Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Wiedererwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft bei durch nationalsozialistische Unrechtshandlung Ausgebürgerten

 

Leitsatz (amtlich)

Einem in Argentinien lebenden Verfolgten, dem 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde und der seit 1953 argentinischer Staatsbürger ist, steht - falls er die argentinische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag erworben hat - das Recht auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 2) nur dann zu, wenn er bis spätestens 1975-12-31 durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfolgte im Ausland, die auf ihren Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt haben, erhalten erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wieder den Status eines Deutschen. Ist die fremde Staatsangehörigkeit jedoch nicht auf diese Weise beantragt worden, so erlangen sie den Status eines Deutschen bereits zum Zeitpunkt der Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrages.

 

Normenkette

AVG § 10 Abs. 1 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1233 Abs. 1 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; GG Art. 116 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23; RuStAG § 16 Fassung: 1913-07-22, § 25 Fassung: 1913-07-22

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 02.02.1979; Aktenzeichen L 1 An 96/78)

SG Berlin (Entscheidung vom 28.02.1978; Aktenzeichen S 13 An 2481/77)

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nachzuentrichten.

Der Kläger, der für Schaden in der Ausbildung eine Entschädigung gemäß § 116 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) erhalten hat, mußte D wegen rassischer Verfolgung im April 1939 verlassen und wurde am 24. August 1939 "ausgebürgert". Seit Ende Juli 1939 lebt er in A, wo er im März 1953 die a Staatsangehörigkeit erhielt. Aufgrund seines Antrages vom 20. November 1975 wurde am 18. Dezember 1975 eine Einbürgerungsurkunde von der Behörde für Inneres der Freien und H H ausgestellt, die dem Kläger am 27. Januar 1976 durch die Botschaft der B D in B A ausgehändigt wurde.

Am 17. Dezember 1975 beantragte der Kläger, der bisher keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, die Zulassung zur Beitragsnachentrichtung gemäß Art 2 § 49a AnVNG. Durch Bescheid vom 14. Februar 1977 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen und diese auch nicht bis zum 31. Dezember 1975 erworben. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. September 1977; Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 28. Februar 1978).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1977 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zuzulassen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, daß der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger gewesen sei und deshalb auch gemäß § 10 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), auf den Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG Bezug nehme, zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Er habe nämlich entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erst durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, sondern bereits durch seinen auf Art 116 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) gestützten Antrag erworben. Jedenfalls sei der Kläger dadurch, daß er sich mit dem Antrag vom 20. November 1975 auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen habe, als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei Art 116 Abs 2 GG dahin auszulegen, daß es zur ("Wieder"-) Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit in jenen Fällen, in denen diese Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen während des sogenannten Dritten Reiches faktisch entzogen oder aberkannt worden sei, ähnlich wie durch Wohnsitznahme, lediglich eines tatsächlichen Aktes in Form der Antragstellung bedürfe. Bringe ein Verfolgter durch seinen Antrag zum Ausdruck, daß er deutscher Staatsangehöriger sein wolle, dann sei er vom Tage des Eingangs seines Antrages bei der zuständigen Behörde deutscher Staatsangehöriger, ohne daß dafür noch ein behördlicher Vollziehungsakt insbesondere die Ausstellung oder Aushändigung einer Urkunde, erforderlich wäre. In diesen Fällen sei ausreichend, daß sich der Verfolgte durch die Antragstellung auf seine Staatsangehörigkeit berufe. Spätestens am 3. Dezember 1975, dem Tag, an dem sein Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sei, habe sich der Kläger auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufen, so daß er von diesem Zeitpunkt an Deutscher gewesen sei und trotz seines Auslandsaufenthaltes gemäß § 10 AVG die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besessen habe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs 1 Satz 2 AVG und des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG. Nach Art 116 Abs 2 Satz 1 GG seien die "ausgebürgerten" Verfolgten des Nationalsozialismus nicht schon mit der Beantragung der Wiedereinbürgerung als nicht ausgebürgert anzusehen. Das gelte nach Satz 2 dieser Verfassungsvorschrift nur bei einer Wohnsitznahme in D - Habe der "ausgebürgerte" Verfolgte seinen Wohnsitz dagegen nicht wieder in D genommen, so sei ein normales Wiedereinbürgerungsverfahren durchzuführen. Das Berufungsgericht könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Art 116 Abs 2 GG stützen. Diese lasse nicht zweifelsfrei erkennen, daß es für "ausgebürgerte" Verfolgte, die - wie der Kläger - im Ausland lebten und dort eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hätten, genüge, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, um unmittelbar vom Zeitpunkt dieser Antragstellung an als Deutsche im Sinne des GG zu gelten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger, der vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten ist, hat keinen Antrag gestellt.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht aus.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß entscheidend für das Entstehen des Nachentrichtungsrechts aus Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG der Zeitpunkt der Stellung des Nachentrichtungsantrages ist. Dies hat der erkennende Senat zuletzt in dem Urteil vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 - unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 23. Februar 1977 - 12/11 RK 88/75 - DAngVers 1977, 297) entschieden. Da das Recht zur Nachentrichtung erst mit der Beantragung entsteht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl BSGE 45, 247, 248 f), müssen diese, wenn das Nachentrichtungsrecht bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist (nach Art 2 § 49a Abs 3 Satz 1 AnVNG: 31. Dezember 1975) entstehen soll, zur Zeit der Antragstellung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1975, vorliegen. Daraus folgt, daß die Befugnis des Klägers, freiwillig Beiträge gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachzuentrichten, davon abhängt, ob er bis Ende Dezember 1975 zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG berechtigt war. Ein etwaiger Erwerb dieser Berechtigung nach Ablauf der genannten Frist konnte das Nachentrichtungsrecht nicht (mehr) begründen.

Da der Kläger in Argentinien lebt, somit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des AVG hat (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 AVG), war er zur freiwilligen Versicherung nur berechtigt, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt Deutscher im Sinne des Art 116 Abs 1 GG war (§ 10 Abs 1 Satz 2 AVG). Soweit diese Verfassungsnorm hier in Betracht kommt, ist Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob der Kläger diese Voraussetzung am 31. Dezember 1975 erfüllte, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden; das gilt insbesondere im Hinblick auf die Sondervorschriften für Verfolgte in Art 116 Abs 2 GG.

Art 116 Abs 2 GG bestimmt, daß "frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge ... auf Antrag wieder einzubürgern" sind (Satz 1). "Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in D genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben" (Satz 2).

Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und für das BSG daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist dem Kläger aus rassischen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden. In seinem Beschluß vom 14. Februar 1968 hat das BVerfG die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 722), die die Ausbürgerung von Juden angeordnet hatte, als gegen fundamentale Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit verstoßend und deshalb als von Anfang an nichtig angesehen (BVerfGE 23, 98, 106). Ob auch der Kläger aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz ausgebürgert worden ist (zu ihrem zeitlichen Geltungsbereich vgl § 2), oder ob seine Ausbürgerung auf anderer Grundlage beruht - in Betracht kommen insoweit § 1 und § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl I 480)-, kann dahinstehen. In jedem Falle war seine allein rassisch motivierte Ausbürgerung unwirksam. Der Ausschluß bestimmter Teile der Bevölkerung aus dem deutschen Staatsverband unter Zugrundelegung ausschließlich rassischer Kriterien stellte eine Diskriminierung dar, die mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar war. Demnach ist auch im Falle des Klägers davon auszugehen, daß diesem durch die "Ausbürgerung" seitens der nationalsozialistischen Machthaber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht rechtswirksam entzogen wurde.

Anknüpfend an die Erkenntnis, daß die politisch, rassisch oder religiös Verfolgten aufgrund der "Ausbürgerung" ihre deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren haben, hat das BVerfG in dem genannten Beschluß vom 14. Februar 1968 zwei Personengruppen unterschieden. Für diejenigen Verfolgten, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit zwar nicht durch die "Ausbürgerung", wohl aber aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, verloren hätten, liege die Bedeutung des Art 116 Abs 2 GG darin, daß dieser Personenkreis durch die Begründung eines Wohnsitzes in der B D oder durch einen entsprechenden Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen könne. Demgegenüber bedeute die genannte Verfassungsvorschrift für diejenigen Verfolgten, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung nicht verloren hätten - nicht als Deutsche betrachte, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit beriefen. Das GG trage damit dem Gedanken Rechnung, daß keinem der Verfolgten gegen seinen Willen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgedrängt werden solle (BVerfG aaO, S 108).

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gruppen von Verfolgten ist mithin darin zu erblicken, daß die Angehörigen der ersten Gruppe, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus einem anderen Rechtsgrund als dem der "Ausbürgerung" verloren haben, lediglich einen - allerdings verfassungsrechtlich gesicherten - Rechtsanspruch auf Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch den Status eines Deutschen, abgesehen von den Fällen einer Wohnsitznahme im Inland, erst durch eine Wiedereinbürgerung erwerben (wozu es der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bedarf, vgl § 16 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG -; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl, Art 166 RdNr 20, S 37 oben); demgegenüber werden im zweiten Fall die Verfolgten bereits dann als Deutsche betrachtet, wenn sie sich, insbesondere durch Begründung eines inländischen Wohnsitzes oder durch einen Antrag auf Wiedereinbürgerung, auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen (so anscheinend auch BVerwG MDR 1977, 956, 957).

Zu welchem der beiden Personenkreise der Kläger zu rechnen ist, bleibt auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß er im März 1953 die argentinische Staatsangehörigkeit "erhielt", unklar. Allein der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit reicht nämlich nicht aus, den Kläger der (ersten) Gruppe von Personen zuzuordnen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nur im Wege der Wohnsitzbegründung in der B D oder durch ausdrücklichen Einbürgerungsakt wiedererlangen können. Zu dieser Gruppe gehören vielmehr nur Personen, die mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigen zugleich ihre deutsche "verloren haben" (BVerfG aaO).

Der Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit führt nicht in jedem Falle zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Gemäß § 25 Abs 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur, wenn dieser Erwerb auf seinem Antrag oder auf dem Antrag des gesetzlichen Vertreters beruht. Das LSG hätte demzufolge prüfen müssen, ob der Kläger einen entsprechenden Antrag, gerichtet auf den Erwerb der fremden - argentinischen - Staatsangehörigkeit, gestellt hatte. Nur bei Verneinung dieser Frage, dh bei Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag, hätte das Berufungsgericht annehmen dürfen, daß der Kläger bereits mit der Stellung des Einbürgerungsantrages im November 1975 als Deutscher zu behandeln gewesen sei. Nur dann hätte er nämlich seine - durch die "Ausbürgerung" nicht verlorengegangene - deutsche Staatsbürgerschaft nicht "aus einem anderen Rechtsgrund verloren" (BVerfG aaO), wäre mithin wegen der - im Wiedereinbürgerungsantrag liegenden - "Berufung" auf seine deutsche Staatsangehörigkeit von allen deutschen Dienststellen wieder als Deutscher zu betrachten gewesen, und zwar jedenfalls vom Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinbürgerungsantrages an. Im anderen Falle, dh bei antragsgemäßem Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit, hätte er dagegen die deutsche erst durch Begründung eines deutschen Wohnsitzes (vgl dazu BVerfGE 8, 81) oder durch Wiedereinbürgerung erwerben können, wobei die Wiedereinbürgerung erst mit der Aushändigung der Wiedereinbürgerungsurkunde wirksam geworden wäre.

Da das Revisionsgericht nicht selbst feststellen kann, ob der Kläger seinerzeit die argentinische Staatsangehörigkeit beantragt hatte, ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Da im vorliegenden Fall über den am 20. November 1975 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers von der zuständigen Stelle alsbald entschieden wurde, kann offenbleiben, wie etwa zu entscheiden wäre, wenn sich das mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossene Einbürgerungsverfahren - außerhalb des Verantwortungsbereiches des Antragstellers - unangemessen lange verzögert hätte.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1655840

BSGE, 21

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