Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 18.11.1975)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. November 1975 wird zurückgewiesen. Die Anschlußrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten eines Voltmeters zu erstatten hat, das der Kläger für seine Umschulung zum Radio- und Fernsehtechniker erworben hat, die von der Beklagten gefördert worden ist.

Der Kläger, der zuletzt rund 18 Jahre als Kaffeeröster tätig gewesen war, nahm vom 4. April 1972 bis 29. März 1974 an einem Vollzeitlehrgang der Beigeladenen teil, der die Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker zum Ziel hatte. Teil dieses in 4 Semestern aufgeteilten Kursus war von Beginn des 3. Semesters an ein Praktikum in Handwerksbetrieben. Der Kläger hat die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Auf seinen im Oktober 1971 gestellten Förderungsantrag bewilligte die Beklagte ihm mit zwei Bescheiden vom 8. Mai 1972 Unterhaltsgeld und Kostenerstattung. Pur Lernmittelkosten übernahm sie einen Betrag von 650,00 DM. Dieses Geld überwies sie an die Beigeladene, die ihrerseits dem Kläger wie den anderen Lehrgangsteilnehmern – wie das Landessozialgericht (LSG) festgestellt hat – Lernmittel im Werte von 580,86 DM aushändigte.

Gegen Ende des 2. Ausbildungssemesters stellte der Kläger unter Vorlage einer ihm von der Beigeladenen ausgestellten Quittung den Antrag, ihm die Kosten für ein FET-Voltmeter in Höhe von 199,07 DM zu erstatten. Die Beigeladene bestätigte dem Kläger, daß für die Durchführung des Praktikums der Erwerb eines solchen Voltmeters notwendig sei, da diese Geräte den Praktikanten in den Betrieben selten zur Verfügung gestellt würden.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß die beantragten Kosten nicht als notwendig anerkannt werden könnten (Bescheid vom 26. Februar 1973; Widerspruchsbescheid vom 27. April 1973).

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 25. Oktober 1974 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die Kosten für den Erwerb des Voltmeters in Höhe von 199,07 DM zu erstatten. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 18. November 1975 das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 129,93 DM zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, 2/3 der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme des Klägers an der Umschulungsmaßnahme der Beigeladenen seien von der Beklagten zu Recht bejaht worden. Der Anspruch auf Erstattung der Voltmeterkosten ergebe sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Diese Kosten seien unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme entstanden und sie seien auch notwendig. In den Betrieben, in denen die Umschüler ihr Praktikum hätten leisten müssen, seien keine Voltmeter für Übungszwecke verfügbar gewesen. Der Kläger habe sogar für die Reparaturarbeiten, die er außerhalb der Werkstatt für den Ausbildungsbetrieb erledigt habe, sein eigenes Gerät verwenden müssen, weil nicht für jeden Mitarbeiter ein Voltmeter vorhanden gewesen sei. Unschädlich sei auch, daß der Kläger das Voltmeter möglicherweise später bei seiner Berufsarbeit habe verwenden können. Eine Weiterverwendung nach Abschluß der Ausbildung lasse sich bei keinem Gegenstand ausschließen, der, wie die in § 45 AFG beispielhaft genannten Lernmittel und Arbeitskleidung, zunächst für die Ausbildung erworben worden sei. Der unmittelbare Grund der Anschaffung bleibe dennoch in aller Regel die Ausbildung. Die Notwendigkeit eines Voltmeters für die Ausbildung und die Tätigkeit eines Rundfunk- und Fernsehtechnikers ergebe sich aus der einseitigen Ausrichtung dieses Berufes auf Reparaturen. Mit der Herstellung von Rundfunk- und Fernsehgeräten habe ein Handwerker dieser Art. wenig zu tun. Um aber einen Rundfunk- oder Fernsehempfänger reparieren zu können, müsse er zunächst den Fehler lokalisieren. Dazu sei ein Voltmeter unentbehrlich. Bei dem Kläger als Umschüler werde die Notwendigkeit noch dadurch unterstrichen, daß bei ihm die praktische Ausbildungszeit im Vergleich zu Lehrlingen nur äußerst kurz bemessen sei. Sie sei im Grunde auf ein halbes Jahr beschränkt. Das Praktikum finde nur in der 2. Hälfte der insgesamt zweijährigen Ausbildungszeit und lediglich in 14-tägigem Wechsel mit schulischer Ausbildung statt. Wenn gleichwohl die Gesellenprüfung auch hinsichtlich ihres praktischen Teils bestanden werden solle, müsse sich der Umschüler in noch stärkerem Maße als der Lehrling um praktische Erfahrungen und Fertigkeiten bemühen, und zwar auch außerhalb der eigentlichen Arbeits- bzw. Unterrichtszeit. Dies gelte insbesondere für die Meßtechnik. Die Kosten, die der Kläger für den Erwerb des Voltmeters auf gewendet habe, seien auch in voller Höhe erstattungsfähig. Die in § 45 AFG zugelassene teilweise Erstattung komme nur in Betracht, wenn und soweit dies in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit – ANBA – 1971, 797 – AFuU 1971) vorgeschrieben sei. Dies beschränke den Erstattungsbetrag aber nur bei einzelnen Kostenarten, so in § 12 Abs. 2 und 4 AFuU 1971 bei Lehrgangsgebühren. Der die Lernmittel betreffende § 13 AFuU 1971 enthalte eine solche Beschränkung nicht. Der Höchstsatz von 30,00 DM je Monat in § 13 Satz 1 AFuU 1971 beziehe sich nur auf die Befugnis des Präsidenten der Beklagten, die Höhe der Pauschbeträge entsprechend festzusetzen. § 13 AFuU 1971 könne nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte durch interne Verwaltungsanweisungen, wie sie die Erlasse des Präsidenten darstellten, Beweiserleichterungen gewähre, in dem Sinne, daß für Lernmittel Pauschbeträge ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt würden. Zu einer weitergehenden Rechtsetzung sei der Präsident der Beklagten nicht in der Lage. Allein der Verwaltungsrat der Beklagten könne Anordnungen mit Außenwirkungen erlassen (§ 191 Abs. 3 AFG). Der Verwaltungsrat könne dem Präsidenten eine entsprechende Befugnis nicht übertragen.

Im Gegenwert von 580,86 DM seien Lernmittel von der Beigeladenen an die Lehrgangsteilnehmer ausgehändigt worden. Weitere Kosten habe der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht geltend gemacht. Da die zu seinen Gunsten gewährte Pauschale als eine Abschlagszahlung zu verstehen sei, könne seine Klage nur in Höhe des Betrages Erfolg haben, der sich bei einer Addition der tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich der Voltmeterkosten und nachfolgender Subtraktion der bereits gewährten Pauschale ergebe (580,86 DM + 199,07 DM = 779,93 DM – 650,00 DM = 129,93 DM).

Soweit die Klage danach nicht begründet sei, d. h. in Höhe von 69,14 DM, führe die Berufung der Beklagten zu einer entsprechenden Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der weitergehenden Leistungsklage.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 45 AFG, 13, 18 AFuU 1971. Das FET-Voltmeter sei entgegen der Ansieht des LSG als Lehrmittel, nicht aber als Lernmittel anzusehen. Daher scheide eine Kostenerstattung im Rahmen der §§ 45 AFG, 13 AFuU 1971 ganz aus. Zu den notwendigen Lernmitteln zählten insbesondere Sachbücher und technische Kleingeräte, z. B. Rechenschieber, Tabellen und nicht vom Maßnahmeträger zu stellendes Kleinhandwerksgerät. Nicht zu fördern seien demgegenüber vom Maßnahmeträger für Unterrichts- und Unterweisungszwecke benutzte Lehrmittel, insbesondere nicht die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichts- und Unterweisungsstätten sowie Demonstrationsmittel, Maschinen und Geräte, wie z. B. Voltmeter oder Computertaschenrechner.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, das Voltmeter sei ein Lernmittel, könne die Klage letztlich wegen der in § 13 AFuU 1971 ausgesprochenen Begrenzung der Kostenerstattung für Lernmittel auf 30,00 DM je Teilnehmer und Monat keinen Erfolg haben. Die Bundesanstalt trage nach § 45 AFG ganz oder teilweise die Kosten. § 39 AFG ermächtige die Bundesanstalt, im Anordnungswege das Nähere über den Umfang der Förderung der beruflichen Bildung zu bestimmen. Die Regelung des § 13 AFuU, wie auch anderer die Frage der Subdelegation betreffenden Vorschriften in der AFuU, in der Anordnung über die Ausbildung und in der Anordnung über die Rehabilitation beruhe auf der Erkenntnis, daß im Hinblick auf den sich ständig vollziehenden Wandel und die Vielfalt des Bildungsangebotes sowie die sieh ständig verändernde Wirtschaftssituation, hier insbesondere die Preisentwicklung, die notwendigen Anpassungsregelungen durch Gesetzes- und Anordnungsrecht allein nicht schnell und nicht differenziert genug erfolgen könnten. Der Verwaltungsrat habe daher in Einzelfällen die ihm in § 39 AFG erteilte Ermächtigung auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Schließlich wäre die Klage auch dann nicht begründet, wenn die in § 13 AFuU 1971 enthaltene Subdelegation rechtsunwirksam wäre. Denn die Begrenzung der Höhe der dem Kläger zu erstattenden Lernmittelkosten auf 30,00 DM je Monat sei rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Dauer der Maßnahme (24 Monate) habe der Kläger unter notwendiger Berücksichtigung der Ferienzeiten (86 Ferientage) mit 650,00 DM den Höchstbetrag erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revisionsbegründungsschrift der Beklagten ist dem Kläger am 30. März 1976 zugestellt worden. Mit am 30. Juni 1976 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Er trägt vor:

Der Klage auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Voltmeters sei schon deshalb stattzugeben, weil die Beklagte in der Vergangenheit, also vor dem Antrag des Klägers, regelmäßig Umschülern die Kosten für das Voltmeter erstattet habe. Es würde somit dem Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechen, wenn die Beklagte im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung den Kläger dadurch benachteiligen würde, daß sie ihm die Kosten dafür nicht erstatten würde. Soweit das LSG nur zu einem Betrag von 129,93 DM verurteile, beruhe das Urteil auf einem Irrtum. Zu Unrecht gehe nämlich das LSG davon aus, daß der Kläger ein Pauschale für Lernmittel in Höhe von 650,00 DM erhalten habe, tatsächlich aber nur Kosten für Lernmittel in Höhe von 580,86 DM entstanden seien, so daß die Differenz von 69,14 DM zunächst auf das Voltmeter zu verrechnen sei. In Wahrheit habe nämlich der Kläger eine Erstausstattung über die Beigeladene zum Preise von 658,60 DM erhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1974 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußrevision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Anschlußrevision des Klägers für verspätet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anschlußrevision des Klägers ist unzulässig. Nach § 202 SGG iVm § 556 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), ist die Anschlußrevision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen. Da dem Kläger die Revisionsbegründung der Beklagten am 30. März 1976 zugestellt worden ist und die Anschlußrevision erst am 30. Juni 1976 eingelegt worden ist, ist sie verspätet. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGB. I 1863) – 15. September 1975 (Artikel 5) – galt § 556 ZPO mit einem anderen Wortlaut. Im vorliegenden Fall ist § 556 ZPO jedoch bereits in seiner neuen Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Juli 1975 stattgefunden hat (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975). Auch hinsichtlich der neuen Fassung gelten die Gründe, die das Bundessozialgericht (BSG) veranlaßt hatten, die Geltung des § 556 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 202 SGG) zu bejahen (vgl. BSGE 2, 229, 231; 8, 24, 29).

Die vom Kläger eingelegte Revision wäre auch als selbständige Revision verspätet, da das angefochtene Urteil dem Kläger am 7. Januar 1976 zugestellt worden ist.

Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LSG den Anspruch des Klägers auf Erstattung des von dem Kläger erworbenen Voltmeters in Höhe von 129,93 DM bejaht. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Beklagte Förderungsleistungen für die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zu gewähren hat, liegen bei dem Kläger vor. Die Beklagte hat mit ihren Bescheiden vom 8. Mai 1972 diese Voraussetzungen festgestellt. Sie bestreitet sie im vorliegenden Verfahren nicht. Nach §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 45 AFG trägt die Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die geförderte Bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere die Kosten für Lernmittel. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Meßgerät als Lernmittel anzusehen. § 45 AFG sagt nicht ausdrücklich, was Lernmittel sind. Auch aus den Materialien des Gesetzes läßt sieh zu diesen Begriffen nichts entnehmen, was nicht schon durch den Wortlaut des Gesetzes als Zweck der Vorschrift erkennbar wird. In der Begründung zu § 44 des Entwurfs eines Arbeitsförderungsgesetzes (BA Drucks. 484/67), dem heutigen § 45 AFG, heißt es lediglich, daß neben den Kosten für den Lebensunterhalt für den Teilnehmer und seine Familie häufig durch die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nicht unbeträchtliche weitere Kosten entstehen. Die Bundesanstalt solle diese ganz oder teilweise tragen. Der Sinn des § 45 ebenso wie der aller anderen Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung liegt darin, dem Bildungswilligen die Teilnahme an der Maßnahme und das Erreichen seines Bildungsziels zu ermöglichen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, hat auch die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Lehrmitteln und Lernmitteln ihre Berechtigung und ihre Begrenzung. Richtig ist, daß dem Teilnehmer nicht der Erwerb solcher Gerätschaften ermöglicht werden soll, deren Funktion nicht darin liegt, seine eigenen Bemühungen um die Aneignung des Lehrstoffes zu erleichtern, sondern die dazu dienen, die Arbeit des Lehrenden zu unterstützen, wie z. B. Demonstrationsobjekte oder Maschinen und Gerätschaften, die zur Ausstattung von Unterrichts- und Unterweisungsstätten gehören. Deren Erwerb oder deren Unterhaltung wird von der Beklagten nicht durch Kostenerstattung nach § 45 AFG im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung erleichtert, sondern – soweit überhaupt – entweder als Teil der institutionellen Förderung oder aber mittelbar durch die Erstattung der Lehrgangskosten, die von den Lehrgangsteilnehmern an den Lehrgangsträger gezahlt werden. Da aber der Charakter eines Gegenstandes sich nach dem Zweck bestimmt, dem er zu dienen hat, kann die Frage, ob ein bestimmtes Gerät ein Lehr- oder Lernmittel darstellt, nicht generell festgelegt werden, sondern lediglich nach dem Ziel, für dessen Erreichung es im konkreten Falle erworben wird oder erworben werden soll. So kann ein Voltmeter beispielweise in der Hand einer Lehrperson ein Lehrmittel darstellen, während es im Besitze eines Umschülers ein Lernmittel sein kann. Im vorliegenden Fall hat das LSG unangegriffen (§ 163 SGG) festgestellt, daß der Kläger die praktische Arbeit, die er als Radio- und Fernsehtechniker zu verrichten hatte, nur bei Reparaturarbeiten erlernen konnte und daß er bei solchen Arbeiten auf ein eigenes Voltmeter angewiesen war. Es hat weiter ausgeführt, daß der Kläger auch außerhalb der eigentlichen Arbeits- und Unterrichtszeit sich in der Meßtechnik üben mußte, wenn er mit Aussicht auf Erfolg in die praktische Prüfung gehen wollte. Das Voltmeter diente damit dem Kläger selbst zum Erwerb der praktischen Fähigkeiten und der Aneignung des Unterrichtsstoffes und nicht etwa dem Lehrgangsträger zur Unterrichtung der Schüler. Damit ist es in vorliegendem Fall als Lern- und nicht als Lehrmittel anzusehen.

Richtig ist allerdings, daß die Kosten eines von dem Schüler erworbenen Gerätes nicht ohne weiteres schon deshalb in jedem Falle von der Beklagten getragen werden müssen, weil das Gerät dem Lehrgangsteilnehmer als Lernmittel dient. Denn der hohe Anschaffungspreis eines Gerätes kann es nach der Übung im Arbeits- und Wirtschaftsleben ausschließen, daß ein solches Gerät lediglich für die Lehrübungen eines Einzelnen benutzt wird. Das ändert dann aber nichts daran, daß das Gerät in der Hand des Lernenden ein Lernmittel ist, sondern stellt lediglich die Notwendigkeit der Entstehung dieser Kosten infrage. In einem solchen Falle kann es Aufgabe des Lehrgangsträgers sein, dieses Gerät zu erwerben, um die Schüler mit der Bedienung und Handhabung vertraut zu machen. Das Fehlen einer solchen Maschine beim Lehrgangsträger kann dann die Eignung der Maßnahme infrage stellen, wenn es für die Bildungswilligen unumgänglich ist, sich mit der Bedienung und Handhabung des Gerätes vertraut zu machen. Um ein solches außergewöhnlich teueres und langlebiges Gerät, das nach der Übung im Wirtschafts- und Arbeitslebens nicht in die Hände lediglich eines Einzelnen gehört, handelt es sich bei dem Voltmeter, das der Kläger erworben hat, aber nicht. Denn wie das LSG festgestellt hat, ist das Voltmeter abgesehen vom Schraubenzieher und Lötkolben, das wichtigste Werkzeug eines Rundfunk- und Fernsehtechnikers bei der praktischen Arbeit. Es ist unentbehrlich, um einen Rundfunk- oder Fernsehempfänger reparieren zu können.

Ohne Rechtsirrtum hat das LSG auch die Notwendigkeit der Anschaffung des Voltmeters durch den Kläger bejaht.

Die Kosten, die der Kläger für den Erwerb des Voltmeters aufgewendet hat, sind auch in voller Höhe erstattungsfähig. Zwar sieht § 45 AFG die Möglichkeit vor, daß die Beklagte die notwendigen Kosten nur teilweise trägt. Die in § 45 AFG zugelassene teilweise Erstattung kommt, wie sich aus § 45 AFG i.V.m. § 18 der AFuU 1971 ergibt, der für notwendige Kosten die volle Erstattung vorsieht, soweit die AFuU 1971 keine Einschränkung enthält, aber nur in Betracht, wenn und soweit dies in der AFuU vorgeschrieben ist. Die AFuU 1971 beschränkt den Erstattungsbetrag aber nur bei einzelnen Kostenarten, so in § 12 Abs. 2 und 4 AFuU bei Lehrgangsgebühren. Der die Lernmittelkosten betreffende § 13 AFuU 1971 enthält keine solche Beschränkung. Zwar ist in § 13 AFuU 1971 von einem Höchstbetrag von 30,00 DM je Teilnehmer und Monat die Rede. Dieser Betrag ist jedoch von der AFuU 1971 nicht selbst als Höchstgrenze niedergelegt worden, sondern nur im Rahmen einer Ermächtigung an den Präsidenten der Beklagten, für die Beschaffung notwendiger Lernmittel Pauschbeträge festzusetzen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat damit die Begrenzung der Kosten auf einen Höchstbetrag nur im Rahmen einer Pauschalierung vorgesehen, die er aber nicht selbst geregelt hat. Mit Rücksicht auf diesen bewußt getroffenen Inhalt des § 13 AFuU 1971 kann nicht davon ausgegangen werden, daß damit in der für eine normative Regelung erforderlichen Klarheit zugleich der eigene Wille des Verwaltungsrates, Höchstbeträge festzusetzen, zum Ausdruck komme. Die Befugnis zur Setzung objektiven Rechts, das über den Erlaß interner Verwaltungsanweisungen hinausgeht, steht dem Präsidenten der Beklagten nach dem AFG jedoch nicht zu, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat. Der Verwaltungsrat der Beklagten, der allein Anordnungen mit Außenwirkung erlassen darf (§ 191 Abs. 3 AFG) kann dem Präsidenten eine entsprechende Befugnis nicht übertragen („Subdelegation”). Eine Pauschalierung, d. h. die Vereinheitlichung einer Vielzahl von individuell möglicherweise unterschiedlichen Gegebenheiten zu auf- und abgerundeten Mittelwerten, betrifft unmittelbar den Umfang der zu regelnden Materie. Nach. § 39 AFG bestimmt die Bundesanstalt das Nähere über Voraussetzungen, Art. und Umfang der beruflichen Bildung. Diese Anordnung erläßt gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 AFG der Verwaltungsrat. Demnach ist es nur dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt vorbehalten, den Umfang der in § 45 AFG als erstattungsfähig genannten Kosten näher zu bestimmen. Es ist mithin auch das für die Pauschalierung der Erstattung der Lernkosten gesetzlich zuständige Organ der Beklagten. Diese Aufgabe durfte der Verwaltungsrat nicht auf den Präsidenten der Beklagten übertragen, weil eine solche Möglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist (Urteil des BSG vom 26. Oktober 1976 – 12/7 RAr 110/75 –). Dagegen läßt sich auch nicht anführen, nur die Pauschalierung durch den Präsidenten gewährleiste die gesetzlich vorgeschriebene schnelle Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Die alsbaldige Anpassung der Anordnungen und Verwaltungsvorschriften an geänderte Verhältnisse ist nach dem Gesetz ausdrücklich dem Verwaltungsrat selbst aufgegeben (§ 191 Abs. 3 Satz 2 AFG). Auch die Vorschrift des § 150 AFG, wonach Pauschbeträge für abzugsfähige Beträge vom Einkommen durch Anordnung der Bundesanstalt festgesetzt werden können, verdeutlicht, daß der Gesetzgeber die Pauschalierung als eine den Umfang der Leistung betreffende Regelung wertet, die dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben sollte (Urteil des BSG vom 26. Oktober 1976 – 12/7 RAr 110/75 –).

Eine nur teilweise Erstattung der dem Kläger durch den Erwerb des Voltmeters entstandenen Kosten rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1972 den Zuschuß, den sie dem Kläger für die Anschaffung von Lernmitteln gewährt hat, auf 650,00 DM beziffert hat. Aus diesem – bindend gewordenen – Bescheid ist weder zu erkennen, daß die Beklagte den von ihr zu erstattenden Zuschuß für Lernmittel auf 650,00 DM begrenzen wollte, noch überhaupt, daß sie an eine Pauschalierung gedacht hatte, noch wieso damals eine Pauschalierung in Frage kommen sollte. Eine Begrenzung der Erstattung von Lernmittelkosten ist daher gegenüber dem Kläger auch nicht in Bindungswirkung erwachsen.

Das angefochtene Urteil hat die Beklagte zur Zahlung von 129,93 DM an den Kläger verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Da der Kläger gegen dieses Urteil nicht in zulässiger Weise Revision eingelegt hat, ist ihm gegenüber das von der Beklagten angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Eine Prüfung dahin, ob dem Kläger über 129,93 DM hinaus ein weiterer Betrag zusteht, ist infolgedessen dem Revisionsgericht verwehrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 926279

BSGE, 184

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