Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach RVO § 200 Abs 2 ist das Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate bzw 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist auch insoweit zu berücksichtigen, als es aus Arbeitsverhältnissen bezogen worden ist, die bei Beginn der Schutzfrist nicht mehr bestehen.

 

Normenkette

RVO § 200 Abs. 2 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Die Sprungrevision der beklagten Ersatzkasse gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin, die am 12. Februar 1969 ein Kind geboren hat, beansprucht von der beklagten Ersatzkasse (ErsK) ein höheres Mutterschaftsgeld als diese ihr gewährt hat. Sie war vor ihrer Entbindung wiederholt, letztmalig vom 23. September bis zum 20. Dezember 1968, bei einer Versand-Firma in befristeten Aushilfsbeschäftigungen als kaufmännische Angestellte tätig. Danach, d.h. ab 21. Dezember 1968, war sie in einem Einzelhandelsgeschäft angestellt und bezog seit dem 10. Januar 1969 mit Rücksicht auf die für den 20. Februar 1969 erwartete Entbindung Mutterschaftsgeld. Dieses berechnete die Beklagte allein nach dem Durchschnittsverdienst der am 21. Dezember 1968 aufgenommenen Beschäftigung, während die Klägerin der Ansicht ist, der Berechnung müsse auch der - höhere - Verdienst der vorangegangenen Beschäftigung zugrunde gelegt werden, soweit er auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 200 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) entfällt.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den Widerspruchsbescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als die in die Dreimonatsfrist des § 200 Abs. 2 RVO fallende Beschäftigung der Klägerin bei der Versandfirma bei der Bemessung des Mutterschaftsgeldes unberücksichtigt geblieben ist: Die Nichtberücksichtigung einer früheren Beschäftigung sei jedenfalls dann unberechtigt, wenn die Versicherte, wie hier die Klägerin, nur von Zeit zu Zeit entgeltliche und meist vorübergehende Beschäftigungen ausübe; nach Sinn und Wortlaut des § 200 Abs. 2 RVO sei der "Bemessungslohn" gegebenenfalls auch mehreren Arbeitsverhältnissen zu entnehmen, nicht nur dem letzten, vielleicht erst kurz vor Beginn der Schutzfrist eingegangenen (Urteil vom 24. September 1969, in dem die Berufung zugelassen worden ist).

Die beklagte ErsK hat mit Einwilligung der Klägerin Sprungrevision eingelegt. Sie beruft sich für ihre Auffassung auf das Schrifttum und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil des SG dagegen für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Sprungrevision.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Das von der Klägerin beanspruchte höhere Mutterschaftsgeld müßte ihr, wenn die Entscheidung des SG richtig wäre, für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, insgesamt also für 14 Wochen, gezahlt werden (§ 200 Abs. 3 i.V.m. § 507 a RVO). Für diesen Anspruch wäre die Berufung nicht nach §§ 143 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen gewesen, insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG (wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen). Für die - vom SG ausgesprochene - Zulassung der Berufung und damit für das Rechtsmittel der Sprungrevision war deshalb an sich kein Raum (§§ 150, 161 SGG). Trotzdem ist die eingelegte Sprungrevision zulässig, weil die Beklagte auf die Rechtmäßigkeit des Zulassungsausspruchs vertrauen durfte (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 9. September 1971 - 3 RK 70/68).

Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klägerin mit Recht das von ihr beanspruchte höhere Mutterschaftsgeld zugebilligt.

Nach § 200 Abs. 2 RVO, der auch für Mitglieder von Ersatzkassen gilt (§ 507 a RVO), wird Versicherten, die - wie die Klägerin - die Anspruchsvoraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO erfüllen, "als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschaftsgesetzes gewährt". Es beträgt mindestens 3,50 DM, höchstens 25 DM für den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

Schon der Wortlaut des Gesetzes, der insoweit keine Einschränkungen enthält, spricht dafür, bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes "das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate", d.h. das Arbeitsentgelt aus allen in diese Zeit fallenden Arbeitsverhältnissen, zu berücksichtigen, nicht nur das Entgelt aus dem bei Beginn der Schutzfrist noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Für die Berücksichtigung des Verdienstes auch aus früheren Arbeitsverhältnissen sprechen ferner Zweck und Sinnzusammenhang der Vorschrift. Anders als etwa § 12 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) idF vom 24. Januar 1952, der die Arbeitgeber nicht versicherter Frauen verpflichtete, ihnen während der Schutzfrist das regelmäßige Arbeitsentgelt "weiterzugewähren", diesen Frauen also lediglich den ihrem letzten Regelverdienst entsprechenden Lebensstandard sichern wollte (Lohnersatzprinzip), geht § 200 Abs. 2 RVO (ähnlich auch schon § 13 Abs. 1 MuSchG aF für versicherte Frauen), um die Berechnung des Mutterschaftsgeldes auf eine breitere und damit zugleich "repräsentativere" Grundlage zu stellen, auf einen Bemessungszeitraum von drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist zurück (Referenzprinzip, vgl. BSG 25, 69, 70). Dem gleichen Ziel der Gewinnung verläßlicher, von zufälligen Schwankungen bereinigter Ausgangswerte dient - auf andere Weise - auch die Regelung in Satz 3 des § 200 Abs. 2 RVO, wonach einerseits einmalige Zuwendungen, andererseits Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, für die Bemessung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht bleiben. Hiernach wäre es eine weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des Gesetzes geforderte Einschränkung, wenn Arbeitsverdienste, die in die dreimonatige Rahmenfrist des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO fallen, lediglich deswegen ausgeklammert würden, weil sie nicht aus dem letzten, bei Beginn der Schutzfrist noch bestehenden, sondern aus einem früheren Arbeitsverhältnis bezogen worden sind.

Daß ein früheres Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht begründet (nach § 200 Abs. 1 Satz 2 kann auch ein solches Arbeitsverhältnis leistungsbegründend sein), ist entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung unerheblich. Welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld dem Grunde nach vorliegen müssen, regelt § 200 Abs. 1 RVO in den Sätzen 1 und 2. Danach muß u.a. noch bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis (oder einer der im Gesetz vorgesehenen Ersatztatbestände) gegeben sein; ein vorher beendetes Arbeitsverhältnis genügt hier nicht. Warum ein solches indessen ungeeignet sein soll, die - in § 200 Abs. 2 RVO normierte - Höhe des Mutterschaftsgeldes mitzubestimmen, ist nicht ersichtlich (a. Ansicht vor allem Töns, Mutterschaftshilfe und Mutterschutz, § 200 RVO Anm. F I 5). Der weitere Hinweis auf § 12 MuSchG, der die Gewährung einer Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen betrifft und in diesem Zusammenhang bestimmt, daß bei Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer als drei Kalendermonaten der kürzere Zeitraum der Leistungsberechnung zugrunde zu legen ist (Abs. 1 Satz 3), überzeugt ebenfalls nicht. Diese Regelung kann, ohne daß darüber schon hier abschließend zu entscheiden ist, lediglich den Fall im Auge haben, daß während des Bemessungszeitraums nur ein einziges Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten bestanden hat. Im übrigen braucht die Berechnung der Sonderunterstützung und des Mutterschaftsgeldes nicht in gleicher Weise zu erfolgen, wie die unterschiedliche Regelung über die Leistungsobergrenze in § 200 Abs. 2 Satz 2 RVO einerseits, § 12 Abs. 1 letzter Satz MuSchG andererseits zeigt.

Hiernach ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 RVO das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist auch dann zu berücksichtigen, wenn es aus Arbeitsverhältnissen bezogen worden ist, die bei Beginn der Schutzfrist nicht mehr bestehen (ebenso schon für das frühere Recht ohne nähere Begründung BSG 17, 246; ihm folgend Bescheid des Bundesarbeitsministers vom 9. November 1964 DOK 1964, 24 sowie Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., § 200 RVO Anm. 6 c; anderer Ansicht Töns, aaO; Gröninger-Thomas, Mutterschutzgesetz, § 13 Anm. 15 d; Bulla-Hackbeil, Mutterschutzgesetz, 3. Aufl., § 13 Anm. IV 3 c, RandNr. 108; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 416 p; Specke, Die Leistungen der Krankenkassen bei Mutterschaft, S. 52; Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15. Dezember 1967 zu § 200 Abs. 2 RVO Anm. 1 e, DOK 1968, 44, 49).

Im vorliegenden Fall hat das SG somit die beklagte ErsK mit Recht für verpflichtet gehalten, das Mutterschaftsgeld der Klägerin unter Berücksichtigung des Verdienstes auch aus der früheren Beschäftigung neu zu berechnen. Die Sprungrevision der Beklagten ist deshalb unbegründet. Von einer Klarstellung der Urteilsformel des SG im Sinne eines - von der Klägerin offenbar erstrebten - Leistungsurteils hat der Senat abgesehen, da keine Zweifel über die Tragweite des Urteils bestehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669516

BSGE, 79

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