge bei Realschulabsolventen - hierzu gehöre der Kläger - das Ersatzpraktikum nur ausnahmsweise zur Zulassung, während grundsätzlich die einschlägige Lehre mit anschließender Berufspraxis gefordert werde. Maßgeblich seien im Rahmen des § 41 AFG aber die Regelvoraussetzungen; diese habe der Kläger mitgebracht. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf Bestimmungen der AFuU 1969 berufen; diese Anordnung überschreite insoweit den Ermächtigungsrahmen des AFG, als sie die Förderungsfähigkeit eines Studiums unabhängig davon ausschließe, ob es fachbezogen sei, bei Realschulabsolventen grundsätzlich eine einschlägige Lehre voraussetze und vornehmlich diesem Personenkreis zugute komme. Dabei sei die spätere Eingliederung der Akademie in die Hochschule für bildende Künste zum 1. Januar 1971 ohne entscheidende Bedeutung. Der Förderung stehe auch nicht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) vom 26. August 1971 (BGBl I, 1409) entgegen, da die Leistungen nach diesem Gesetz gegenüber den Leistungen nach dem AFG nur subsidiär seien.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 41, 47 AFG und der Bestimmungen der AFuU und führt dazu aus: Das LSG habe verkannt, daß der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 AFG als Maßnahme, für die bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu fordern seien, nicht den einzelnen Studiengang, sondern die "je nach Fortbildungsziel" übliche Bildungsmaßnahme angesehen habe. Ein mit der Graduierung endendes Ingenieurstudium setze im Regelfall aber nicht eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraus und könne daher nicht berufliche Fortbildung sein. Auch sei die vom Kläger angestrebte Tätigkeit eines graduierten Ingenieurs gegenüber der erlernten Schriftsetzertätigkeit eine Tätigkeit mit neuem Inhalt; der Kläger strebe keinen Aufstieg im Beruf, sondern einen Berufswechsel an. Der generelle Ausschluß der Förderung eines Studiums mit ingenieurschulüblichem Abschluß entspreche dem Gesetz und sei durch die Ermächtigung des § 39 AFG gedeckt. Die Förderung des Studiums als Umschulungsmaßnahme sei nicht möglich, da es hierfür jedenfalls an der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit (§ 36 AFG) fehle.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 27. Mai 1971 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger hat, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf Förderung seines Ingenieurstudiums.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der mit diesem Studium bezweckten Weiterbildung um eine berufliche Fortbildung handelt. Ob eine berufliche Bildungsmaßnahme als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung anzusehen ist, richtet sich im Rahmen des AFG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. März 1974 (SozR 4100 § 41 Nr. 1) ausgeführt hat, grundsätzlich nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach den in anderen Rechtsgebieten angewandten Begriffsbestimmungen, sondern ist den besonderen Regelungen und Zielsetzungen dieses Gesetzes selbst zu entnehmen. Berufsausbildung im Sinne des AFG kann hiernach - abgesehen von den in § 40 AFG genannten Lehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen - stets nur die erste zu einem beruflichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder als Fortbildung oder als Umschulung anzusehen. Da der Kläger den Schriftsetzerberuf erlernt und die Gehilfenprüfung abgelegt hat, kann es sich bei seinem ein Jahr danach aufgenommenen Studium nur um die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme handeln. Nach § 41 AFG fördert die - hier beklagte - BA als berufliche Fortbildung die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen. Als berufliche Umschulung fördert sie nach § 47 AFG die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, um insbesondere die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vorschriften folgt nach ihrem Sinn und Zweck, daß die Weiterbildung des Klägers vom Facharbeiter (Handwerker) zum Ingenieur des gleichen Berufszweiges als Fortbildung, nicht als Umschulung anzusehen ist. Aus der Aufzählung der einzelnen Ziele einer Fortbildungsmaßnahme und dem Umstand, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung objektiv die Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme daran gefördert werden kann, ergibt sich, daß die Fortbildungsmaßnahme stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft. Es sollen "berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten" erweitert, der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder es soll ein "beruflicher" Aufstieg ermöglicht werden. Für den, der bereits über eine Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung verfügt, sind daher alle weiteren Bildungsbemühungen in derselben Berufsrichtung als Fortbildung anzusehen. Dabei ist zur Abgrenzung gegenüber der Umschulung wesentlich, daß die für den und in dem bisherigen beruflichen Status erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ihrem wesentlichen Inhalt nach in den mit der Weiterbildung angestrebten Status übernommen werden. Anderenfalls würde es sich um den Übergang in eine "andere" berufliche Tätigkeit, d.h. eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt (§ 47 Abs. 1 AFG iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969) handeln. Dabei kommt es weniger darauf an, in welchem Maße das übernommene Bildungsgut für den neuen beruflichen Status wesentlich ist, als vielmehr darauf, in welchem Maße das bereits vorhandene Bildungsgut dorthin übernommen wird; der Fortbildungscharakter einer Bildungsmaßnahme wird - in der Abgrenzung zur Umschulung - also nicht dadurch ausgeschlossen, daß die darin vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlich möglicherweise umfangreicher und bedeutender sind als die bereits eingebrachten.

Dementsprechend hat der Senat in seinem am 22. Oktober 1974 verkündeten Urteil - 7 RAr 38/74 - entschieden, daß sich das Ingenieurstudium für einen Handwerker des einschlägigen Fachgebietes inhaltlich als Fortbildung darstellt. Dabei ist es unerheblich, daß in jenem Falle der Kläger sich vorher bereits zum Meister und Techniker fortgebildet hatte. Zwar steht ein Berufsangehöriger in dieser Position sowohl nach seinem beruflichen Bildungsstand als regelmäßig auch nach seiner praktischen Berufsausübung dem graduierten Ingenieur sicherlich näher als der Facharbeiter (Geselle). Maßgebend ist jedoch nicht der größere oder geringere Abstand von der beruflichen Ausgangsposition zum Ausbildungsziel, sondern die in beiden Fällen gleiche - vertikale - Zielrichtung, der Aufstieg innerhalb derselben Berufsrichtung. Ein beruflicher Aufstieg führt regelmäßig dazu, daß der Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme künftig in einen anderen, gehobenen Aufgabenkreis seines Berufes und damit auf eine höhere Berufsebene gelangt. Ein solcher Aufstieg auf eine höhere Berufsebene bedeutet aber nicht den Übergang in einen "anderen" Beruf im Sinne der Umschulungsvorschrift des § 47 Abs. 1 AFG. Für den Kläger als Facharbeiter des grafischen Gewerbes stellt sich daher die berufliche Qualifikation zum graduierten Ingenieur für Wirtschafts- und Betriebstechnik der grafischen Industrie als berufliche Fortbildung dar.

Die Förderung des vom Kläger aufgenommenen Ingenieurstudiums als Fortbildungsmaßnahme scheitert daran, daß die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine angemessene Berufserfahrung voraussetzt (§ 41 Abs. 1 AFG). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, die auch mit dem von ihm in Bezug genommenen Inhalt des Informationsblattes der ehemaligen Staatlichen Akademie für Grafik, Druck und Werbung übereinstimmen, waren zu diesem Studium nicht nur Bewerber mit Realschulabschluß oder Reifezeugnis und einer einschlägigen Lehre mit anschließender Berufspraxis, sondern auch solche mit entsprechendem Schulabschluß und einem zwei- bzw. eineinhalbjährigen gelenkten Praktikum zugelassen. Entgegen der Auffassung des LSG ist es dabei nicht von entscheidender Bedeutung, daß die zweite Alternative für Realschulabsolventen nur "in Ausnahmefällen" bestimmt war. Zunächst ist diese ganz allgemein gehaltene Ausnahmeklausel nicht in Bezug auf eine besondere berufliche Vorbildung konkretisiert und kann daher praktisch nur bedeuten, daß - etwa aus sozialen und berufsständischen Erwägungen - den fortbildungswilligen Angehörigen des grafischen Gewerbes der Vorrang bei der Zulassung eingeräumt werden soll. Vor allem aber galt diese Einschränkung nicht für Abiturienten, für die allgemein ein eineinhalbjähriges Praktikum in der grafischen Industrie als Zulassungsvoraussetzung genügt. Dabei ist es unerheblich, daß der Kläger selbst nicht zu den Abiturienten, sondern zu den Realschulabsolventen gehört. Denn das Abitur bezeugt gegenüber dem Realschulabschluß nur einen gehobenen Stand der Allgemeinbildung, nicht aber eine berufliche Qualifikation im grafischen Gewerbe. Eine förderbare Maßnahme i.S. des § 41 Abs. 1 AFG liegt aber nur dann vor, wenn die Teilnahme allgemein von einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer angemessenen Berufserfahrung abhängig gemacht wird (BSG 36, 48). Das für Realschulabsolventen ausnahmsweise und für Abiturienten allgemein ausreichende Praktikum ist keine abgeschlossene Berufsausbildung. Es ersetzt aber auch nicht die alternative Zugangsvoraussetzung einer angemessenen Berufserfahrung i.S. des § 41 Abs. 1 AFG. Aus dem Begriff der Angemessenheit der Berufserfahrung und dem Umstand, daß diese Erfahrung neben der abgeschlossenen Berufsausbildung dort als (objektiv erforderliche) Zugangsvoraussetzung gefordert wird, um eine Fortbildungsmaßnahme als förderungsfähig anzusehen, folgt bereits, daß die angemessene Berufserfahrung zu etwa gleichwertigen und gleichartigen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten geführt haben soll wie die abgeschlossene Berufsausbildung. Welcher zeitliche Aufwand hierzu erforderlich ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, auch wenn man - möglicherweise - davon ausgehen kann, daß regelmäßig der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten durch eine angemessene Berufserfahrung mindestens den gleichen Zeitraum benötigt, der erforderlich ist, um eine Berufsausbildung abzuschließen. Abgesehen davon ist jedenfalls ein Praktikum nicht dazu bestimmt, eine einer abgeschlossenen Berufsausbildung etwa gleichwertige angemessene Berufserfahrung zu vermitteln, sondern nur dazu, dem Praktikanten einen gewissen Überblick über die Aufgaben und praktischen Erfordernisse eines Berufs oder Berufszweiges zu verschaffen. Der Praktikant soll - worauf der Ausdruck "Praktikum" schon hindeutet - gewisse praktische Erfahrungen sammeln, nicht jedoch zu einer so umfassenden - angemessenen - Berufserfahrung gelangen, daß diese Erfahrungen den Kenntnissen und Fertigkeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Praktikanten nach Beendigung des Praktikums sollen vielmehr nur dazu dienen, daß er bei dem späteren Studium ein gewisses Verständnis für die ihm dabei vermittelten theoretischen Grundlagen seines späteren Berufes hat. Steht aber das Studium des Klägers auch dem hier bezeichneten Personenkreis offen, so besteht kein Anspruch auf Förderung der als Fortbildung anzusehenden Bildungsmaßnahme auch dann nicht, wenn zum Studium gleichermaßen solche Bewerber zugelassen werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung verfügen.

Da somit eine Förderung des vom Kläger durchgeführten Studiums schon nach den Vorschriften des AFG ausscheidet, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob § 2 Abs. 6 AFuU 1969, der den Besuch einer Ingenieurschule generell von der Förderung ausschließt, dem Inhalt der Ermächtigung des § 39 AFG entspricht.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten begründet. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649271

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